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Burkhardt, Julia; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Reichsversammlungen im Spätmittelalter: politische Willensbildung in Polen, Ungarn und Deutschland — Mittelalter-Forschungen, Band 37: Ostfildern, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.34753#0139
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138

C. Ungarische Reichsversammlungen

bation des Königs zu treffen.'^ Entsprechend ist auch nahezu keine Versamm-
lung bekannt, auf der ein königliches oder ständisches Anliegen gänzlich und
kategorisch abgelehnt wurde. Verweise auf die Einmütigkeit waren offenbar
zumeist nicht auf das Übereinkommen über einen konkreten Sachverhalt be-
zogen, sondern ergänzten gleichsam die Bezugnahme auf die Kollektivbezüge
des regMMm oder der adeligen commMmhzs. In den teilweise auf königliche, teil-
weise auf ständische Initiative hin abgefassten Beschlusstexten wurde auf die-
se Weise das Bild einer Reichsversammlung gezeichnet, deren Glieder - Adels-
vertreter und Herrscher - aufgrund einer gemeinsamen Verantwortung für
das Reich gleichberechtigt über dessen Angelegenheiten für alle seine Glieder
verbindliche Entscheidungen trafen.'^'

189 Darauf wurde etwa in den Reichstagsdekreten der Jahre 1459,1466,1474 (nachträglich appro-
biert) 1475 und 1476 (nachträglich approbiert) verwiesen.
190 Von einer solchen Ablehnung berichtete im November 1473 Leonardo Botta an den Herzog
von Mailand. So habe König Mätyäs eine Pfortensteuer zur Finanzierung des Kriegs gegen
Böhmen durchsetzen wollen, sed d Baron; SMo; non dnnno uoinfo nconsenh're so med; dich? grnuezzn
per ^nosfa specinidn (Nr. 171, in: MDE II, S. 245). Worauf sich Botta konkret bezog, ist freilich
unklar; es ist davon auszugehen, dass auf dem Reichstag 1472 eine Sonderabgabe bewilligt
worden war, vgl. DRH II, S. 205-209. Für 1473 indes ist keine Reichsversammlung belegt.
Denkbar ist lediglich, dass König Mätyäs fernab vom Reichstag eine Steuererhebung hatte
durchsetzen wollen. Vgl. dazu auch TEKE, Begriff des Dekrets, S. 15f.
191 Derartige Korporativvorstellungen und -bekundungen sind freilich mit dem realen Stellen-
wert der Reichstagsbeschlüsse, erkennbar etwa an der Befolgung und Umsetzung, abzuglei-
chen. Vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel IV.
 
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