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Weber, Ines [Hrsg.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,2: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34906#0168
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Konzilien

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aber geleugnet hat, dass er mit derselben Frau zu Lebenzeiten des Mannes in
irgendeiner Weise Ehebruch begangen hat, und keiner von beiden des oben
erwähnten Mordes angeklagt ist und keiner von beiden durch anerkannte Zeu-
gen der Schuld überführt werden konnte, sollen sie sich von der üblen Nach-
rede gemäß dem Gesetz reinigen und von der angenommenen Ehe Gebrauch
machen, wenn das nicht ein anderer Grund, wie wir gesagt haben, verhindert.

Concilium Moguntinum
(347)
34. Concilium Moguntinum a. 847 c. 29 (MGH.Conc 3), S. 175: Über verurteilte Ehe-
schließungen. Wenn jemand eine Witwe als Ehefrau heimgeführt und später
mit ihrer Tochter Unzucht getrieben oder zwei Schwestern geheiratet hat; oder
wenn eine [Frau] zwei Brüder geheiratet oder mit Vater und Sohn [Unzucht
getrieben hat], ebenso wenn jemand die Witwe des Bruders, die früher nahezu
eine leibliche Schwester gewesen ist, durch geschlechtliche Vereinigung ver-
letzt hat, wenn jemand die Schwester des Bruders zur Ehefrau genommen hat,
wenn jemand die Stiefmutter heimgeführt hat, wenn sich jemand unzüchtig
mit der Cousine ersten Grades verbunden hat oder wenn sich jemand mit der
Witwe oder der Tochter des Onkels mütterlicherseits oder mit der Tochter des
Vaters oder der Stieftochter durch Geschlechtsverkehr befleckt hat oder durch
die Berührung einer solchen Vereinigung befleckt worden ist, [dann] schrei-
ben wir vor, dass diese getrennt werden und niemals weiter in einer Ehe ver-
bunden werden; aber es soll genau kontrolliert werden.
35. Concilium Moguntinum a. 847 c. 30 (MGH.Conc 3), S. 175f: In der wievielten
Generation Eheleute verbunden werden dürfen. Wir setzen auch im Gegensatz
zu früheren Bestimmungen fest, dass keiner mehr in der vierten Generation
durch eine Ehe verbunden werde; wo sie aber nach diesem Verbot vorgefun-
den werden, sollen sie getrennt werden. [...].

Concilium Moguntinum
(852)
36. Concilium Moguntinum a. 852 c. 12 (MGH.Conc 3), S. 249: Über Konkubinen.
Wenn jemand eine Konkubine gehabt hat, mit der er nicht rechtmäßig verlobt
war, und später ein Mädchen heimgeführt hat - nachdem er die Konkubine
weggeschickt hatte -, soll er jene haben, die er rechtmäßig verlobt hat. Über
dies hat Papst Leo in seinen Dekreten das Folgende entschieden, indem er ge-
sagt hat: >Es besteht kein Zweifel, dass diese Frau nicht auf eine Ehe abzielt, von
der gelehrt wird, dass sie die geheimnisvolle Ehewirklichkeit nicht gehabt hat.
Dem väterlichen Urteil folgend haben die mit Männern ehelich Verbundenen
keine Schuld, wenn die Frauen, die von den Männern gehabt wurden, nicht in
der Ehe gewesen sind, weil eine Ehefrau etwas anderes ist als eine Konku-
bine <.
 
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