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Maheimer
Mit Großherzoglich badischem
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ſ UL I- h (1.35 i
; â E II
j AMIS) 2
V t l s
Q Ms M
V î \[6: p)
Zeitung.
gnädigſt. ausſchl. Privilegium.
N° 306.
Donnerſtag, den 4. No vember
1824.
Va terländ ische Nachrichten,
Mannheim, den 3. Nov.
Nachdem, wie wir in dem geſtrigen Blatte meldeten,
der die Höhe von allen erdenklichen Ueberſchwemmun-
gen bereits überſtigene Rheinſtrom in der Nacht in
neues Wachſen gerathen war, wodurch er noch über
einen Schuh höher wurde, so erfolgte gegen Tages-
anbruch mit einemmal etn merkliches Abnehmen,
wahrſcheinlich durch mehrere in dieſer Nacht jenſeits
erfolgte Einbrüche der Dämme, insbeſondere des gro-
ßen Dammes, von der Rheinſchanze den Strom ab-
wärts ziehend. Er brach nahe unterhalb der Schan-
je, wodurch ein großer Landesſtrich mit vielen Orts-
ſchaften in den gegenwärtig an der Tagesordnung zu
ſeyn scheinenden Jammer geſtürzt worden Find. Jn-
deſſen wurde durch unbeſchreibliches Bemühen die
Noth von der Stadt noch zur Zcit abgewendet. Auch
die Rheinbrücke iſt durch die beſten Vorkehrungen ge-
ſchützt. Erſt gegev Abend vielleicht kann ſich zeigen,
ob das Fallen nur momentan iſt, und ob das Waſſer
Im Ganzen von oben herab noch ſteigen werde..
Carlsr uh e, den 2. Nov.
In ſämmtlichen Anzeigeblättern wird nachſtehende
Verordnung des Miniſteriums des Innern erſcheinen ;
Durch die in dieſen Tagen eingetretene außeror-
dentliche Ueberſchwemmaung ſind, neben vielem andern
unb-ſchreiblichem Ungltck; eine große Zahl meiſt un-
terer Stokwerke der Wohnungen , ſo wie der Stal-
lungen, unter Waſſer geſetzt worden,
Wenn dieſe Stuben und Kammern, ehe ſie gehörig
gesäubert und getrocknet ſind, b. wohnt, erwärmt, und
die Fenſter und Thüren an ſolchen zugemacht erhal-
ten werden, wenn ferner das Vieh ia den ungeſäu-
berten feuchten Stallungen aufbewahrt wird, so werz
"den Krankheiten unter Menſchen und Thicren der Na-
tur der Dinge nach, eine nothwendige Folge ſeyn, die
sebr leicht in allgemeine Anſtedung übergehen und da-
durch ein noch weit unüberſehbareres Unglück herbeyfünn.
tet s Vermeidung derartiger trauriger Ers-
eigniſſe findet man sich zu zweckmäßigen Vorkehrun-
gen, und daher zur nachfolgenden Verordnung veran-
laßt, die man ſämmtlichen Kreis - Directorien , Ober-
und Bezirks - Aemtern, Land - Physicaten , practiſchen
Aerzten, Land - und übrigen Chirurgen, Ortsgeiſtlichen
und Ortsvorgeſetztten und ſämmilichen Unterthanen
zur gewiſſenhaften Befolgung, mit der Aufforderung
empfohlen haben will, ſich wechſelſeitig zur Erreichung
des heilſamen Zwecks treulich zu unterſtüten, auch
da, wo die Dertlichkeit beſondere Maßregeln nothwens
dig machen sollte, solche ſelbſt zu ergreifen.
1) Keine Wohnung, die der Utberſchwemmang aus-
geſetzt war, darf eher wieder bezogen toerden, bis
nicht nur der Fußboden, sondern auch die Wände volle
kommen getrocknet ſivd , und bis der Land :- Phyſikus
oder der Land-Chirurgus, oder, wiil dieſe nicht über-
all zu gleicher Zeit ſcyn können, ein practiſcher Arzt,
oder endlich ein verpflichteter Chirurgus auf ihre
Pflichten verſichert haben, daß die Wohnung ohne
Nachiheil für die Geſundheit wieder bezogen werden
könne.
Die Aemter und Orts - Vorgeſetzien haben für die
; Unterbringung der Eigenthümer und Bewohner von
ſolchen Häuſern, bis zu dem vorgedachien Zeitpunkt
zu ſorgen. Man darf hoffen, daß ihre Mitbürger zu
der von der Menſchenpflicht geboienen Aufnahme, be-
ſonders der ärmern Ciaſſe, geneigt ſeyn werden . uud
daß aller, im .entgegengeſetzten Fall anzuwendende
Zwang vermkeden werden kann. |
2) Sobald das Waſſer in den Wohnungen abge-
laufen oder ausgeschdpft iſt, sind die Fußddden und
die Wände ſauber zu waſchen , darauf iſt der Ofen
anhaltend, jedoch nicht zu ſtark, zu heizen, und von
Zeit zu Zeit ſind die Fenſter und Thüren zu dffnen,.
damit die verdünſtcnde Feuchiigkeit entweichen kann.
Zur Nachtzeit iſt das Einhrizen auszuſetzen, dages
gen aber ſind, wenn es nicht regnet, Thüren u. Fen-
ſter offen zu halten.
Maheimer
Mit Großherzoglich badischem
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gnädigſt. ausſchl. Privilegium.
N° 306.
Donnerſtag, den 4. No vember
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Va terländ ische Nachrichten,
Mannheim, den 3. Nov.
Nachdem, wie wir in dem geſtrigen Blatte meldeten,
der die Höhe von allen erdenklichen Ueberſchwemmun-
gen bereits überſtigene Rheinſtrom in der Nacht in
neues Wachſen gerathen war, wodurch er noch über
einen Schuh höher wurde, so erfolgte gegen Tages-
anbruch mit einemmal etn merkliches Abnehmen,
wahrſcheinlich durch mehrere in dieſer Nacht jenſeits
erfolgte Einbrüche der Dämme, insbeſondere des gro-
ßen Dammes, von der Rheinſchanze den Strom ab-
wärts ziehend. Er brach nahe unterhalb der Schan-
je, wodurch ein großer Landesſtrich mit vielen Orts-
ſchaften in den gegenwärtig an der Tagesordnung zu
ſeyn scheinenden Jammer geſtürzt worden Find. Jn-
deſſen wurde durch unbeſchreibliches Bemühen die
Noth von der Stadt noch zur Zcit abgewendet. Auch
die Rheinbrücke iſt durch die beſten Vorkehrungen ge-
ſchützt. Erſt gegev Abend vielleicht kann ſich zeigen,
ob das Fallen nur momentan iſt, und ob das Waſſer
Im Ganzen von oben herab noch ſteigen werde..
Carlsr uh e, den 2. Nov.
In ſämmtlichen Anzeigeblättern wird nachſtehende
Verordnung des Miniſteriums des Innern erſcheinen ;
Durch die in dieſen Tagen eingetretene außeror-
dentliche Ueberſchwemmaung ſind, neben vielem andern
unb-ſchreiblichem Ungltck; eine große Zahl meiſt un-
terer Stokwerke der Wohnungen , ſo wie der Stal-
lungen, unter Waſſer geſetzt worden,
Wenn dieſe Stuben und Kammern, ehe ſie gehörig
gesäubert und getrocknet ſind, b. wohnt, erwärmt, und
die Fenſter und Thüren an ſolchen zugemacht erhal-
ten werden, wenn ferner das Vieh ia den ungeſäu-
berten feuchten Stallungen aufbewahrt wird, so werz
"den Krankheiten unter Menſchen und Thicren der Na-
tur der Dinge nach, eine nothwendige Folge ſeyn, die
sebr leicht in allgemeine Anſtedung übergehen und da-
durch ein noch weit unüberſehbareres Unglück herbeyfünn.
tet s Vermeidung derartiger trauriger Ers-
eigniſſe findet man sich zu zweckmäßigen Vorkehrun-
gen, und daher zur nachfolgenden Verordnung veran-
laßt, die man ſämmtlichen Kreis - Directorien , Ober-
und Bezirks - Aemtern, Land - Physicaten , practiſchen
Aerzten, Land - und übrigen Chirurgen, Ortsgeiſtlichen
und Ortsvorgeſetztten und ſämmilichen Unterthanen
zur gewiſſenhaften Befolgung, mit der Aufforderung
empfohlen haben will, ſich wechſelſeitig zur Erreichung
des heilſamen Zwecks treulich zu unterſtüten, auch
da, wo die Dertlichkeit beſondere Maßregeln nothwens
dig machen sollte, solche ſelbſt zu ergreifen.
1) Keine Wohnung, die der Utberſchwemmang aus-
geſetzt war, darf eher wieder bezogen toerden, bis
nicht nur der Fußboden, sondern auch die Wände volle
kommen getrocknet ſivd , und bis der Land :- Phyſikus
oder der Land-Chirurgus, oder, wiil dieſe nicht über-
all zu gleicher Zeit ſcyn können, ein practiſcher Arzt,
oder endlich ein verpflichteter Chirurgus auf ihre
Pflichten verſichert haben, daß die Wohnung ohne
Nachiheil für die Geſundheit wieder bezogen werden
könne.
Die Aemter und Orts - Vorgeſetzien haben für die
; Unterbringung der Eigenthümer und Bewohner von
ſolchen Häuſern, bis zu dem vorgedachien Zeitpunkt
zu ſorgen. Man darf hoffen, daß ihre Mitbürger zu
der von der Menſchenpflicht geboienen Aufnahme, be-
ſonders der ärmern Ciaſſe, geneigt ſeyn werden . uud
daß aller, im .entgegengeſetzten Fall anzuwendende
Zwang vermkeden werden kann. |
2) Sobald das Waſſer in den Wohnungen abge-
laufen oder ausgeschdpft iſt, sind die Fußddden und
die Wände ſauber zu waſchen , darauf iſt der Ofen
anhaltend, jedoch nicht zu ſtark, zu heizen, und von
Zeit zu Zeit ſind die Fenſter und Thüren zu dffnen,.
damit die verdünſtcnde Feuchiigkeit entweichen kann.
Zur Nachtzeit iſt das Einhrizen auszuſetzen, dages
gen aber ſind, wenn es nicht regnet, Thüren u. Fen-
ſter offen zu halten.