Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mannheimer Zeitung — 1824

DOI chapter:
No. 243 - No. 272 (1. September - 30. September)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.44352#1073

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Maſheimer (

Mit Großherzoglich badischen I t vy

mmi . r r v - t ) v v

N° 267.



Samſtag, den 25. September

§. f: ~ P W V. j z z : ; Ö j
F § M ſ .; z
F z V § p D ! .
z iN] D y H, j
11% VE; MA: . "
a /p J
Wil Aas | Z
TT FATE N;; BEAN Ta û
C AR N ( I n q.
j, .' C l TI N
C B ffzzkn \\4 CV
J U Ä Ve HI :
:; jr pe Eur! §
“ 4 .! Eri M A
l i ZW ::, ;

gnädigſt. ausschl. Privilegium.

. n r C A M r r t - t R R

18 24.4

Vaterländische Nachrichten.

Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthume Heſſen
und dem Großherzogthume Baden, wegen der ſeit-
her zwischen beiden Staaten beſtandenen Zölle.

(Fortsetzung.) -

Beide großherzogliche Gouvernements behalten ſich nur

rückſichtlich des Brennholzes bevor, bey entſtehenden

dringenden Veranlassungen, allgemcine oder parzielle

UAusfuhrverbote zu erlaſſen und die Ausfuhr nur ge-

gen Licenzen zu geſtatien, jedoch nicht ohne ſich vor-

her die Moiive ihre Anordnungen mitzutheilen.

Art. 7. Gegenwärtige Uebereinkunft hat keinen Be:
zug auf die Conſumtions - Auflagen, welche von ein-
heimiſchen, wie von fremden Erzeugniſſen erhoben
werden, auf die Tranſitzdlle, Weggelder, Waſſerzölle,
Floßrechte und F!oßgebühren. i
Nur sollen von den, verwmdgze dieſer Ueberreinkunft
bey der Einfahr freygelaſſenen oder mit mäßigen Ge-
bühren belegten Artikeln, wovon besondere Conſum-
tions - Auflagen zu errichten sind, keine höhere derar-
tige Auflagen erhoben werden, als im gleichen Falle
von den eigenen Erzeugniſsen.

Art. 8 Beide contrahirende Gouvbernements er-
theilen sich die gegenseitige Zusicherung, dahin zu wir-
len, daß die indirecten Abgaben des einen Staats
tus die Unterthanen des andern nicht defraudirt
werden. ;

Zu dieſem Ende ſoll nicht nur gegenseitig den Be-
auftragten der Verwaltungsbehörden auf jedesmaliz
ges Ersuchen die Einsicht der Zoll- oder Verbrauchs-
ſteuer-Regiſter geſtattet werden, in welchen dieſelben



die Spuren von Defraudation entdecken zu können

glauben, ſondern es ſollen auch gegenseitig auf beson-
dere Verabredung alle diejenigen Anſtalten getroffen
werden, welche geeignet erſcheinen, um solche Defrgus
dationen zu verhüten, und die Abgabepflichtigen und
Erheber zu eontrolliren. |

YUrt. g. Die Auslegung der gegenwärtigen Convens
tion soll bey entſtehenden Zweifeln, ſtets im Intereſſe
der Freyheit des Verkehrs geſchehen. Sollien ſich

beym Vollzuge Schwierigkeiten zeigen , welche der
freyeren Bewegung des Handels hinderlich ſind, ſo
ſolen ſie durch weitere vertragsmäßige Beſtimmun-
gen gehoben werden; ſo wie auch für den Fall, daß
mit audern Nachbaiſtaaien ähnliche Ucbereinfkünfte
zur Begründung einer größeren oder gänzlichen Ver-
fehrsfreyheit von dem einen oder andern Theile, oder
von belden zugleich, abgeschloſſen werden , diejenigen
weitern Verabredungen vorbehalten bleiben, welche
erforderlich ſind, um die grbßtmödgiiche Urbereinstim-
mung in dem vertragsmäßigen Zuſtande mit den Nach-
barſtaaten zu bewirken, wobey iedoch die Producte
der beiden Großherzogihümer unter gleichen Verhält-
niſſen ſt ts zu dcn am miiſten begüuſtigten gehören
ollcn.

| Art. 19. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll nach
erfolgten allerhbchſten Ratificationen mit dem 1. Oct.
laufenden Jahres in Wirkſamkei1 1xeten, und von dies-
ſem Tage an, an den beiderſeitigen Gränzen vollzoe
gen werden.

Art. 11. Da die beiden großherzoglichen Gouvers
nements nach ihrer offenen gegensſeiligen Eiklärung
bey dem Ubſchluß gegenwärtiger Convention nicht die
Abficht haben, ſich auf Koſten des andern contrahi-
renden Theits Voriheile zuzuwenden, und ſich ledig-
lich der Erfahrung überlaſſen wollen, ob die dadurch
bezwec?ten wohlihäligen Wirkungen gegenseitig vorge-
funden und anerkannt werden; ſo soll jedem der con-
1rahirenden Theile frey ſtehen, dieselbe nach vorheris
ger dreymonatlicher Aufkündigung wieder aufzuheben.

Nach Ablauf der Ankündigungszeit treten alsdann
an den beiderſeitigen Landesgränzen hinſichtlich der
Eingangszdle und der Verbrauchsſsteuer dicienigen
Anordnungen ein, welche jedes Gouvirnement zu
treffen für gut findet rc. 2c,

Politiſche Zeitge ſch icht e.





Weima r, den 11. Sept.
Da gegen eine Vecfügung des ſehr liberalen Gesetzes,
 
Annotationen