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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0037
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— 21

dert zurück.2) Fünf methodische Ausgangspunkte sind es,
auf die sich die Theorien des Urheberrechtes3 4) im we-
sentlichen zurückführen lassen.
In der Theorie vom geistigen Eigentum sucht man
das Urheberrecht, das als ein Eigentum an dem geistigen
Inhalte aufzufassen ist, aus dem körperlichen Eigentum
an dem Bildwerke, an dem Manuskripte herzuleiten?)
In ihrer vollen Entfaltung stellt diese Theorie das gei-
stige Eigentum auf gleiche Stufe mit dem körperlichen
Eigentum.5) Doch wird es nicht als ein Recht an einer
Sache betrachtet. „Es hat vielmehr zum Gegenstände ein
immaterielles Rechtsobjekt und ist insoweit ein den Sa-
chenrechten koordiniertes Recht”.6) Als Objekt des Rech-
tes wird lediglich das verselbständigte Geisteserzeugnis an-
gesehen. So kam es, dass gerade in dieser Theorie das
geistige Wesen des Urheberrechtes ziemlich klar erfasst
wurde.7)
Allein zur vollständigen Zurückweisung einer Gleich-
stellung oder eines Vergleiches des Urheberrechtes mit
dem Eigentum genügt die Tatsache, dass der Begriff des
Eigentums, sofern er mit dem Rechte eines Urhebers an
seinem Geisteswerke in Beziehung gesetzt werden soll,
2) Koh'er, Urheberrecht S. 61.
3) lieber die Theorien des Urheberrechtes gibt Kohler, Urheber-
recht S. 29—127, namentliche Gierke, D. P. R. S. 750 769 durch-
aus erschöpfende Literaturnachweise. Es erübrigt daher, nochmals
die Literatur aufzuzählen.
4) Dies die he rächende Anschauung in der älteren, französischen
Jurisprudenz. Von. da übergegangen ins Bad. Land-Reebt Art 577.
5) Literatur bei Gierke, a. a. O. 760 Anm. 50. 52.
®) Reuling, Beitiäge zur Lehre von Urheberrecht I. S. 96.
') vergl. auch Kohler, Urheberrecht S. 2—28, wo der Begriff des
geistigen Eigentums als wissenschaftlich verwerflich bezeichnet ist.
Früher hat Kohler, Patentrecht S. 1—20, das Urheberrecht aus dem
Eigentum abzuleiten versucht, das Immaterialrecht als dem Eigentum
ebenbürtig (S. 18) und „den Postulaten der Gerechtigkeit entsprechend'-
hingestellt. Er folgert, das aus dem fundamentalen Satze, dass „wer
ein neues Gut schafft, das Recht der ausschliesslichen ökonomischen
Benutzung des Gutes ' habe. Diese Folgerungen Kohlers sind durch-
aus unhaltbar, da sie lediglich auf der Verwechslung von subjektivem
Recht und rechtlichem Schutz eines Rechtsgutes fussen.
 
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