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Kapitel III.
Das Wesen des Urheberrechtes.
Mittels der Begriffbestimmung des Urheberrechtes aus
den positiven Rechtssätzen (Kap. i) konnte die Natur
des Urheberrechtes nicht erschlossen werden. Positive
Merkmale waren aus den Theorien des Urheberrechtes
bisher nicht zu gewinnen. Im folgenden soll daher die
durch Zweckmässigkeitsgründe bestimmte, rechtsphilosö-
phische Ueberlegung über die Möglichkeit der Unterord-
nung des Begriffes, sowie gleichzeitig über die Zulässig-
keit einer weiteren begrifflichen Fassung entscheiden.
Zur Existenz eines Urheberrechtes ist notwendig der
Urheber eines durch Formgebung individualisierten Gei-
steswerkes, dieses Geisteswerk selbst und zum dritten be-
stimmte Verwertungshandlungen in Bezug auf dieses Werk.
Als .alleinige Objekte der Rechtsordnung sind vorhanden
Rechtsgüter und subjektive Rechte. Zweck der Rechts-
ordnung ist Schutz des Rechtsgüterkapitals, d.h. mit an-
deren Worten Sicherstellung der tatsächlichen Bedingun-
gen eines gesunden Gemeinlebens. Aus der Beziehung die-
ser Begriffe untereinander lassen sich die Wurzeln des
Urheberrechtes bloslegen.
Das Recht in subjektivem Sinne besteht in einem „An-
teile an den Lebensgütern, welchen der allgemeine Wil-
le als einer Person zukommend anerkennt und gewähr-
leistet”.1) Durch die Beziehung auf die Lebensgüter, die
diese Definition vornimmt, wird anerkannt, dass Gegen-
stand eines subjektiven Rechtes nur ein Gut sein kann
oder was dem gleichkommt, ein Mittel zur Erhaltung von
Gütern. Lebensgut ist nun alles das, was den Bedingun-
1) Dernburg, Bürgeri. Recht S. 104. Pandekten I § 39. ähnlich
Crome, Bürgeri. Recht I. § 29 Anm. 1.
Kapitel III.
Das Wesen des Urheberrechtes.
Mittels der Begriffbestimmung des Urheberrechtes aus
den positiven Rechtssätzen (Kap. i) konnte die Natur
des Urheberrechtes nicht erschlossen werden. Positive
Merkmale waren aus den Theorien des Urheberrechtes
bisher nicht zu gewinnen. Im folgenden soll daher die
durch Zweckmässigkeitsgründe bestimmte, rechtsphilosö-
phische Ueberlegung über die Möglichkeit der Unterord-
nung des Begriffes, sowie gleichzeitig über die Zulässig-
keit einer weiteren begrifflichen Fassung entscheiden.
Zur Existenz eines Urheberrechtes ist notwendig der
Urheber eines durch Formgebung individualisierten Gei-
steswerkes, dieses Geisteswerk selbst und zum dritten be-
stimmte Verwertungshandlungen in Bezug auf dieses Werk.
Als .alleinige Objekte der Rechtsordnung sind vorhanden
Rechtsgüter und subjektive Rechte. Zweck der Rechts-
ordnung ist Schutz des Rechtsgüterkapitals, d.h. mit an-
deren Worten Sicherstellung der tatsächlichen Bedingun-
gen eines gesunden Gemeinlebens. Aus der Beziehung die-
ser Begriffe untereinander lassen sich die Wurzeln des
Urheberrechtes bloslegen.
Das Recht in subjektivem Sinne besteht in einem „An-
teile an den Lebensgütern, welchen der allgemeine Wil-
le als einer Person zukommend anerkennt und gewähr-
leistet”.1) Durch die Beziehung auf die Lebensgüter, die
diese Definition vornimmt, wird anerkannt, dass Gegen-
stand eines subjektiven Rechtes nur ein Gut sein kann
oder was dem gleichkommt, ein Mittel zur Erhaltung von
Gütern. Lebensgut ist nun alles das, was den Bedingun-
1) Dernburg, Bürgeri. Recht S. 104. Pandekten I § 39. ähnlich
Crome, Bürgeri. Recht I. § 29 Anm. 1.