Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst — 1904

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.4238#0094
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
90

Jeder Gründer kann Anspruch auf eine Kurator-
stelle erheben, zu deren Erlangung er aber der Em-
pfehlung zweier Mitglieder des Kuratoriums bedarf.

C. Besondere Rechte der Ehrenmitglieder.
Jedem Ehrenmitgliede werden vom Tage
seiner Ernennung an unentgeltlich die den übrigen
Mitgliedern zukommenden Publikationen der Gesell-
schaft (A dieses Art.) zugesandt; sein Name
wird dem für ihn bestimmten Exemplare der
»Graphischen Künste« vorgedruckt.

Geschäftsjahr und Einzahlung der Beiträge.
Art. 5.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen. Die Jahresbeiträge (Art. 3) werden vom
1. Oktober eines jeden Jahres an im vorhinein für
das folgende Geschäftsjahr eingehoben. Die ein-
maligen Gründerbeiträge sind bei Eintritt in die
Gesellschaft zu bezahlen.

Erlöschen der Mitgliedschaft.
Art. 6.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod,

b) durch Austritt, der bis spätestens 30. Sep-
tember angemeldet sein muß.

Verkauf der Publikationen
durch den Buch- und Kunsthandel.
Art. 7.

Die Gesellschaft kann alle ihre Publikationen
auch durch den Buch- und Kunsthandel vertreiben
lassen.

Organisation der Gesellschaft.
Art. 8.

Die Leitung der Gesellschaft wird durch ein
Kuratorium und einen Verwaltungsrat besorgt.

Das Kuratorium besteht aus den Gründern
der Gesellschaft (Art. 4B. al. 3) und aus Personen,
die aus dem Schöße der übrigen Mitgliedschaft
gewählt werden (Art. 9, al. 3). Die Zahl der Kuratoren
ist nicht beschränkt, doch müssen mindestens
25 von ihnen in Wien ansässig sein.

Der Verwaltungsrat besteht aus 9 bis 14 von
dem Kuratorium aus seiner Mitte für drei Jahre
gewählten, stets wieder wählbaren Mitgliedern der
Gesellschaft (Art. 9. al. 1.).

Organisation des Kuratoriums und dessen
Wirkungskreis.
Art. 9.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den
Präsidenten der Gesellschaft auf drei Jahre; nach

Ablauf dieser Eunktionsdauer ist er stets wieder
wählbar. Der Präsident der Gesellschaft leitet die
Sitzungen des Kuratoriums.

Dem Kuratorium kommt ferner zu:

1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rates aus seiner Mitte,

2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

3. die Wahl von Kuratoren nach Vorschlag
der Wahlkommission, die aus dem Obmann des
Verwaltungsrates und zwei hiefür auf 3 Jahre zu
wählenden Kuratoren besteht,

4. die Prüfung der Gebarung des Verwaltungs-
rates, die Verwendung des Reinertrages und die
Genehmigung des Jahresberichtes,

5. die Bewilligung des Voranschlages,

6. die Wahl von Rechnungsprüfern,

7. die Änderung der Satzungen,

8. die Beschlußfassung wegen Auflösung der
Gesellschaft,

9. die Entscheidung über alle Angelegenheiten
der Gesellschaft, die nicht nach diesen Satzungen
dem Verwaltungsrate zukommen.

Das Kuratorium versammelt sich auf Ein-
ladung des Verwaltungsrates mindestens einmal im
Jahre, außerdem aber auch, wenn es von acht Kura-
toren beantragt wird.

Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von zehn
seiner Mitglieder beschlußfähig. Erscheinen zu einer
Versammlung weniger als zehn Kuratoren, so wird
binnen acht Tagen eine neue Versammlung ab-
gehalten, die dann unter allen Umständen beschluß-
fähig ist, wenn sie die gleiche Tagesordnung hat.

Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit
absoluter Stimmenmehrheit, sofern es sich nicht um
Änderungen der Satzungen oder Auflösung der
Gesellschaft handelt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Präsidenten.

Änderungen der Satzungen können nur bei
Anwesenheit von mindestens zwanzig Kuratoren
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Findet
sich diese Zahl nicht ein, so wird innerhalb acht
Tagen eine zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung abgehalten, die dann unter allen
Umständen beschlußfähig ist.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur bei
Anwesenheit von mindestens dreißig Kuratoren oder,
wenn die Zahl der Kuratoren auf vierzig oder
weniger gesunken ist, bei Anwesenheit von zwei-
drittel dieser mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.

Organisation des Verwaltungsrates und
dessen Wirkungskreis.
Art. 10.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für
die Zeit seiner Funktionsdauer einen Obmann, der
 
Annotationen