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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0026
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— 10 —

Rechtsordnung darin zu finden, dass sie das quantitativ
und qualitativ hochstehende Rechtsgut schützt. Bei der
Bewertung solchen Rechtsgutes, das durch seinen Sozial-
wert sich mit den Lebensbedingungen aller Individuen
eines Gemeinwesens in Beziehung setzen kann, bedürfen
die für die Entscheidung, welches Gut das wertvollste sei,
massgebenden Zweckmässigkeitsgründe eines ethischen
Regulativs. Eine Lösung der Kollisionm mittels einer an-
deren als der ethisch-teleologischen Methode ist undenkbar.
In der Tat liegt denn auch diese Methode allen, Ge-
setzen ,zu Grunde. Zur Bestimmung der für den Verlauf
der Untersuchung notwendigen Grundbegriffe erscheint
sie geeignet. Denn wie sich Sinn 'und Zweck der Rechts-
ordnung nur in Anknüpfung an die empirisch gegebene^
Stoffe bestimmen lässt, so auch bei dem einzelnen Pro-
blem”.* * 25) Dass diese Methode, um zur Erkenntnis der
Natur des Urheberrechtes zu gelangen, die zweckmäs-
sigste ist, wird aus einer kritischen Beleuchtung der be-
stehenden Theorien hervorgehen, deren Begriffsbestim-
mungen auf Grund anderer Methoden gewonnen wurde.
Demnach ergibt sich folgende Gliederung des Stoffes:
Zunächst gilt es über den Begriff des Urheberrechtes
Klarheit zu gewinnen. Dazu sollen die Merkmale des Be-
griffes lediglich aus den positiven Rechtssätzen aufge-
deckt w’erden (Kap. I.). Um das Wesen des Urheberrech-
tes zu. erkennen, sollen darnach die Versuche betrachtet
werden, das Urheberrecht in das bestehende System der
Privatrechte einzuordnen. Denn zu dieser Einordnung ist
die Subsumtion des Urheberrechtes unter einen überge-
ordneten Begriff notwendig. Daher kann aus dieser Kritik
der Theorien des Urheberrechts eine Anzahl negativer
v. Ferneck, D. Rechtswidrigkeit I S. 206, allerdings in anderem
Sinne, da er auf dem Boden der Imperativtheorie steht.
25) Hammacher a. a. O. S. 2.
 
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