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Weber, Ines [Hrsg.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,2: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34906#0286
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Paenitentialien

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lebt, schwierig sein. Ebenso steht über diejenigen, die sich mit zwei Schwestern
vereinigt haben, im Konzil von Elvira, Kap. 61, das Folgende geschrieben:
Wenn jemand nach dem Tod seiner Frau ihre Schwester heimgeführt hat und
sie selbst gläubig gewesen ist, hat man beschlossen, dass sie für eine Zeit von
15 Jahren von der Kommunion ferngehalten werden, außer dass vielleicht die
Notwendigkeit einer Krankheit dazu zwingt, dass ihnen schneller der Friede
gegeben wird. Ebenso steht über die Frau, die zwei Brüder geheiratet hat, oder
den Mann, der zwei Schwestern gehabt hat, im Konzil des Bischofs Martin,
Kap. 78, das Folgende geschrieben: Wenn eine Frau zwei Brüder oder wenn ein
Mann zwei Schwestern heimgeführt hat, sollen sie sich bis zum Tod von der
Kommunion fernhalten. Auf dem Sterbebett soll ihnen um der Barmherzigkeit
willen die Kommunion gegeben werden. Wenn sie aber überleben, nachdem
sie die Kommunion erhalten haben und von der Krankheit genesen sind, sollen
sie die volle Buße in der festgesetzten Zeit tun.
298. Hrabanus Maurus, Poenitentium liber ad Otgarium Cap. 3 (PL 112), Sp. 1406Af:
[1] Ehebruch aber verurteilt nicht nur das Gesetz, sondern auch die Autorität
des Evangeliums verbietet gänzlich, dass es geschieht. Daher haben auch die
heiligen Väter - erfüllt von himmlischer Lehre - darüber festgesetzt, was zu
befolgen ist. Denn im Konzil von Ancyra, Kap. 18, steht geschrieben: Wenn je-
mandes Ehefrau Ehebruch begangen hat oder wenn er selbst Ehebruch betrie-
ben hat, gehört es sich, dass er nach den früheren Abstufungen mit einer sie-
benjährigen Buße verfolgt wird. [2] Ebenso steht im afrikanischen Konzil, Kap.
69, über diejenigen geschrieben, die die Ehefrau, oder die, die den Mann ver-
stoßen, dass sie so verbleiben sollen: Es wurde beschlossen, dass gemäß der
Lehre des Evangeliums und der Apostel weder der, der von der Ehefrau, noch
die, die vom Ehemann verstoßen worden ist, einen anderen heiraten dürfen,
dass sie [vielmehr] so verbleiben oder miteinander versöhnt werden sollen.
Wenn sie es verachten, sollen sie der Buße unterworfen werden: In dieser An-
gelegenheit ist es erwünscht, dass das kaiserliche Gesetz öffentlich bekannt
gegeben wird. [3] Ebenso steht in den Dekreten des Papstes Innozenz, Kap. 24,
geschrieben, dass Männer mit Ehebrecherinnen nicht Zusammenkommen sol-
len. Und jenes ist wissenswert, warum kommunizierende Männer nicht mit
ihren ehebrecherischen Ehefrauen Zusammenkommen sollen, wenn im Ge-
genteil die Ehefrauen in der Gemeinschaft der ehebrecherischen Männer zu
verbleiben scheinen. Diesbezüglich verurteilt die christliche Religion den Ehe-
bruch beider Geschlechter mit dem gleichen Maßstab. Aber Frauen können
ihre Männer nicht leicht des Ehebruchs anklagen und [so] gibt es keine Strafe
für die im Verborgenen begangenen Sünden. Die Männer aber pflegen ehebre-
cherische Ehefrauen leichter bei den Priestern anzuklagen: Und deshalb wird
den Frauen, nachdem ihre Straftat bekannt gemacht worden ist, die Kommu-
nion verweigert. Durch das heimliche Vergehen der Männer aber ist es nicht
leicht, dass jemand auf Verdacht erwischt wird. Der wird sich gewiss entzie-
hen können, wenn seine Schandtat aufgedeckt wird. Obwohl also der Fall für
Männer und Frauen gleich gelagert ist, wird das Strafverfahren manchmal aus
Mangel an Beweisen ruhen. [4] Ebenso steht in Kap. 27 desselben Dekrets ge-
schrieben: Dass diejenigen, die eine Trennung durchführen, nachdem sie eine
Ehescheidung zustande gebracht haben und sich durch andere Hochzeiten
 
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