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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0075
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pago renensi (im Oberrheingau) am Flusse Wiscoz (Weschnitz) gelegenen Orte ruht, wel-
cher Lauresham (Lorsch) genannt wird; in gleicher Weise auch jener heiligmäßigen Ge-
meinschaft, welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gun-
deland, ihren Dienst verrichtet. Ich wünsche meiner Schenkung ewigen Bestand und
bestätige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke, übergebe und übertrage in
unberührter Gesamtheit und als ewigen Besitz mein Eigentum in pago wormat(7e«5z —
im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung

Wintreshfeim = Wintersheim sw. Oppenheim!R.), nämlich zwei Joch Ackerland. Ver-
tragsfertigung. Geschehen in Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen des Folchin,
welcher angeordnet hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt werde. Handzeichen des
(Zeugen) Herminulf. Schreiber war Wigher.

URKUNDE 975 (17. Juni 766 — Reg. 58)

Schenkung des Hairdin in demselben Weiler unter König Pipin und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 17. Juni im 14. Regierungsjahr (766) des Königs Pipin mache
ich, Hairdin, mit Rechtswirkung vom heutigen Tag eine Vergabung an den heiligen Mär-
tyrer Gottes Nazarius. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago renensi (im Oberrhein-
gau) gelegenen Orte Lorsch. Die Zuwendung gilt in gleicher "Weise auch jenen Knechten
Gottes, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Herrn Gundeland, dem Abt, ihren Dienst
verrichten. Ich bestimme, daß meine Schenkung für alle Zeiten gültig bleiben soll. Ich
schenke, übergebe und übertrage meinen in pago wormatiensi (im Wormsgau), und zwar
in der Gemarkung

Wintreshfewz = Wintersheim sw. Oppenheim!R.) gelegenen Weinberg, der vier Ohm
Wein ergibt. Die Übergabe erfolgt in unberührter Gesamtheit und als immerwährendes
Besitztum in der Weise, daß ihr von diesem Tag an das Recht haben sollt, den Weinberg
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu ver-
fahren, wie immer ihr euch entschließen werdet. In allen Belangen sollt ihr freies Verfü-
gungsrecht haben. Geschehen zu Lorsch. Zeit wie oben. Handzeichen des Hairdin, welcher
.ersucht hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Wigher (Wig-
lar?) hat sie geschrieben.

URKUNDE 976 (24. September 770 — Reg. 548)
Schenkung von Hucbert und Willerat unter Karl dem Großen und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 24. September im 2. Regierungsjahr (770) des Königs Karl
richten wir, Hucbert und meine Gattin Willerat, zu unserem Seelenheil eine Spende aus.
Sie ist bestimmt für den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem in pago
renense (im Oberrheingau) am Flusse Wiscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Lauressam
(Lorsch) ruht beziehungsweise für jene Gottesknechte, welche ebendort ihren Dienst ver-
richten und denen der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist unser Wille,
daß unsere Vergabung für alle Ewigkeit gültig bleibe, und wir bestätigen, daß sie frei-
willig durchgeführt wurde. Wir schenken in pago worm(atiensi = im Wormsgau), und
zwar in der Gemarkung

Wintreshfeim — Wintersheim sw. Oppenheim!R.) alles Ackerland, welches mir mein
 
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