— 7 —
Konstanz der in der Untersuchung gebrauchten, genau
abgewogenen Begriffe der notwendigen Voraussetzung je-
der wissenschaftlich juristischen Arbeit genügt werden.
Besteht so die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit, alle
Resultate tind Begriffsbestimmungen, die die Wissenschaft
erzeugt hat, sich zu Nutze zu machen, so muss, damit
der Forderung nach Einheit der Methode genügt werde,
ein oberstes Prinzip aufgezeigt werden, nach dem die
Auswahl solcher Begriffsbestimmungen erfolgen kann. Die-
ses oberste Prinzip m'uss zusammenfallen mit dem Regula-
tiv, das der eigenen Begriffsbestimmung dient. Damit wird
diese Frage zu der nach der Methode. Die Frage aber,
nach der Methode deckt sich mit der nach dem Ausgangs-
punkte der ganzen Untersuchung. Denn der Ausgangs-
punkt eines Autors ist bestimmend für seine Methode.
Da für den Ausgangspunkt9) ,,die ganze Art und Weise,
wie der betreffende Autor überhaupt an wissenschaftliches
Arbeiten herangeht, massgebend ist, kann es sich bei
der Gewinnung einer Methode nur darum handeln, von
den möglichen Methoden die beste auszuwählen”10). Der
Beweis, dass eine die einzig richtige sei, kann nicht er-
bracht werden11). Die Tatsache, dass die Grundsätze
der juristischen Methode, genau wie die der mathemati-
schen „für alle Zeiten unwandelbar die selben bleiben wer-
den”,12) ändert daran nichts.
Für ‘die Wahl der Methode kann sonach, da das Kri-
terium der Wahrheit unzulänglich, nur die Zweckmässigkeit
den Ausschlag geben. Notwendig muss die Methode als
zweckmässig anerkannt werden, die bei der Bestimmung
der Begriffe Sinn Und Zweck der Rechtsordnung wie-
9) E. Hatnmacher: Der Charakter der Notstandshandlung S. 4
10) für diese methodologische Frage vergl. ibid S. 3- 5.
n) Stammler scheint anderer Ansicht. Denn er spricht in der
Lehre vom richtigen Recht S. 234 von einer ,,allgemeingültigen Me-
thode für richtiges Recht.“
12) Jhering: Geist II S. 323
Konstanz der in der Untersuchung gebrauchten, genau
abgewogenen Begriffe der notwendigen Voraussetzung je-
der wissenschaftlich juristischen Arbeit genügt werden.
Besteht so die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit, alle
Resultate tind Begriffsbestimmungen, die die Wissenschaft
erzeugt hat, sich zu Nutze zu machen, so muss, damit
der Forderung nach Einheit der Methode genügt werde,
ein oberstes Prinzip aufgezeigt werden, nach dem die
Auswahl solcher Begriffsbestimmungen erfolgen kann. Die-
ses oberste Prinzip m'uss zusammenfallen mit dem Regula-
tiv, das der eigenen Begriffsbestimmung dient. Damit wird
diese Frage zu der nach der Methode. Die Frage aber,
nach der Methode deckt sich mit der nach dem Ausgangs-
punkte der ganzen Untersuchung. Denn der Ausgangs-
punkt eines Autors ist bestimmend für seine Methode.
Da für den Ausgangspunkt9) ,,die ganze Art und Weise,
wie der betreffende Autor überhaupt an wissenschaftliches
Arbeiten herangeht, massgebend ist, kann es sich bei
der Gewinnung einer Methode nur darum handeln, von
den möglichen Methoden die beste auszuwählen”10). Der
Beweis, dass eine die einzig richtige sei, kann nicht er-
bracht werden11). Die Tatsache, dass die Grundsätze
der juristischen Methode, genau wie die der mathemati-
schen „für alle Zeiten unwandelbar die selben bleiben wer-
den”,12) ändert daran nichts.
Für ‘die Wahl der Methode kann sonach, da das Kri-
terium der Wahrheit unzulänglich, nur die Zweckmässigkeit
den Ausschlag geben. Notwendig muss die Methode als
zweckmässig anerkannt werden, die bei der Bestimmung
der Begriffe Sinn Und Zweck der Rechtsordnung wie-
9) E. Hatnmacher: Der Charakter der Notstandshandlung S. 4
10) für diese methodologische Frage vergl. ibid S. 3- 5.
n) Stammler scheint anderer Ansicht. Denn er spricht in der
Lehre vom richtigen Recht S. 234 von einer ,,allgemeingültigen Me-
thode für richtiges Recht.“
12) Jhering: Geist II S. 323