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Gäbe man der Forderung nach vollständiger Entwick-
lung der notwendigen Grundbegriffe nach, so müsste in-
folge der sich unablässig erneuernden Formulierungen der
Begriffe eine ^unübersehbare Vieldeutigkeit der tcrmini
technici entstehen. Denn aus der willkürlichen Spaltung Und
Differenzierung der den Begriffen zugrunde liegenden Ur-
teile, die als definitorische dem Kriterium der Zweck-
mässgikeit und nicht derWahrheit unterliegen und die mo-
dal nicht bestimmbar sind5), würde sich ein Nuan,cen-
reichtum .der Begriffe ergeben, dass bald selbst für die
unbedingt notwendigen Vorstellungsgruppen unzweideutige
Wortbildungen nicht mehr gefunden werden könnten. Da-
zu kommt, dass den Begriffszeichen an sich als einer not-
wendigen Folge der Oekonomie des Sprachgebrauches
schon durchgängig Allgemeinheit eignet.6) Daher entbehrt
infolge der notwendigen Unsicherheit der Grundbegriffe
des Rechts, vor allem aber infolge allzu individualistischer
und oft wenig scharfer Terminologie eine grosse Anzahl
technischer Ausdrücke der Jurisprudenz ihrer festumris-
senen Merkmale. Einer Unklarheit in der Terminologie
aber muss unter allen Umständen begegnet werden. Ge-
rade hier ist unbedigte Eindeutigkeit erforderlich. Diese
kann nur erreicht werden auf dem Wege der Tradi-
tion durch Beschränkung auf bestimmte Begriffe, die
durch Ausmerzung aller juristisch unbrauchbaren Vorstel-
lungen den Wert eindeutiger tcrmini gewinnen.7) Daher
ist Beschränkung auf das Mindestmass der Begriffsbe-
stimmungen unverlässlich. Denn nur so kann durch eine
,,bewusste Gleichmässigkeit in der Ausdrucksweise’'8) eine
umfangreiche Terminilogie entbehrbch gemacht und. ohne
dass die Grundbegriffe des Rechts nach Art der juristi-
schen Prinzipienlehre stets neu erörtert werden, durch die
5) B. Erdmann, Logik I S. 395.
6) Wundt, Logik I S. 90.
7) Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I S. 59.
8) ibid S. 61.
Gäbe man der Forderung nach vollständiger Entwick-
lung der notwendigen Grundbegriffe nach, so müsste in-
folge der sich unablässig erneuernden Formulierungen der
Begriffe eine ^unübersehbare Vieldeutigkeit der tcrmini
technici entstehen. Denn aus der willkürlichen Spaltung Und
Differenzierung der den Begriffen zugrunde liegenden Ur-
teile, die als definitorische dem Kriterium der Zweck-
mässgikeit und nicht derWahrheit unterliegen und die mo-
dal nicht bestimmbar sind5), würde sich ein Nuan,cen-
reichtum .der Begriffe ergeben, dass bald selbst für die
unbedingt notwendigen Vorstellungsgruppen unzweideutige
Wortbildungen nicht mehr gefunden werden könnten. Da-
zu kommt, dass den Begriffszeichen an sich als einer not-
wendigen Folge der Oekonomie des Sprachgebrauches
schon durchgängig Allgemeinheit eignet.6) Daher entbehrt
infolge der notwendigen Unsicherheit der Grundbegriffe
des Rechts, vor allem aber infolge allzu individualistischer
und oft wenig scharfer Terminologie eine grosse Anzahl
technischer Ausdrücke der Jurisprudenz ihrer festumris-
senen Merkmale. Einer Unklarheit in der Terminologie
aber muss unter allen Umständen begegnet werden. Ge-
rade hier ist unbedigte Eindeutigkeit erforderlich. Diese
kann nur erreicht werden auf dem Wege der Tradi-
tion durch Beschränkung auf bestimmte Begriffe, die
durch Ausmerzung aller juristisch unbrauchbaren Vorstel-
lungen den Wert eindeutiger tcrmini gewinnen.7) Daher
ist Beschränkung auf das Mindestmass der Begriffsbe-
stimmungen unverlässlich. Denn nur so kann durch eine
,,bewusste Gleichmässigkeit in der Ausdrucksweise’'8) eine
umfangreiche Terminilogie entbehrbch gemacht und. ohne
dass die Grundbegriffe des Rechts nach Art der juristi-
schen Prinzipienlehre stets neu erörtert werden, durch die
5) B. Erdmann, Logik I S. 395.
6) Wundt, Logik I S. 90.
7) Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I S. 59.
8) ibid S. 61.