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Mannheimer Zeitung — 1824

DOI Kapitel:
No. 92 - No. 120 (1. April - 30. April)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#0421

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Mittwoch, den 14. April



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gnädigſt. ausschl. Privilegium.

1824.

Politiſche Zeitgeschichte.



Mainz, den g..Ypril. §3 |

Die Siädte Kölln und Mainz besſitz-n b.kanntlich das

MNecht des Umſchlags , welches darin besticht, daß alle
Waaren , die daſelbſt zu Waſſer ankommen und be-

ſtimmt sind weiter transporiirt zu werden, andern

Schiffern übergeben werden müſſen. Dieſes Recht

ſichert der Stadt Mainz den ganzen Speditionshan-
del nach dem Main und Oberrhein Diesen Handels-

zweig hat ein Kaufmann aus dem Herzogihum Naſz
ſau an sich zu zichen gesucht, indem er ein Geſchäfts-

haus in Bibrich, welches am Rhein eine Stunde un-.

terhalb Mainz liegt, und ein anderes in dem am
Main gelegenen Städichcen Hochheim errichtete. In
beiden Häfen sollten ale Waaren , die früher über
Mainz versendet wurden , ausgeladen, zu Land von
Bibrich nach Hochheim , und umgekchrt 1iraneporiirt,
und von da wieder auf die Waſſerſtraſſe gebracht
werden. Auf dieſem Wege würde der Ryeinzell und
dje städtischen Gebühren in Mainz umgangen, und
der naſſauiſche Sprditeur in Stand geſetzt worden
ſeyn, zu billigeren als den in Mainz angenommenen
Preiſen die Spedition der Waaren zu übernehmen,
und dadurch dicſen ganzen Handel an ſich zu ziehen.
Allein so lange die Sch!ffahrt auf dem Rhein nicht
frei gegeben, und im Gegentheil vielen gesetzlichen
Beſchränkungen unterworfen iſt, muß jeder dieſe
Neuerung bezweckender Verſuch mißlingen Der naf-
ſauiſche Spediteur licß zwar ein mit Waaren belade-
nes Schiff von Kölln nach Bibrich abfahren; als es
aber unterhalb Bibrich in dem hesſſiſchen Hafen zu
Bingen angekommen war, wurde es von den dorti-
gen Rheinſchifffahrtsbeamten zum Auéladen angehal-
1en, und die Güter nach Mainz gebracht. Da auf
die von der herzogl. naſſauiſchen Regierung geführten
“ Beſchwerden, die Einſtellung diefer Maßregel, welche
sich auf polizeiliche Rheinſchifffahris : Verordnungen

gründet, nicht erfolgte, wurde naſsauiſcher Seits dem
herzoglichen Rhcinzollamt zu Caub, welches unters
halb Bingen liegt , der Befehl ertheilt, alle nach heſs
ſiſchen Häfen beſtimmte Schiffe förmlich zu arretiren;
mehrere preußiſche Fahrzeuge hatten dicß Schickſal.
Auf dringende Borſtellungen der Central Commiſ-
ſîon für die Rheinſchifsffahrt, iſt diese Maßregel von
Nassau wieder aufgehoben, und, wie man versichert,

der frühere Zuſtand der Schifffahrt, jo wie er vor

der projectirten Fahrt über Bibrich und Hochheim

war, zur großen Beruhigung des hiesigen Handelss
und Schifferſtandes wieder hergeſtellt worden.

Trieſt, ben 2. April. :
Ein Schiff, welches Alexandria in Egypten am 26,
Febr. verlassen hat, bringt nichts Neues von Bedeu-
tung aus dieſer Gegend. ; . gil:

; Paris, den 9. April,

(Fortsetzung der Rede des Miriſters des Ine
Indessen iſt die . Frage Lt! U -beyzährigkeit der Kam-
mer dadurch nicht beſchloſen worden. Weil eine
neue Kammer doch endlich einmal zuſammen berufen
werden muß, – ſteht dann nicht zu beſürchten, daß
die gänzliche Erneuerung in dem Geſchäftsgange gröds

Here Hemmung verurſache, als die theilweiſe Erneues

rung selbſt? Wir wollen nicht auf cin Jahr alle un-
ter 5 aufeinander gefolgten Jahre entiſtandenen Ge-
fahren wälzen.

Meine Herren, die öffentliche Meinung wird ohne
Zweifel ſteis jeder der beiden Kammern und dem
Gouvcrnement ganz besonders unerläßlich ſeyn. Wenn
die Wahlkammer einer hinlänglichen Zeit zur Vollene-
dung ihres Werkes bedarf, ſo hat die dffeniliche Mei-
nung nicht weniger Zeit ndöthig, um ſie zu beherzi-

gen, und nur mit Billigkeit darüber zu entſcheiden.

Sobald die berathendenKdörper nicht hinlänglich ih-
re Absichten beſtinmen können, und kcin g-ſchloſſenes

. Syſtem bilden, so wird die Meinung veunruhigt,
und ſie verlangt die ihr ndöihig ſcheinenden Verbeſſe-
 
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