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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0073
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Wintreshifeim — Wintersheim sw. Oppenheim/R.) liegen. Wir schenken, übergeben
und übertragen sie in ungeschmälerter Gesamtheit, gestützt auf diese vertragliche Über-
einkunft, als ewiges Eigengut. Geschehen im Kloster Lauressam (Lorsch) am 23. Februar
(767). Zeit wie oben. Handzeichen von Herminulf und Sirigo, welche veranlaßt haben,
daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt werde. Wigher hat sie geschrieben..

URKUNDE 970 (29. September 790 — Reg. 2247)

Schenkung des Rangwich in Dolgesheim und Wintersheim unter Abt Richbodo

Ich, Rangwic, mache im Namen und auf Antrieb Gottes sowie zum Seelenheile meiner
Mutter Adalwara durch diese Schenkungsurkunde eine Stiftung. Sie sei gewidmet dem hei-
ligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in dem in pago renensi (im Oberrheingau) am Flusse
Wiscoz (Weschnitz) errichteten Kloster ruht, dem der ehrwürdige Herr Richbodo als Abt
vorsteht. Ich bestimme, daß meine Schenkung für alle Ewigkeit gelten soll, und ich be-
stätige, daß sie vollkommen freiwillig durchgeführt wird. Zur Ubergabe gelangt alles das,
was ich in pago wormatiensi (im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung
Dulgahesh(eim -= Dolgesheim sw. Oppenheim/R.) und in der Gemarkung
Wintreshfeiw — Wintersheim sw. Oppenheim/R.) und auch in der Gemarkung
Ulfridesheim (Waldülversheim sw. Oppenheim/R.), also in allen diesen soeben genann-
ten Ortschaften bisher besessen habe. Es handelt sich hierbei um Äcker, Felder, Wiesen,
Weiden, Wege, Weingärten, Hof reiten sowie um alle damit verbundenen und dazugehö-
rigen Rechte an stehenden und fließenden Gewässern. Ich schenke, übergebe und über-
trage alles und in allen seinen Teilen in unveränderter Gesamtheit vom heutigen Tag aus
meinem in das Besitz- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Möge er es auf ewig in der Weise
besitzen, daß ihr von diesem Tag an das Recht habet, es innezuhaben, zu behalten, zu ver-
schenken, zu vertauschen oder sonstwie nach euerem Gutdünken damit zu verfahren. In
allen Belangen möget ihr freie Verfügungsgewalt haben. Wenn aber jemand — ich glaube
allerdings durchaus nicht, daß dieser Fall künftig eintreten könnte — wenn ich selbst oder
einer meiner Erben oder Nacherben oder sonst eine beliebige andere Person gegen diese von
mir gemachte Schenkung vorzugehen versuchen oder dieselbe brechen oder verfälschen
wollte, so sei sie straffällig. Sie entrichte an jene heilige Stätte beziehungsweise an deren
Handlungsbevollmächtigte und gleichzeitig an die königliche Kammer je drei Goldunzen
und vier Pfund Silber als Buße und was sie an Angriffen vorbringt, sei nichtig. Gegen-
wärtige Schenkung aber soll jederzeit, vertraglich abgeschlossen, fest und beständig in Kraft
bleiben. Geschehen im Kloster Lauressam (Lorsch), niedergeschrieben am 29. September
(790) im 22. Regierungsjahr unseres Herrn, des Königs Karl. Handzeichen des Rantwin,
welcher ersucht hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Rudolf
hat sie geschrieben.

URKUNDE 971 (15. März 788 — Reg. 1994)

Schenkung von Ercanbert und Goda in Wintersheim unter Abt Richbodo

Wir, Ercanbert und Goda, meine Gattin, überreichen im Namen Gottes dem heiligen
Märtyrer Nazarius eine Gabe. Der Heilige ruht in dem in pago renensi (im Oberrheingau)
 
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