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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0036
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— 20 —

Kapitel ii.
Die Urheberrechtstheorien.
Nachdem auf diese Weise der Begriff des Urheberrechtes
durch Abstraktion seiner allgemeinsten Merkmale festge-
setzt ist, kann über das Wesen dieses Rechtes nur aus
seiner Beziehung zu anderen Rechten Aufschluss erlangt
werden. In jeder Theorie des Urheberrechtes geschieht
dies durch den Versuch der Einordnung dieses Rechtes
in das bestehende System der Privatrechte. Man suchte
den dem Urheberrecht übergeordneten Rechtsbegriff und
fand die verschiedensten Möglichkeiten der Subsummie-
rung. Für die meisten Theorien lässt sich verhältnismäs-
sig leicht der Nachweis erbringen, dass die Fehlerquelle
ihrer schiefen Begriffsbildungen in ihrem unrichtigen Aus-
gangspunkte liegt. Allzu leicht vergisst man bei einer
Systemasierung des Rechtsstoffes den Ursprung des Sy-
stems aus der Erfahrung. Dinge, die das System bestärken,
werden eher gefunden, als solche, die, entsprechend den
Tatsachen des positiven Rechtes, geeignet wären, eine Ab-
änderung des Systems herbeizuführen. „Mit einer gewissen
Feindseligkeit (werden . . . alle Tatsachen betrachtet,
die das System bedrohen. Dies ist der spezifizische Fehler
der Wissenschaft.”1)
Um die logische Unzulänglichkeit der bestehenden The-
orien auf Grund ihrer verkehrten Methode aufzudecken,
kann die Beweisführung sich des detaillierten Eingehens
auf alle juristisch wichtigen Einzelheiten enthalten, um-
somehr als in der Litteratur in den zahlreichen Zurück-
weisungen aller bestehenden Theorien alle möglichen ju-
ristischen Beweispunkte enthalten sind.
Die Versuche der Wissenschaft, die Natur des Urh-
heberrechtes festzustellen, gehen bis ins XVII . Jahrhun-

1) Kuhlenbeck, Urheberrecht S. 20.
 
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