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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0025
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— 9 —

Standpunkte aus erfasst wird., die Einheit der Betrach-
tungsweise ^gesichert.20).
Die Annahme des Zweckmomentes im' Recht
als rechtsschöpfende Kraft hat zu einer Zweckbe-
stimmung geführt, die ohne einschränkenden Zusatz zu
weit sein dürfte. Denn darüber, in welcher Richtung sich
dieser Zweck äus'sern soll, ist bisher noch nichtsi aus-
gesagt. Hierfür lässt sich aus der Art der Entstehung
des Rechtes das charakteristische Merkmal gewinnen.
Das Recht knüpft an, an das äussere Verhalten, der
Menschen es gewährleistet die Ordnung der Lebensver-
hältnisse.21) Auf den Beziehungen der Menschen unter-
einander, sowie zü Sachen und Gegenständen, sofern sie
den tatsächlichen Bedingungen eines gesunden Gemein-
lebens entsprechen, haftet der Blick des Gesetzgebers1.
Alles, was des Schutzes der Rechtsordnung teilhaftig wird,
gehört zum Rechtsgüterkapital. Seiner Gutseigenschaft we-
gen wird es durch Normen, die. dem rechtsstörenden An-
griff begegnen sollen, geschützt.22) Allein welche Zustände,
Personen oder Dinge tatsächlich in den Schutz der Rechts-
ordnung aufgenommen werden sollen, wird bei den entge-
gengesetzten Strebungen der Menschen erst nach schar-
fem Ringen der kollidierenden Interessen entschieden. Bei
dem Kampfe solcher Interessenkollisionen muss sich die
Rechtsordnung für eine Seite entscheiden.23) Alles Recht
fliesst sonach nur aus Kollisionen der Interessen.
„Gäbe es keine Kollision der Interessen, brauchte man
kein Recht”.24) Die Lösung der Kollisionen sucht die
20) Dies muss hier deshalb besonders betont werden, weil gerade
die Theorien über das Urheberrecht an diesem beständigen Wechsel
des Ausgangspunktes kranken.
21) Dernburg, Bürgeri. Reeht S. +5.
22) vergl. Binding, Normen S. 339 ff.
23) Soweit die durch positive Rechtssätze geschützten Interessen
zweier Berechtigter collidiereu, gilt dasselbe. Vergl. dazu Hammacher,
a. a. O. S. 36 ff., ferner R. Merkel, Die Kollision rechtmässiger In-
teressen S. 49—75.
24) Bergbohm, a.a. O. I S. 418, Anm, 7. Vergl. dazu auch Hold.
 
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