Kapitularien
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Kapitularien^
Pippini regis capitulare
(751/755)
1. Pippini regis capitulare a. 751/755 c. 1 (MGH.Cap 1/ S. 31: [1] Inzest. Wenn ein
Mensch Inzest in folgenden Fällen begangen hat: [2] mit der Gott Geweihten
oder seiner geistlichen MitmutteU [3] oder seiner Tauf- oder Firmpatin [4] oder
mit der Mutter und der Tochter oder mit zwei Schwestern oder mit der Tochter
des Bruders oder der Schwester oder der Nichte/Enkelin oder der Cousine ers-
ten oder zweiten Grades oder mit der Tante väterlicher- oder mütterlicherseits:
Aufgrund dieser Beschlüsse soll er sein Geld verlieren, wenn er es hat; und
wenn er sich nicht bessern will, soll ihn keiner aufnehmen, auch soll ihm kei-
ner etwas zu essen geben. Und wenn er es gemacht hat, soll er dem Herrn Kö-
nig 40 Schillinge bezahlen, so lange, bis er sich selbst gebessert hat. Und wenn
er über das Geld nicht verfügt, soll er, wenn er frei ist, bis zu einer Genugtu-
ungsleistung ins Gefängnis geschickt werden. Wenn er ein abhängiger oder
ein freigelassener Mann ist, soll er viele Schläge bekommen; und wenn es sein
Herr erlaubt, dass dieser noch einmal in einen solchen Frevel verfällt, muss
dieser selbst 40 Schillinge dem Herrn König zahlen.
Concilium Vernense
(755)
2. Concilium Vernense a. 755 c. 15 (MGH.Cap 1), S. 36: Alle Menschen sollen die
Hochzeiten öffentlich feiern, sowohl Adlige als auch Nicht-Adlige.
Decretum Vermeriense
(756)
3. Decretum Vermeriense a. 756 c. 1 (MGH.Cap 1), S. 40: [1] In der dritten Genera-
tion werden sie getrennt und nach abgeleisteter Buße haben sie die Erlaubnis,
einen anderen zu heiraten, wenn sie wollen. [2] Wenn sie aber in vierter [Gene-
ration] in einer Ehe vorgefunden werden, trennen wir sie nicht, sondern ertei-
len ihnen eine Buße. Doch wenn es noch nicht zur Eheschließung gekommen
ist, gestatten wir keine Möglichkeit, in der vierten Generation zu heiraten.
45 Zu den folgenden Datierungen vgl. MoRDEK, Traditionszusammenhang, S. 1079-1110.
46 Da im Folgenden die als Patin genannt wird, dürfte es sich hier bei der commatcr um die
geistliche Mitmutter.
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Pippini regis capitulare
(751/755)
1. Pippini regis capitulare a. 751/755 c. 1 (MGH.Cap 1/ S. 31: [1] Inzest. Wenn ein
Mensch Inzest in folgenden Fällen begangen hat: [2] mit der Gott Geweihten
oder seiner geistlichen MitmutteU [3] oder seiner Tauf- oder Firmpatin [4] oder
mit der Mutter und der Tochter oder mit zwei Schwestern oder mit der Tochter
des Bruders oder der Schwester oder der Nichte/Enkelin oder der Cousine ers-
ten oder zweiten Grades oder mit der Tante väterlicher- oder mütterlicherseits:
Aufgrund dieser Beschlüsse soll er sein Geld verlieren, wenn er es hat; und
wenn er sich nicht bessern will, soll ihn keiner aufnehmen, auch soll ihm kei-
ner etwas zu essen geben. Und wenn er es gemacht hat, soll er dem Herrn Kö-
nig 40 Schillinge bezahlen, so lange, bis er sich selbst gebessert hat. Und wenn
er über das Geld nicht verfügt, soll er, wenn er frei ist, bis zu einer Genugtu-
ungsleistung ins Gefängnis geschickt werden. Wenn er ein abhängiger oder
ein freigelassener Mann ist, soll er viele Schläge bekommen; und wenn es sein
Herr erlaubt, dass dieser noch einmal in einen solchen Frevel verfällt, muss
dieser selbst 40 Schillinge dem Herrn König zahlen.
Concilium Vernense
(755)
2. Concilium Vernense a. 755 c. 15 (MGH.Cap 1), S. 36: Alle Menschen sollen die
Hochzeiten öffentlich feiern, sowohl Adlige als auch Nicht-Adlige.
Decretum Vermeriense
(756)
3. Decretum Vermeriense a. 756 c. 1 (MGH.Cap 1), S. 40: [1] In der dritten Genera-
tion werden sie getrennt und nach abgeleisteter Buße haben sie die Erlaubnis,
einen anderen zu heiraten, wenn sie wollen. [2] Wenn sie aber in vierter [Gene-
ration] in einer Ehe vorgefunden werden, trennen wir sie nicht, sondern ertei-
len ihnen eine Buße. Doch wenn es noch nicht zur Eheschließung gekommen
ist, gestatten wir keine Möglichkeit, in der vierten Generation zu heiraten.
45 Zu den folgenden Datierungen vgl. MoRDEK, Traditionszusammenhang, S. 1079-1110.
46 Da im Folgenden die als Patin genannt wird, dürfte es sich hier bei der commatcr um die
geistliche Mitmutter.