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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0237
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URKUNDE 642 (12. Juni 792 — Reg. 2379a)
Schenkung des Radolf in demselben Dorf unter König Karl und Abt Richbodo

Wir, Radolf und Werinher, machen im Namen Gottes, zu unserem und unseres
Bruders Albger Seelenheil eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius,
dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Oberrhemgauer Kloster
Lorsch ruht. Sie gelte in gleicher Weise auch jener heiligen Mönchsvereinigung, welche
ebendort unter üem ehrwürdigen Abt Richbodo dem Gottesdienst obliegt. Mit den.
Wunsche, daß unsere Übereignung ewigen Bestand habe, schenken, übergeben und über-
tragen wir im Namen Gottes auf ewig zu eigen eine Wiese und fünf Joch Ackerland in

Sickenheim (Mannheim-Seckenheim). Die Schenkung ist damit rechtskräftig geworden.
Geschehen im Kloster Lorsch am 12. Juni im 24. Regierungsjahr (792) des großen Herrn
Karl, des ruhmreichsten Kaisers (richtig: König). Handzeichen von Radolf und Werinher,
welche veranlaßt haben, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde.
Reginbert hat sie geschrieben.

URKUNDE 643 (29. Oktober 792 — Reg. 2404)
Schenkung des Hiltdrich im gleichen Dorf unter König Karl und Abt Rihbodo

Im 1. Jahre danach, also im 25. Regierungsjahr desselben Herrschers, machen wir, der
Geistliche Hildrich und der Priester Heilrad, eine Vergabung an den heiligen Märtyrer
Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Oberrhein-
gauer Kloster Lorsch ruht, dem der ehrwürdige Herr Richbodo als Abt vorsteht. Wir
wünschen, daß unsere Spende ewigen Bestand habe. Wir schenken in

Sickenheim (Mannheim-Seckenheim) eine Hofreite und alles, was darauf an Bau-
werken errichtet ist, in unberührter Gesamtheit. Wier übergeben und übertragen dies
alles vom gegenwärtigen Tage an aus unserem Besitzrecht unter die Herrschaft des Hl.
Nazarius. Im Namen Gottes möge er alles auf ewig besitzen. Von diesem Tage an sollen
sie (die Mönche) dies alles mit vollem Recht innehaben, behalten, verschenken, vertau-
schen oder darüber nach Gutdünken verfügen. ZumWohle ihres Klosters sollen sie freie
und unbeschränkteste Vollmacht darüber haben. Wenn aber künftig jemand — was wir
allerdings durchaus nicht glauben — wenn wir selbst oder einer von unseren Erben oder
Nacherben gegen diese von uns aufgestrellte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder
dieselbe brechen oder verfälschen wollte, so entrichte dieser, von der königlichen Kammer
dazu verurteilt, zugunsten des Schatzes des Hl. ~N(azarius) drei Goldunzen und vier Pfund
Silber als Buße. Seine Einwendungen aber seien für eine Beurteilung hinfällig. Diese Schen-
kung aber soll jederzeit fest und beständig verbleiben. Der Vertragsabschluß ist damit
in Kraft getreten. Geschehen im Kloster Lorsch am 29. Oktober (792). Handzeichen von
Hildrich und Heilrad, welche ersucht haben, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und
gefertigt werde. Handzeichen der (Zeugen) Gebehard, Birnicho und Ruotbert. Der Schrei-
ber: Samuel.

URKUNDE 644 (31. März 793 — Reg. 2428)

Schenkung des Ekkihard in demselben Dorf unter König Karl und Abt Richbodo

In Christi Namen am 31. März im 25. Regierungsjahr (793) des Kaisers (richtig: Kö-
nigs) Karl. Wir, Ekkihart, Burckart und Bernwic, entrichten gemeinsam zum Seelenheil
 
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