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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0028
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— 12 —

Kapitel i.
Der Begriff des Urheberechtes.1)
Eine Begriffsbestimmung des Urheberrechtes kann nur
erfolgen mittels Abstraktionen der Begriffsmerkmale aus
den positiven Rechtssätzen. Obgleich erst kürzlich
erlassene Gesetze2) der Begriffsbildung zu Grunde liegen,
kann die gewonnene begriffliche Fassung dennoch bei
der kritischen Erörterung der bestehenden Theorien des
Urheberrechtes verwandt werden, da eine Aenderung des
Begriffes infolge der neuen Gesetzgebung kaum statt ge-
habt hat. Die Unterschiede zwischen der älteren und der
neuen Gesetzgebung erstrecken sich in der Hauptsache
auf Ausnahmen von den allgemeinen, grundlegenden Be-
stimmungen.
Ehe nun die Begriffsbestimmung vorgenommen werden
soll, erscheint es vorteilhaft, festzustellen, wo sich in dem
tatsächlichen Verhältnis des Urhebers zu seinem Geistes-
werke ein Angriffspunkt bietet, von dem aus die Ge-
setzgebung zur Anerkennung eines Urheberrechtes schrei-
ten konnte. Durch diese Feststellung, die auf Grund einer
historisch- ontogenetischen Betrachtung des Urheberrech-
tes gewonnen wird, lässt sich eines der bedeutsamsten
Begriffsmerkmale, das noch heute unseren Gesetzen ge-
meinsam ist, erschliessen.
Die Entwicklung des Urheberrechtes aus seinen anfäng-
1) Mit Urheberrecht bezeichne ich in Folgendem das Recht des
Urhebers an Werken der Literatur und der Tonkunst, so wie an
Werken der bildenden Künste und der Photographie. Dabei nehme
ich die Aehnlichkeit zwischen dem Urheberrecht und dem Erfinder-
recht als vollkommen an. (Vergl. Kohler, Urheberrecht S. I11), Eine
besondere Begriffsbestimmung des Patent- und Gebrauchsmasterrechtes
unterlasse ich, da sie auserhalb des Rahmens dieser Arbeit liegt.
2) „Urherrecht'-Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1907. ,,Kunstschutzz/-Gesetz,
betr. das Urherrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie vom 9. Januar 1907.
 
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