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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0074
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Teilen zum Alleinbesitz. Mein genanntes Kloster (Sancta Maria zu Neuenhof), alles, was
in den erwähnten Orten dazugehört und alles, was zur gegenwärtigen Zeit, wo auch immer
es gelegen sein mag, mein Eigentum ist und unter meiner Botmäßigkeit steht, schenke,
übergebe und übertrage ich hiermit aus meinem Besitzrecht in das Herrenrecht des Hl.
Nazarius mit der Bestimmung, daß das Kloster (Neuenhof) und alle seine oben genannten
Güter zu meinen Lebenstagen zu meinem Nießbrauch diene, daß ich auf diesen Gütern
sähe und ernte, sie aber in keiner Weise entwerte. Wenn ich sie vermehren und verbessern
kann, so will ich das in ergebener Gesinnung und aus eigenem Antrieb bereitwilligst tun.
Als jährlichen Pachtzins werde ich jeweils am Feste des Hl. Nazarius zehn Schilling ent-
richten. Nach meinem Abscheiden aus dieser Zeitlichkeit soll der Abt des St. Nazarius-
Klosters im Einvernehmen mit geeigneten Leuten aus unserer Familie und mit anderen
weltlichen und geistlichen gottesfürchtigen Männern aus der Klostergemeinschaft eine
Äbtissin aus meinem Hause erwählen, welche in der Lage ist, das Gotteshaus in seinen
göttlichen und weltlichen Belangen zu verwalten, damit stets, unserer Bestimmung gemäß,
eine Äbtissin aus unserem Geschlecht eingesetzt sei, wie eine solche seit langem in diesem
Gotteshause stets aus unserer Familie war, welche ihr Amt tadellos führen kann. Wenn es
aber vorkommen sollte, was hoffentlich nicht der Fall sein wird, daß eine solche Äbtissin
aus ganz offenkundiger Verschuldung für diesen Dienst sich als unwürdig erweisen und
der Abt eindeutig festgestellt haben sollte, gehe er mit sich zu Rate, entferne die Un-
würdige aus ihrer Stellung und setze eine andere Würdige aus unserer Verwandtschaft
ein. Sollte sich in derselben keine zur Äbtissin geeignete Frau finden, so können Abt und
Mönche des St. Nazarius-Klosters mit dem genannten Frauenkloster und seinem Güter-
besitz schalten und walten, wie es nach ihrem Ermessen dem Nutzen und der Wohlfahrt
des Hl. Nazarius und der dort Gott dienenden Mönche förderlich ist. Die Äbtissin in dem
öfters genannten Kloster, wer auch immer sie sein möge, versäume niemals, den festgeleg-
ten Pachtzins an den Hl. Nazarius abzuführen. Sollte sie diese Pflicht unterlassen haben,
so möge sie, da das Gesetz in diesem Falle Nachsicht übt, den Fehler wieder gutmachen.
Wenn aber jemand, was ich zwar nicht glaube, wenn ich selbst oder einer meiner Erben
oder Ersatzerben oder irgendein mißgünstiger Mensch diese Schenkung oder Anordnung
brechen oder umdeuten wollte, welche wir um des Namens des Herrn willen aus freien
Stücken beschlossen haben, so bezahle er an das St. Nazarius-Kloster oder seine Sach-
walter doppelt so viel Buße, als der Wert dieser Schenkung ausmacht und überdies dem
königlichen Schatz zwei Pfund Gold und vier Mark Silber, und seine Klage sei nichtig.
Gegenwärtige Schenkungsurkunde oder Erklärung über lebenslängliche Nutznießung soll
für alle Zeiten fest und unanfechtbar bestehen. Untenstehend die Fertigung. Geschehen
im Kloster Lorsch in der Basilika des Hl. Nazarius, vor dem hochgeschätzten Leib jenes
heiligen Märtyrers, in Gegenwart vieler Zeugen, im 18. Jahre der Regierung unseres
Herrn, des Königs Karl, am 25. Februar (786). Handzeichen der gottgeweihten Äbtissin
Aba, auf deren Bitte diese Schenkungs- oder Pacht-Urkunde ausgestellt und gleichzeitig
bestätigt wurde. Handzeichen des Gerhard, des Salach und anderer. Ich, Samuel, ein —
wenn auch unwürdiger — Mönch und Priester, habe diese Schenkungsurkunde auf die
Bitte der Aba geschrieben.
 
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