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Mannheimer Zeitung — 1824

DOI Kapitel:
No. 304 - No. 332 (2. November - 30. November)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#1325

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Magzheimer

Mit Großherzoglich badischem



Zeitung.

gnädigſt. ausſchl. Privilegium.

N° 330.

Sonntag, den 28. November

18241.

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Va terländiſche Nachrichten



Das großherzogliche Staats - und Regierungsblatt
vom 253. Nov. verkündet nachſtehende Verordnung, in
Betreff der wegen der verheerenden Uebrrſchwemmun-
gen gnädigſt angeordneten Steuer - Nachlässe :

Seine k dnigl. Hoh eit der Gr o ßh erzog ha-
ben, auf unterihänigsten Antrag des Finanz - Miniſtes
riums durch höchſte Entſchließung vom 22. d. M. gnä-
digſt zu befehlen geruht, daß t

a) von den durch die neueſte Ueberſchwemmungen
vdllig nutzlos gewordenen Grundſtücken und unbese
wohnbar gewordenen Grbäuden die vom 1. December
d. I. an verfa'lende Steuer nachgelaſſen werden ſoll,
und zwar ohne alle Rückſicht auf die Vermdgeusver-
NN...=dm=u==—=—=m=t

Daß

b) alle Steuerpflichtige, welche an ihrem Eigen-
thum , es mag in die Ciaſſe der ſteuerbaren Gegen-
ſtände gehdren oder nicht, Schaden gelitten haben,
und entweder aus dffentlichen Fonds oder durch milde
Gaben unterſtützt worden ſind, von dem ganzen Steuer-
erbetrag, welcher in der letzten Hälfte des Steuerjahrs
zu erheben gewesen wäre , befreit, und

c) die zulett ( unter lit. b ) bezeichneten Personen,

welche noch mit ältern Steuerrückſtänden verhaftet
sind, von jetzt an bis zum Eintritt des neuen Steus
jahrs, mit deren executiven Beitreibung verschont
bleiben ſollen.

Damit der höchſt: Wille in gleicher Ordnung zum
Vollzug komme , findet man ſich veranlaßt, folgende
nähere Vorſchriften zu ertheilen: ;

. 1) Die Conſtatirung dieſer Steuernachläſſe und
die Aufstellung der Verzeichniſſe darüber geschieht durch
die Steuer- Peräquatoren, gelegenheiilich der Vor-
nahme des bevorſtehenden Ab - und Zauſchreibens,

"ys rar ohne Bewilligung einer besondern Beloh-

Die Verzeichniſſe werden mit den Ab - und Zune

berſtcehenden gesetzlichen Vorſchrifien,

ſchreibegeſchäfien an die Kreisſteuer - Reviſion einge-
endet.

feutt Die Steuer - Reviſion hat dieſcelbe zu prüfense
das Kreisdirectorium die Abgangösdecreiur zu ertheilen,
eine ortsweiſe verfaßte Uebersicht aber an die unter,
zcichnete Stelle einzuſenden. s

3) Die Verrechnung dieser Nachläſſe geſchteht nach
den für die Verrechnung der Abgänge überhaupt vore
geschriebenen Formen. j

4) Die Nachiäſſe unter lit. a werden von dem
Sieuer- Peräquator berechnet, wenn die Capitals-
Minderung , nach den für folle Fälle im Algemeinen
conſtatirt ſeyn
wird. Eine beſondere Steuernachlaßberechnung aus
dieſem Grunde fällt übrigens weg , wenn der Eigen-
thümer in die unter lit. b bezeichnete Claſſe gehört,
da für dieſe eine gänzliche Befrcyhung von aller
Steuerzahlung sür die zw. yte Hälfte des gegenwärtis
gen Steuerjahrs ohnehin eintrùt.

5) Nach Beendigung der unter Nr. 4. bemerkten
Arbeiten hat der Steuer-Peräquator mit rinem, hbch-
ſtens aus drey Personen beſtchenden, Uusschuß der
Unterſtützungs-Commiſsion, welche nach der von groß-
herzoglichem Ministerium des Innern unterm 19. d.
M. erlaſſenen Verordnung ſich gebildet hat, die Na-
men der Steuerpflichiigen in dem General - Kataſter
zu dorchgehen , dieſeiben mit den Conſigna ionen
über die abgereichten Unterſtüßungen zu vergleichen,
und diejenigen Sieuerpflichtigen, welche Unterſtüt un-
gen erhalten habrn, in die nach anliegendem Formu-
lar aufzuſtellende Liſte zu übcriragen.

6) Gleichzeitig ſind die beschädigten Güter - und
Häuſerbeſiter , welche in der Veränderungsliſte lit. c
auf den 1. Dee. 1824 (Beil. Rr. 15 der Jouſtr ) und
der ſummariſchen Rachweiſung über das Ab - unt Zu-
ſchreiben in der Häuſerſteuer ( Beil. Rr. 5 der Inſtr )

ſich verzeichnet finden, aber keinc Unterſiutzung erhal-

ten haben, unter Aumerkung der Ordn. Zahl darin
aufzuführen, und zwar so, daß die alphabeiiſche
Ordnung des General-Kataſters nicht unterbrochen wird.

7) Die Steuer - Peröquatoren werden das Ub-: und
 
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