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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0183
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Apostelfürsten, das Klösterchen Aldenmunster (Altenmünster), unsere ursprüngliche Mut-
terkirche, auf Mahnen und Bitten unseres gnädigsten Herrn, des Königs Heinrich IV.
und nicht weniger auf Rat und Anregung unserer Mönche, Dienstmannen und Getreuen
hin, die seit langem verödete Kirche erneuert und zur Mehrung der Verehrung Gottes
dort Brüder unseres Ordens angesiedelt haben. Für deren Bedürfnisse und deren Lebens-
unterhalt zu sorgen, haben wir uns sehr bemüht. Unter anderen von uns dem vorgenann-
ten Kloster übergebenen Gütern übertragen wir unseren Hof in Sahssenheim minor (Lüt-
zelsachsen südl. Weinheim), unser alleiniges Eigentum, mit allem Zubehör, mit Innenein-
richtung und Vorwerken, mit allen Rechten und in ungeschmälerter Gesamtheit, im glei-
chen Zustand, wie wir ihn bisher innehatten, auf die Bitte, auf den Rat und mit der Zu-
stimmung der oben Genannten, jenem Klösterchen und bescheinigen die Übergabe. Um
das Gesinde jenes Hofes jeglicher Beschwerlichkeit und Belästigung zu entheben, haben
wir es von den drei Hauptgerichtstagen, welche in der Volkssprache ungeboden Ding
(ordentlicher Gerichtstag) genannt werden und die jährlich beim Hofe von Liutereshusen
(Leutershausen nördl. Weinheim) abgehalten werden, mit allgemeiner Zustimmung und
in jeder Hinsicht entbunden. Es soll einzig dem Propst in Aldenmunster und dessen Mön-
chen in Hinsicht auf Besitztum, Unterordnung und Amtshandlung auf ewig dienstbar
sein. Damit aber der Inhalt unserer Schenkung auch im späteren Zeitenlauf fest und un-
verbrüchlich bestehen bleibe, haben wir diese Urkunde niederschreiben lassen, mit dem
Abdruck unseres Siegels bekräftigt und sie in zweifacher Ausfertigung sowohl in unserem
(Hauptkloster) als auch im vorgenannten (Filial-)Kloster zur ewigen Erinnerung hinter-
legen lassen. Wer sich also geflissentlich erdreisten sollte, dieses Vorrecht unserer Bestim-
mung auf irgendeine Weise zu brechen, abzuwerten oder gänzlich zu entwerten, sei auf
immer von der Gnade Gottes, des gerechten Richters, ausgeschlossen, die Pforte des himm-
lischen Reiches, dessen Schlüssel dem Hl. Petrus anvertraut sind, bleibe ihm verschlossen,
und er erleide auf ewig mit Haut und Elaar die Strafe des Verräters Judas und aller
Verdammten, wenn er sich nicht bekehrt. Geschehen im Kloster Aldenmunster (Alten-
münster) selbst, in Gegenwart der Mönche, Dienstmannen und von sehr viel Volk der
Getreuen des Lorscher Klosters, am Feste des Hl. Petrus (29. Juni), im Jahre 1071 nach
des Herrn Menschwerdung, im 15. Jahre Heinrichs IV., des römischen Königs, im 16.
Jahre nach der Erwählung unseres Herrn, des Abtes Odalricus, in der (9.) Indiktion,
glücklich geschehen in Christo. Amen. Im Jahre 304 nach der ersten Einweihung jener
Kirche durch Erzbischof Ruodgang. (Weihe irrtümlich um 767 angenommen, in welchem
Jahre jedoch schon der Neubau des großen Klosters begonnen wurde.)

VERMERK 132

Außerdem hat er (Udalrich) eine königliche Urkunde über den verfassungsrechtlichen
Stand jenes Klosters und seines Besitztumes erstrebt und erhalten. Sie lautet:

URKUNDE 132 (Reg. 3620)

Vorschrift Heinrichs IV. über den Reichsstand
und Besitzstand des Klosters Altenmünster

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, von Gottes gnädiger
Güte König. Wir zweifeln keineswegs daran, daß es uns zu unserem Seelenheile und im-
 
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