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Mannheimer Zeitung — 1824

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No. 333 - No. 362 (1. December - 31. December)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#1453

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Mañüheimer

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Mit Großherzoglich badiſchem \ G mf gnädigſt. ausſchl. Privilegum.

E E . > e a a - HER BB B SES 40

N° 362. Freytag, den 31. December 1824,

N ha e. t. < t



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In Beziehung auf die bereits früher gemachten Anzeigen , bringt die unterzzHnete Redaction hiermit zur bfr
fentlichen Kunde, daß nach den jetzt getroffenen Poſteinrichungen , die Nachriiy\n aus Frankreich Es land

Spanien und Portugal, um beynahe z we y Tage früher als bisher hier ein effen oed. ts Hef hahe s ;
Redaction, im Falle dieſelben etwas Wichtiges enthalten, künftiz beſorgt ſeyn wird, |- Heg den geehrten U get

noch an demselben Abende in einem Nachirage mitzutheiien.

Die Redaction der Manny : mer Zeitung.

Va terländ ische Nachrichten.



Das großherzogliche Staats . und Regierungsblatt v.
23. Dec. enthält

IV. Folgende Bekanntmachung des Miniſteriums
der auswärtigen Angelegcenheitens

In Beziehung auf den unterm 8. Sept. d J. zwis
schen der großherzogl, badiſchen und großherzoglich
. hesſiſchen Regierung abgeſchloſſeunen und durch das
Regierungsblatt Nr. XR. bekannt gemachten Staats-
vertrag, iſt unterm 22. Nov d. I. eine weitere nach-
träglicheUebereinkunft abge]chloſſen, und von Sr kön.
Hobheitgnädigſt genehmigt worden, welche nachſtehende
Beſtimmungen enthält:

1) daß den Unterthanen des einen Großherzogthums
geſtaitet ſeyn soll, die zu ihrem häuslichen Bedürfniß

erforderlichen Früchte auf Mühlen, welche in dem
andern Großherzogthum gelegen sind, unter Befrey-
ung vom Ausgangszolle für die Frucht, und von dem
Eingangszolle für das aus derselben gewonnene Mehl,
unter Beobachtung der dießfalls ergchenden Controlls
maßregeln mahlen zu laſſen; .

2) daß in Fällen, wo der Weg von einem Orte
zu einem andern Orte deſſelben Großherzogthums,
burch das Gebiet des andern Großherzogthums , auf
Fürzern Strecken als fünf Stunden führt , sowohl von
den nach Art. 1 zum Vermahlen auf benachbarte

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Mühlen geschickt werdenden ]Früchten, als ve von
andern landnirthſschaftlichen Erzeugniſſen uv Yjch
welche nicht zum Handel, sondern zum eigenen ag.;
dürfniß, so wie endlich von Früchten, welche z:
Ablieferung auf großherzogl. Rezepturen beſtimmt
ſind, bey der Durchfuhr dieſer. Gegenstände auf sols
chen Wegſtrecken beiderseits keine Tranſitgebühren ers
hoben werden ſollen ;

3) daß die aus dem Großherzogthum Heſſen (Rheins
heſſen) mit Urſprungsſcheinen in das Großherzogs
thurm Baden eingehenden Weine, mit badiſchen auf
den Grund der heſſiſchen Urſprungsſcheine ausgeſtells
ten Certificaten, in dem Großherzogthum Heſſen (Pros

vinz Starkenburg) gegen die conventionellen Zölle
zugelaſſen werden sollen, insofern solche auf keine

weitere Strecke als auf funf Wegſtunden transporiirt
und innerhalb dieſer Entfernuug, von der heſſiſchen
Gränze an gerechnet, eingelegt werden ;

4) daß großhgyerzogl. heſſiſcher Seits zur Erleichtes

rung des großherzoglich badischen Verkehrs durch das

Gorxheimer Thal, zu Gorxheim eine Eingangsſtation
angelegt, und bey dem Tranſit großherzoglich badiſcher
Unterthanen mit Handeilswagren durch den großhers
zoglich hesſsiſchen Landrathsbezirk Hirſchhorn die Siche-
rungsmaftregeln auf die Verbleiung beschränkt , nicht
aber dem Transportanten Begleiter mitgegeben were
den sollen.

>28 Folgende Vermächtnisse zu wohlthätigen Zwee

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