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36 Juriſtiſches Wochenblatt.

iſt ohnehin iedweder in seinen Handlungen seinem
Willen, seiner Willkür und seinem Eigensinn über-
laſſen. Werden wir Glieder eines Staats: ſo kann

auch deſſen höchſte Gewalt diese Freiheit nicht einen

ſchränken. Die Religion iſt mit dem Endzwecke
des Staats nicht verbunden. Wenn sie nur das ge-
meine Weſen nicht zerrüttet; wenn ihre Bekenner
nur gute Bürger ſind: so kaun der Staat weiter
nichts fordern. S. die erhabene Gedanken der
Memoires pour ſervir a l’ Hiltoire de la Maiſon de
Brandebourg. Dx 8 s. de la Religion etc. Art.
3. P. 284. ;

§. II. In den unreifen Jahren der Kindheit
oder Unmündigkeit iſt der Menſch noch nicht fäl ig.

eine Religion zu wählen, oder sich zu einer gewiſ-



sen Partei und Kirche zu ſchlagen. Die Religion
der Eltern muß auch von den Kindern angenommen
werden. Die Erziehung giebt den Eltern das
Recht, die Lebensart und die Religion der Kinder
zu beſtimmen. Wie solten diese Ankömmlinge der
Welt ſich hierinn überlaſsen seyu ? Sind ſie noch zu
einfältig, von der Göttlichkeit einer Offenbarung,
von der Richtigkeit eines Lehrbegrifs zu urtheilen.
iſt ihr unaufgeklärter Verſtand noch nicht fähig;
von der Wahrheit einer Religion überzeuget und
eingenommen zu werden: so miüſſen ſie hierinn der

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