Konzilien
165
42. Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz c. 7 (ed. HARTMANN, Sammlung),
S. 212: Wenn irgendwelche [Männer] in vierter oder fünfter Generation wis-
sentlich Ehefrauen heimgeführt haben, [dann] sollen sie rechtmäßig von die-
sen getrennt werden. Der Mainzer Synode erscheint es angemessen, damit
nicht Unzucht geschieht, dass [die Männer], nachdem sie Buße getan haben,
erlaubte Ehefrauen heimführen.
Konzil von Savonnieres
(359)
43. Konzil von Savonnieres a. 859 c. 16 (MHG.Conc 3), S. 479: [Frauen-]Räuber, Ehe-
brecher und Räuber, die, so wie es der Apostel sagt, das Himmelreich nicht er-
langen [und] mit denen auch, wie er selbst vorschreibt, nicht gegessen werden
darf, sollen durch strenge Prüfung und Strenge der Fürsten, die nicht ohne
Grund das Schwert tragen, [strafrechtlich] verfolgt werden. [...].
Konzil von Mainz
(861-863)
44. Konzil von Mainz a. 861-863 o.c. (MGH.Conc 4), S. 131: [1] Wenn jemand mit
zwei Schwestern Unzucht getrieben hat oder mit den Personen, die die Heilige
Schrift verbietet, [und] wenn er eine geziemende Buße getan hat und nicht im-
stande ist, die Mäßigung der Keuschheit auszuhalten, ist es ihm erlaubt, eine
rechtmäßige Ehefrau anzunehmen. Gleichermaßen soll es auch eine Frau tun,
die durch einen so beschaffenen Frevel gesündigt hat, damit sie nicht zum
Chaos der Unzucht verführt wird. Aber wir beschließen dies allein für männ-
liche und weibliche Laien. [2] Wenn jemand mit seiner Patin/geistlichen Mit-
mutter^ Unzucht getrieben hat, soll er - wie ihr wisst - vom Stoß des Kirchen-
bannes getroffen werden. Gleichermaßen verkünden wir, dass es aber auch
jenen trifft, der mit der, die er aus der heiligen Taufe gehoben hat, oder mit je-
ner, die er vor den Bischof gehalten hat, als sie mit dem heiligen Salböl gesalbt
worden ist, den Frevel der Unzucht betrieben hat; seine rechtmäßige Ehefrau -
sollte er eine haben - soll er [aber] nicht entlassen. [3] Zu diesen hat sich eure
Heiligkeit bemüht, [die Antwort zu folgender Frage] hinzuzufügen: Wenn je-
mandes Ehefrau Ehebruch begangen hat, ob es ihrem Mann gemäß dem weltli-
chen Gesetz erlaubt sei, sie zu töten. Die heilige Kirche Gottes wird niemals
durch die weltlichen Gesetze gebunden. Sie besitzt nicht das Schwert, außer
das geistliche und das göttliche; er soll sie nicht töten, sondern lebendig lassen;
sie tötet nicht, sondern schenkt das Leben.
43 Geht man von einem parallelen Aufbau des Kanons aus, könnte in diesem Fall auch nur die Pa-
tin gemeint sein, weil im Folgenden die Heirat mit dem Täufling untersagt ist.
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42. Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz c. 7 (ed. HARTMANN, Sammlung),
S. 212: Wenn irgendwelche [Männer] in vierter oder fünfter Generation wis-
sentlich Ehefrauen heimgeführt haben, [dann] sollen sie rechtmäßig von die-
sen getrennt werden. Der Mainzer Synode erscheint es angemessen, damit
nicht Unzucht geschieht, dass [die Männer], nachdem sie Buße getan haben,
erlaubte Ehefrauen heimführen.
Konzil von Savonnieres
(359)
43. Konzil von Savonnieres a. 859 c. 16 (MHG.Conc 3), S. 479: [Frauen-]Räuber, Ehe-
brecher und Räuber, die, so wie es der Apostel sagt, das Himmelreich nicht er-
langen [und] mit denen auch, wie er selbst vorschreibt, nicht gegessen werden
darf, sollen durch strenge Prüfung und Strenge der Fürsten, die nicht ohne
Grund das Schwert tragen, [strafrechtlich] verfolgt werden. [...].
Konzil von Mainz
(861-863)
44. Konzil von Mainz a. 861-863 o.c. (MGH.Conc 4), S. 131: [1] Wenn jemand mit
zwei Schwestern Unzucht getrieben hat oder mit den Personen, die die Heilige
Schrift verbietet, [und] wenn er eine geziemende Buße getan hat und nicht im-
stande ist, die Mäßigung der Keuschheit auszuhalten, ist es ihm erlaubt, eine
rechtmäßige Ehefrau anzunehmen. Gleichermaßen soll es auch eine Frau tun,
die durch einen so beschaffenen Frevel gesündigt hat, damit sie nicht zum
Chaos der Unzucht verführt wird. Aber wir beschließen dies allein für männ-
liche und weibliche Laien. [2] Wenn jemand mit seiner Patin/geistlichen Mit-
mutter^ Unzucht getrieben hat, soll er - wie ihr wisst - vom Stoß des Kirchen-
bannes getroffen werden. Gleichermaßen verkünden wir, dass es aber auch
jenen trifft, der mit der, die er aus der heiligen Taufe gehoben hat, oder mit je-
ner, die er vor den Bischof gehalten hat, als sie mit dem heiligen Salböl gesalbt
worden ist, den Frevel der Unzucht betrieben hat; seine rechtmäßige Ehefrau -
sollte er eine haben - soll er [aber] nicht entlassen. [3] Zu diesen hat sich eure
Heiligkeit bemüht, [die Antwort zu folgender Frage] hinzuzufügen: Wenn je-
mandes Ehefrau Ehebruch begangen hat, ob es ihrem Mann gemäß dem weltli-
chen Gesetz erlaubt sei, sie zu töten. Die heilige Kirche Gottes wird niemals
durch die weltlichen Gesetze gebunden. Sie besitzt nicht das Schwert, außer
das geistliche und das göttliche; er soll sie nicht töten, sondern lebendig lassen;
sie tötet nicht, sondern schenkt das Leben.
43 Geht man von einem parallelen Aufbau des Kanons aus, könnte in diesem Fall auch nur die Pa-
tin gemeint sein, weil im Folgenden die Heirat mit dem Täufling untersagt ist.