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Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst — 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.4238#0093
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89

SATZUNGEN

der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst.

Zweck und Sitz der Gesellschaft.
Art. l.

Die Gesellschaft für vervielfältigende Kunst,
hervorgegangen aus dem im Jahre 1832 gegründeten
Vereine zur Beförderung der bildenden Künste in
Wien, hat den Zweck, die künstlerische Graphik in
allen ihren Formen zu pflegen und zu fördern, ins-
besondere ihren Mitgliedern hervorragende gra-
phische Arbeiten, und zwar sowohl Originalwerke
als auch Reproduktionen in möglichster Vollendung
zu bieten. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

Art. 2.

Zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft
dienen:

a) Die Erteilung von Aufträgen zur Ausführung
graphischer Arbeiten, die Erwerbung graphischer
Originalwerke, allenfalls die Erwerbung des Ver-
vielfältigungsrechtes an Werken der bildenden
Kunst. — Die Vervielfältigung wird durch Repro-
duktionsmittel aller Art bewirkt, wobei sich die
Gesellschaft der ihr selbst gehörigen Kupfer-
druckerei und der Reproduktionsanstalten anderer
Unternehmer bedient,

b) die Herausgabe von literarisch-artistischen
und wissenschaftlichen Publikationen,

c) die Veranstaltung von Ausstellungen gra-
phischer Werke,

d) sonstige Unternehmungen oder Veranstal-
tungen, die geeignet sind, das Interesse und tiefere
Verständnis für die künstlerische Graphik zu
fördern.

Mitglieder der Gesellschaft.
Art. 3.

Die Mitglieder der Gesellschaft scheiden sich
in Gründer, ordentliche Mitglieder und Ehrenmit-
glieder.

Gründer entrichten, wenn sie in Österreich-
Ungarn ihren Wohnsitz haben, jährlich 100 Kronen
oder ein- für allemal 1500 Kronen; wenn sie im
Auslande ihren Wohnsitz haben, jährlich 100 Mark
deutscher Reichswährung oder ein- für allemal
1500 Mark deutscher Reichswährung. Die Zahl der
Gründer ist auf 100 beschränkt.

Ordentliche Mitglieder entrichten, wenn sie
in Österreich-Ungarn ihren Wohnsitz habenjährlich

30 Kronen, wenn sie im Auslande ihren Wohnsitz
haben, jährlich 30 Mark deutscher Reichswährung.

Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können
Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete
der Kunst als ausübende Künstler oder in anderer
Weise hervorragende Verdienste erworben haben.

Rechte der Mitglieder der Gesellschaft.
Art. 4.

A. Allgemeine Rechte der Mitglieder.
Alle Mitglieder erhalten die von der Gesell-
schaft herauszugebende periodische Publikation
»Die Graphischen Künste« samt den dazugehörigen
Tafeln und dem allfälligen Beiblatt (derzeit »Mit-
teilungen der Gesellschaft für vervielfältigende
Kunst«) ferner je nach Beschluß des Verwaltungs-
rates entweder Jahresmappen mit Originalarbeiten
oder einzelne graphische Blätter, Zyklen oder
ähnliches.

Kostspieligere ordentliche Publikationen der
letzteren Art erhalten nur jene Mitglieder, die ihr eine
von Fall zu Fall vom Kuratorium zu bezeichnende
Reihe von Jahren angehören oder einen entspre-
chenden Nachtrag zum Jahresbeiträge leisten. Wenn
neu Eintretende einen solchen Nachtrag nicht zu
leisten wünschen, bleibt es ihnen überlassen, statt
der entfallenden Publikation, deren Bezug an mehr-
jährige AJitgliedschaft geknüpft ist, eine andere zu
wählen, welche dieser Bedingung nicht unterliegt.

Gründern und Mitgliedern werden die Publi-
kationen innerhalb der Grenzen von Österreich-
Ungarn und des Deutschen Reiches franko zuge-
stellt.

B. Besondere Rechte der Gründer.

Die Gründer erhalten die »Graphischen Künste«
in besonderer Ausstattung, die Jahresmappen oder
Einzelblätter in Remarquedrucken oder, wenn dies
möglich ist, in signierten Drucken. Zu den »Gra-
phischen Künsten« erhalten die Gründer ferner von
jeder selbständigen Kunstbeilage des Jahrbuches,
insoweit es sich um Kunstblätter handelt, deren
Platten Eigentum der Gesellschaft sind, ein abge-
sondertes zweites Exemplar im Vorzugsdruck.

Jedem, einem Gründer zukommenden Exem-
plare der »Graphischen Künste« ist der Name des
betreffenden Gründers auf einem besonderen Blatte
vorgedruckt.
 
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