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Weber, Ines [Hrsg.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,2: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34906#0220
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Paenitentialien

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8. Paenitentiale Finniani c. 51 (ed. BiELER), S. 92: Wenn es jemanden gibt, dessen
Ehefrau mit einem anderen Unzucht getrieben hat, so darf er zu dieser nicht
hintreten, solange sie Buße tut gemäß jener Buße, die wir darüber aufgestellt
haben, das heißt nach einem ganzen keuschen Jahr Buße. So darf auch eine
Frau nicht zu ihrem Mann treten, wenn er mit einer anderen Frau Unzucht ge-
trieben hat, solange er die gleiche Buße büßt.

Paenitentiale Columbani
J6./7. /aUUuz&rO
9. Columban, Paenitentiale Columbani c. 3 (ed. WALKER), S. 168 u. 170: [...] Wenn
jemand bloß einmal Unzucht begeht, soll er drei Jahre als Mönch büßen, wenn
öfter, sieben Jahre [...].
10. Columban, Paenitentiale Columbani c. 14 (ed. WALKER), S. 174: Wenn ein Laie
einen Sohn von der Ehefrau eines anderen bekommen hat, das heißt, [wenn] er
Ehebruch begangen hat, indem er das Bett des Nächsten verletzt hat, soll er
drei Jahre Buße tun, indem er sich von schmackhafter Nahrung und seiner ei-
genen Frau enthält. Zudem soll er [d. h. der Ehebrecher] zusätzlich dem Ehe-
mann der verletzten Frau den Preis für die Keuschheit zahlen und so soll seine
Schuld durch den Priester aufgehoben werden.
11. Columban, Paenitentiale Columbani c. 16 (ed. WALKER), S. 176: Wenn ein Laie
Unzucht mit einer Unverheirateten begangen hat, das heißt mit einer Witwe
oder jungen Frau, soll er - sollte es mit einer Witwe geschehen sein - ein Jahr
Buße tun; [er büße] jedoch zwei Jahre, wenn es eine Jungfrau war, vorausge-
setzt er bezahlt den Eltern/Verwandten die Braut- bzw. Ehegabe für ihre Ent-
ehrung. Wenn er aber keine Ehefrau hat, sondern sich als Jungfräulicher mit
einer Jungfrau verbunden hat, soll sie seine Frau werden, wenn die Eltern/Ver-
wandten einverstanden sind, jedoch unter der Bedingung, dass sie beide zu-
nächst ein Jahr Buße tun. Dann sollen sie Eheleute sein.
Paenitentiale Cummeani
(7. JaiiriiMM&rf)
12. Paenitentiale Cummeani 11,26 (ed. BiELER), S. 116: Wer zu seiner abhängigen
Frau hintritt, soll sie verkaufen und ein Jahr Buße tun.
13. Paenitentiale Cummeani 11,27 (ed. BiELER), S. 116: Wenn er mit ihr ein Kind ge-
zeugt hat, soll er sie freilassen.
Canones Wallici [A]
(550-650)
14. Canones Wallici [A] 17 (P XXVII) (ed. BiELER), S. 138: Wenn jemand mit der
Ehefrau eines anderen, mit der Schwester oder der Tochter Unzucht getrieben
 
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