Mannheimer Zeitung — 1824
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#0985
DOI chapter:
No. 243 - No. 272 (1. September - 30. September)
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- Einband
-
No. 1 - No. 31 (1. Januar - 31. Januar)
-
No. 32 - No. 60 (1. Februar - 29. Februar)
-
No. 61 - No. 91 (1. Maerz - 31. Maerz)
-
No. 92 - No. 120 (1. April - 30. April)
-
No. 121 - No. 151 (1. May - 31. May)
-
No. 152 - No. 180 (1. Juni - 30. Juni)
-
No. 181 - No. 211 (1. Juli - 31. Juli)
-
No. 212 - No. 242 (1. August - 31. August)
-
No. 243 - No. 272 (1. September - 30. September)
-
No. 273 - No. 303 (1. October - 31. October)
-
No. 304 - No. 332 (2. November - 30. November)
-
No. 333 - No. 362 (1. December - 31. December)
- Einband
- Maßstab/Farbkeil
Mit Großherzoglich badischem S ~ u Z
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dz. zù zva qiaeſl : f .. f :
q § L ; ] ; ; s § 7-. é i \ tz z 1 ~.f . V î j
gnädigſt. ausſchl. Privilegium.
N° 245.
Politiſche Zeitge schichte.
Fra nk furt a. M., t
(Verhandlungen der hohen deutſchtn Bundesverſamm-
lung 24te Sitzung. ) . | (Foriſegzung.)
Der 10. §. dieſes Beſchluſsſes sagt::
„Der gegenwärtige cinſtweilige Beſchluß ſoll, vom
heutigen Tage an, fünf Jahre lang in Wückſsam-
keit bleiben. Vor Ablauf dieser Friſt ſoll am Bun-
destage gründlich unterſucht werden, auf welche
Weiſe die im Ariikel 18, der Bundesacte in Anre-
gung gebrachten gleichförmigen Verfügungen über
die Preßfreyhcit in Erfüllung zu ſetzen sehn mbdch-
ten, und demnächst ein definitiver Beſchluß über
die rechmäßtigenGränzen der Preßfreyheit in Deutſch-
land erfolgen.‘
Da. ein U.: Beschluß, dessen mannichfaliige
Schwierigkeiten leinem Sachkundigen verborgen ſind,
bisher nicht gefaßt werden konnte, auch bey dem be-
kannien, in einer ſo wichtigen Sache blos urn Ins-
ſtruciionseinholung abhängigen Gange der Beraihun-
gen am Bundestage bis zum 20. Septbr. laufenden
Jahres, als an welchem das proviſoriſche Preßgeſetz
erliſcht, unmdglich herbeygetührt werden könnte ; da
ferner, wenn man das proviforiſthe Preßgeſetz
mit einemmale verſchwinden laſſen wollte, ohne
eiwas anderes an deſſen Stelle zu ſetzen, eine
früher ſo richtig erkannte Lücke in der BundesgJeſeltz-
gebung unausweichlich fühlbar werden, und auf die
Grundbedingungen des Bundes Ü die Einigkeit der
Bund sglieder ~~ höchſt verderblich zurückwicken müßs
te, so sind Ser. kaiserliche Majestät keinen Angenblick
imm Zivcifel, daß es dringend nothwendig ſey, das pros
viſoriſche Pi cßgefetz bis zur Zeit, wo man ſich über
eln d finitives Preßgeſeß vcreinbaren wird, förmlich
zu erneuern.
Se. Mai. sind zu vertraut mlt den ächt föderativen
Gefinnungen, von welchen die deuiſchen Bundesre-
gieruugen in dicser wichtigen Bundcsangelegenuhett
Freytag, den
3. September 1824.
ſich beſeelt finden , als .daß Höchſtdieſelben dem Ges-
danken Raum geben könnten , daß es möglich wäre,
dicſem, aus dem Jürcſtenrathe hervorgehenden, gee -
meinſamen Beſchluſſe mit dem Einwande einer Verrles
tung der Verfaſſung. eines einzelnen Staates entge-
gen zu treten. Bey den engen Verbindungen, wel:
che die Gemeiuſchaft der Sprache und der Schrift
zwiſchen den ſämmtiichen deutschen Volksſtämmen ge-
ſtiftet, der alte Reichsverband ſank.ionirt hatte, und
der deutſche Bund von neurm befeſtigt hat, kann der
Mißbrauch der Preſſe nie als ein bloses Localübel,
folglich auch die Beschränkung deſſelben nie als ein
ausſchlleßrndes Objekt der 1tunern Gescßgebung oder
Landesverwaltung beirachtet werden, Cine ſolche An-
ſicht wäre nur zulässig, wenn ein deutſcher Staat ſich
gegen alle seine Nachbarn dergeſtalt abſchlicßen könnte,
daß das, was mit ſeiner Zuſtimmung gedruckt wird,
die Gränzen seines eigenen Gibiets nie übeeſchritte.
î Da aber alles, was aus deuiſchen Preſſen hervorgehr,
ſich ſofort über alle deuiſchen Länder veibreitet , und
Deutſchland heute einen auf Erhaltung gemeinſamer
Sicherheit und Ruhe g gründeten Staatskörprx
bildei; ſo kann es einzelnen Gliedern diefes Kör-
prrs nicht frey ſtehen, die große Mehrzahl der an-
dern Staaten mit einem ſtets erneuerten Vorrathe
von aufrühreriſchen Schriften zu überſchwemmen, wos
durch dieſe ihre eigene Sicherheit und Ruhe, ja den
Beſtand und das höchſte Intereſſe des ganzen Vereins
gefährdet oder verletzt glauben , und wogegen ſie ſich
durch die ſtrengſten Verbote nur unvollkommen zu
ſchützen vermöchten. : :
Aus dieſem Grunde iſt bereits bey früheren Erdr-
terungen dieſes Gegenſtandes bemerkt worden , daß
die in geſchloſſenen Staaten gegen Preßvergehungen
eingeführten, zum Theile sehr harten Strafgeſctze,
wenn ſie auch an und für ſich dem viel milderen Cen-
ſurgeſeße vorzuziehen wären, in einem Föderativ-
ſaate, wie Deutſchiand, wo jedes einzelne Land ſeine
besondere Gerichtsverfaſſung und Policeyverwaltung
hat, als Garantie für das Ganze durchaus unauwends
har seyn würden , und daß Fricde und Ordnung in
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heutigen Tage an, fünf Jahre lang in Wückſsam-
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destage gründlich unterſucht werden, auf welche
Weiſe die im Ariikel 18, der Bundesacte in Anre-
gung gebrachten gleichförmigen Verfügungen über
die Preßfreyhcit in Erfüllung zu ſetzen sehn mbdch-
ten, und demnächst ein definitiver Beſchluß über
die rechmäßtigenGränzen der Preßfreyheit in Deutſch-
land erfolgen.‘
Da. ein U.: Beschluß, dessen mannichfaliige
Schwierigkeiten leinem Sachkundigen verborgen ſind,
bisher nicht gefaßt werden konnte, auch bey dem be-
kannien, in einer ſo wichtigen Sache blos urn Ins-
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gen am Bundestage bis zum 20. Septbr. laufenden
Jahres, als an welchem das proviſoriſche Preßgeſetz
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früher ſo richtig erkannte Lücke in der BundesgJeſeltz-
gebung unausweichlich fühlbar werden, und auf die
Grundbedingungen des Bundes Ü die Einigkeit der
Bund sglieder ~~ höchſt verderblich zurückwicken müßs
te, so sind Ser. kaiserliche Majestät keinen Angenblick
imm Zivcifel, daß es dringend nothwendig ſey, das pros
viſoriſche Pi cßgefetz bis zur Zeit, wo man ſich über
eln d finitives Preßgeſeß vcreinbaren wird, förmlich
zu erneuern.
Se. Mai. sind zu vertraut mlt den ächt föderativen
Gefinnungen, von welchen die deuiſchen Bundesre-
gieruugen in dicser wichtigen Bundcsangelegenuhett
Freytag, den
3. September 1824.
ſich beſeelt finden , als .daß Höchſtdieſelben dem Ges-
danken Raum geben könnten , daß es möglich wäre,
dicſem, aus dem Jürcſtenrathe hervorgehenden, gee -
meinſamen Beſchluſſe mit dem Einwande einer Verrles
tung der Verfaſſung. eines einzelnen Staates entge-
gen zu treten. Bey den engen Verbindungen, wel:
che die Gemeiuſchaft der Sprache und der Schrift
zwiſchen den ſämmtiichen deutschen Volksſtämmen ge-
ſtiftet, der alte Reichsverband ſank.ionirt hatte, und
der deutſche Bund von neurm befeſtigt hat, kann der
Mißbrauch der Preſſe nie als ein bloses Localübel,
folglich auch die Beschränkung deſſelben nie als ein
ausſchlleßrndes Objekt der 1tunern Gescßgebung oder
Landesverwaltung beirachtet werden, Cine ſolche An-
ſicht wäre nur zulässig, wenn ein deutſcher Staat ſich
gegen alle seine Nachbarn dergeſtalt abſchlicßen könnte,
daß das, was mit ſeiner Zuſtimmung gedruckt wird,
die Gränzen seines eigenen Gibiets nie übeeſchritte.
î Da aber alles, was aus deuiſchen Preſſen hervorgehr,
ſich ſofort über alle deuiſchen Länder veibreitet , und
Deutſchland heute einen auf Erhaltung gemeinſamer
Sicherheit und Ruhe g gründeten Staatskörprx
bildei; ſo kann es einzelnen Gliedern diefes Kör-
prrs nicht frey ſtehen, die große Mehrzahl der an-
dern Staaten mit einem ſtets erneuerten Vorrathe
von aufrühreriſchen Schriften zu überſchwemmen, wos
durch dieſe ihre eigene Sicherheit und Ruhe, ja den
Beſtand und das höchſte Intereſſe des ganzen Vereins
gefährdet oder verletzt glauben , und wogegen ſie ſich
durch die ſtrengſten Verbote nur unvollkommen zu
ſchützen vermöchten. : :
Aus dieſem Grunde iſt bereits bey früheren Erdr-
terungen dieſes Gegenſtandes bemerkt worden , daß
die in geſchloſſenen Staaten gegen Preßvergehungen
eingeführten, zum Theile sehr harten Strafgeſctze,
wenn ſie auch an und für ſich dem viel milderen Cen-
ſurgeſeße vorzuziehen wären, in einem Föderativ-
ſaate, wie Deutſchiand, wo jedes einzelne Land ſeine
besondere Gerichtsverfaſſung und Policeyverwaltung
hat, als Garantie für das Ganze durchaus unauwends
har seyn würden , und daß Fricde und Ordnung in