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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0033
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Jesus Christus nicht den Wert der dargebrachten Gabe ansehen; er wird vielmehr die see-
lische Gesinnung des Opfernden berücksichtigen. Und so machen denn wir, Wither und
Lantfrid, zum Seelenheile der Titsuind eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Nazarius,
dessen Leib in dem am Flusse Wischoz (Weschnitz) gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch
ruht, eine Vergabung. Sie gelte in gleicher Weise jener heiligmäßigen Gemeinschaft von
Mönchen, die ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Abtes Gundeland Gott dienen.
Es ist unser Wille, daß unsere Gabe für ewig hingegeben sei und wir bestätigen, daß sie
vollkommen freiwillig erfolgte. Es handelt sich um Güter im Wormsgau, und zwar in

Hepphenheim (Heppenheim a. d. Wiese w. Worms/R.), nämlich um eine Hof reite mit
darauf errichtetem LIaus und Hof, um Ackerland, Wiesen, Weingüter, Wasserstellen und
Wasserläufe. Alles übergeben und übertragen wir in unberührter Gesamtheit vom gegen-
wärtigen Tag an und im Namen Gottes als immerwährendes Besitztum. Von heute an sollt
ihr berechtigt sein, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen
oder damit zum Nutzen des Hl. Nazarius zu machen, was immer ihr beschlossen habt. In
allen Belangen sollt ihr freie Vollmacht haben. Wenn aber jemand, obzwar wir nicht glau-
ben, daß dieser Fall in der Zukunft eintreten werde, gegen diese von uns gemachte Schen-
kung anzukämpfen versuchen wollte oder dieselbe verfälschen oder brechen sollte, so ent-
richte er jener Kirche unter dem Zwange der öffentlichen Verwaltung als Buße ein halbes
Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber, und was er an Einwendungen vorbringt, sei für
die Beurteilung der Angelegenheit nichtig. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit fest
und unverbrüchlich bestehen. Das Abkommen ist damit rechtswirksam geworden. Gesche-
hen im Kloster Lorsch, in öffentlicher Versammlung, am 3. November im 15. Regierungs-
jahr (766 oder 767) unseres Herrn, des Königs Pippin. Handzeichen von Wither und Lant-
frid, welche diese Schenkung gemacht und deren Fertigung veranlaßt haben. Der Schreiber
war Wiglar.

URKUNDE 859 (29. Juni 767 — Reg. 188)
Schenkung des Radulf unter König Pipin und Abt Gundeland

Im obenerwähnten Jahre mache ich, Radulf, dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen
Leib im Kloster Lorsch ruht, eine für ewige Zeiten bestimmte Vergabung. Ich schenke (in
Gau-Heppenheim?) das, was mir seitens meines Bruders Fruother zugekommen ist, näm-
lich auf zwei Fluren gelegenes Ackerland im Umfange von einem ganzen beziehungsweise
fast einem Morgen und auf drei Fluren gelegene Wiesen; ferner in

Ibernesheim (Ibersheim!R. n. Worms) einen Weinberg, welcher durch Übergabe durch
meine Ehefrau in meinen Besitz gekommen ist, und für die Anlage eines Weinberges be-
stimmtes Land, welches mit jenem (erwähnten) Weinberg zusammenhängt. Gestützt auf die
nachfolgende Vertragsfertigung übergebe ich dieses alles im Namen Gottes als immer-
währendes Besitztum. Geschehen im Kloster Lorsch am 29. Juni (767). Handzeichen des
Stifters Radulf. Handzeichen des Grafen Hatto. Handzeichen der (Zeugen) Aganung und
Odacer. Urkundenschreiber: Samuel.

URKUNDE 860 (13. September 771 — Reg. 675)

Schenkung des Rudwig unter König Kar! und Abt Gundeland

Ich, Rudwig, lasse zu meinem Seelenheile dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib
im Kloster Lorsch ruht, dem der ehrwürdige Gundeland als Abt vorsteht, eine für alle
 
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