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Weinfurter, Stefan; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Päpstliche Herrschaft im Mittelalter: Funktionsweisen - Strategien - Darstellungsformen — Mittelalter-Forschungen, Band 38: Ostfildern, 2012

DOI Artikel:
Gresser, Georg,: Zur Funktion der päpstlichen Synode in der Zeit der Kirchenreform
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https://doi.org/10.11588/diglit.34754#0083

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Georg Gresser

Synode des Papstes
Um das Problem tiefer auszuloten, ist es sinnvoll, zunächst nach dem Wesen der
Synode zu fragen. Das Papsttum wurzelt zutiefst in der authentischen Überliefe-
rung der Kirche und damit in der Offenbarung Gottes. Auf allen Synoden und
Konzilien kommt diese authentische Überlieferung zu Wort. Die Konzilien in den
vergangenen 2000 Jahren stellen daher auch einen kontinuierlichen Strom dieser
authentischen Überlieferung dar. Das Konzil ist die Zusammenkunft von Trägern
der kirchlichen Lehr- und Hirtengewalt zwecks gemeinschaftlicher Ausübung
dieser Lehr- und Hirtengewalt. Concilium episcoporum est - ein Konzil ist Sache von
Bischöfen. So heißt es schon auf dem Konzil von Chalcedon 451. Die Ausübung der
Lehr- und Hirtengewalt innerhalb der Kirche ist unauflöslich an die Weihe gebun-
den. Das heißt, dass an einem solchen kollegialen Entscheidungsprozess nur jener
hire proprio, also auf Grund eigenständigen Rechts, teilhaben kann, der durch
Empfang der Bischofsweihe Mitglied des bischöflichen Kollegiums geworden ist.
Seit dem hohen Mittelalter werden dazu auch noch höhere Ordensobere eingela-
den, die zwar nicht Bischöfe sind, wohl aber über ihren Orden quasibischöfliche
Jurisdiktion innehaben, die ihnen durch den Papst übertragen wird.
Diese bischöfliche Weihe, die dem Empfänger die Fülle des Weihesakramen-
tes vermittelt, verleiht zugleich der Seele des Geweihten ein unzerstörbares Ge-
präge, das ihn in seinem Personsein Christus als dem eigentlichen Hirten, Lehrer
und Priester gleichförmig macht. In dieser ontologischen configuratio cimi Christo
wurzelt dann die Teilhabe am Lehr- und Hirtenamt Jesu Christi. In eben dieser
sakramental begründeten Teilhabe besteht darum auch die eigentliche Grundlage
für die vollberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an einem Konzil. Weil nun ein
Konzil aus Teilnehmern besteht, die in einer so gearteten sakramentalen Verbin-
dung mit dem erhöhten Christus stehen, trifft auch auf ein Konzil das Wort des
Herrn zu, der zu den Aposteln sagte: „Wer euch hört, der hört mich, und wer euch
verachtet, der verachtet mich, und wer mich verachtet, der verachtet den, der mich
gesandt hat."
Daraus ergibt sich nun die Autorität und letztgültige Verbindlichkeit von
Konzilsdekreten, die die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche zu definieren den
Anspruch erheben. Schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt, spätestens um 400, hat
man sich auf das 15. Kapitel der Apostelgeschichte berufen, wo von dem sog.
Apostelkonzil berichtet wird. Deren Beschlüsse werden mit der Formel eingeleitet:
„Denn der Heilige Geist und wir haben beschlossen .. ."4. Es entspricht der ältesten
Überzeugung der Kirche, dass ein kollegialer Akt der Träger ihres Lehr- und Hir-
tenamtes seine Verbindlichkeit und Autorität der Mitwirkung des Heiligen Gei-
stes verdankt. Bei allen Konzilien ist daher innerhalb der Konzilsliturgie die be-

4 Apg 15,28.
 
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