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Mannheimer Zeitung — 1824

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No. 304 - No. 332 (2. November - 30. November)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#1230

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Täglich, drey bis ukermal, iſt auf heiße aber nicht
glühende Backſteine, wo möglich, Weineſſig, und zwar
ſo gut er zu haben iſt, zu schütten, und ſolcher bey
zugemachten Fenſtern und Thüren verdäwpfen zu
laſſen, nachher ſind letziere wieder zu dffnen.

In Zimmern , die keine Oefen haben, und daher

nicht geheizi werden kdnnen, iſt nach vorangeganges
ner Reinigung, mehrere Tage lang, fünf bis sechs
und mehrere Mal des Tags, Wachholderholz oder
Reißig anzuzünden, und so lange es brennt, ſind die
Thüren und Fenſter verſchloſſen zu halten, nachher
aber zu dffnen.

Fn Ermangelung von Wachholderholz iſt anhaltend
mit Wachholderbeeren zu räuchern. .

3) Auf gleiche Weiſe darf kein Vieh, in die unter
Waſſer gesetzten Siallungen, gebracht werden, ehe ſol-
<e vom Schlamm gereinigel und getrocknet sind, und
bis einer der oben gedachten Sanitäis.- Beamten ſeine
Zuſtimmung ertheilt hat.

Die Stallungen ſiud wiederholt auszuwaſchen, mlt
reinem Waſſer auszuſchwemmen, die Fenſter , Thüren
und Zugldcher Tag und Nacht offen zu laſſen, und
nur so lange zu schließen, als mit Wachholderholz oder
Wachholderbeeren in ſolchen geräuchert oder auf die
oben beſchriebene Weiſe Wirineſſig - Dämpfe gemacht

werden, welches abwechſelnd mehrere Tage lang, des

Tages wenigſtens viermal, unter der gehörigen Vor-
ſicht gegen Feuers Gefahr, geſchehen muß.

Wenn Heu, Ohmet u. Stroh durch die Ueberſchwem-
mung durchuäßt worden, ſo müſſen solche, ehe sie be-
nußt werden dürfen, gehdrig getrocknet, dann gedro-
ſchen, wohl durchſchürtelt und dadurch vom Staub
und Schimmel gereinigt werden.

NRätchlich iſt es, den Thieren, die mit solchem durch-
näßten und getrockneten Futter gefüttert werd.n, Koch-
ſalz darauf zu ſtreuen ,
Saufen zu reichen. ;

4) Den Ortisvorgeſetzten wird die Sorge für die
Befolgung dieſer Maßregeln zur gtwiſſenhaften Pflicht
gemacht, und die Uemter haben diesertha!ben genaue
Nachſicht zu pflegen. Die Orts - Griſtlichen werden
durch zweckmäßigen Zuſpruch zu - Beobachtung dieser
Vorſchriften auffordern, die Kreisdirectorien endlich
ſich fleißig Nachricht von dem Zuſtande der übers
ſchwemmien Orie geben laſſen, und theils ebenfalls
darüber wachen, daß das allgemein Vorgeſchriebene
geschieht, theils die beſonders nöthig ſcheinenden Vor-
fehrungen treffen. .

5) Jeder Landphyſikus, ober bey seiner Verhinde-
rung, der von ihm dazu beauftragende Landchirur-
gus hat ſich in den nächſten vier Wochen in icdes
der auf obgedachter Act der Ueberſchwemmung ausges
ſetzt gewesene Ort seines Bezirks einmal in der Wo-
c<e , wenn nichi beſondere Veranlaſſungen , die gehd-
rig nachzuweiſen sind, ein Mehreres erfordern , zu
b gcb.n , daſelbſt jedes der überſchwemmten Häuſer
und die unter Waſſer gesetzt geweſenen Stallungen
zu durchgehen , und nachzuſehen, ob alle Vorſichts-
maßregeln getroffen ſind, die fehlenden anzuordnen,
und mittelſt Hilfe der Ortsvorgeſeßicn, und durch An-

oder ihnen Salzwaſsſer zum

zeigen an die Aemter zu bewirken, daß das Vorge-
ſchriebene und sonst Erforderliche geſchieht.
Insbesondere aber iſt von ihm durch Augenſchein
zu erforſchen, ob ſich nicht erkrankte Perſonen in dies
ſen Häuſern , oder krankes Vieh in den Stallungen
befinde, und in folchem Fall sowohl wegen der allen-
falls mangelnden Verpflegung, als wegen der Hei-
lung das Geeignete nach Vorſchrift der bereits ers
theilten Inſtructionen, auf welche er hiermit aus-
drücklich Verwieſen wird, zu thun und einzurichten,

Dder die Anzeige zu dieſem Ende an das Amt zu ma-

en..

Für dieſe wochentlichen Beſuche soll dem Phyſikus
oder Landchirurgus die geordnete Diät auf die Amts-
caſſe von den Kreisdirectoren dekretirt werden; ſie
werden aber den Bedacht nehmen, ſämmlliche über-
ſchwemmte Orte ihres Bezirks, ſofern es nur immer
geſchehen kann, an einem Tage zu dem vorgeſchriebes-
neu Zweck zu besuchen. .

6) Sollten einzelne Elnwohner durch die Ueber-
ſchwemmung ihrer Wintervorräthe ganz oder zum
Theil beraubt worden ſeyn, ſo iſt für dieselben , so
fern ſie es bedürfen, theils durch freywillige Samm-
lungen bey den übrigen nicht auf gleiche Weise Bes
ſchädigten in der Gemeinde, theils durch Anzug der
zu Unterſtütung geeigneten öffenilichen Fonds, jedoch
alles auf dem geeigneten und vorgeschriebenen Weg,
u ſorgen.

i U3N° Urcisdtrectorien; Aemter , Ortsgeiſtliche, und
Ortsvorgeſetßte werden ſich dieje Unterſtätung der
Verunglückten besonders angelegen ſty laſſen.

Den Kreisdirectorien wird zugleich erdffnet, daß
ſie, der Hdôchſtcen Abſicht Sr. königl. Hoheit des Groß-
herzogs gemäß, die zur Erhaltung der Gesundheit
der Unterthanen, und zur Abhaltung der Krankheiten,
die in dem beynahe allgemelnen traurigen Ereigniß
ihren Grund haben, und leicht anſteckend werden kdn-
nen, ndthigen und unentbehrlichen Koſten nicht zu
scheuen, aber alle überflüſſigen Ausgaben zu vermei-
den , allen Mißbräuchen zu begegnen, und solche, wo
ſie ſich an Tag legen ſollten, ernſtgemeſſenſt zu rü-
en haben.

? l Lerche Zeitungen und Lokalblätter des Großo
herzogihums haben diese Verordnung aufzunehmen.

Carlsruhe, den x. Nov 1824.

HMinuiſteriuum des JInmnern.
Frhr. uv. Berck hei m. :
vdt. Barack.



Politische Zeitgeschichte.

Paris, den 29. Octk. jj
Fonds : Vom 28. Renten 102 Fr. 40 Ct, ; Bdrſen-
ſchluß 102 Fr. 62 Et. ;
Die Contrahenten der ſpaniſchen Anleihen von
1821 und 1822 haben in öffentlichen Blättern den
Inyabern der ſpaniſchen Renten angezeigt , daß ſie
 
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