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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0192
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162

wollen, vmb ein Rechten pfennig je nach Gelegenheit der
Zeit Im Jhar gebenn vnd die Inwohner nicht veberschezen,
So sollen auch die Bürger vnd Andere Inwohner sich end-
halten, den Leuthen, die etwas zu Marckh bringen, Ess sey
Keess, Buetter oder Ayer inn die Körb zufallenn vnd dasselb
zu banden nemmen bey straff, Ess soll auch dass Schaub-
stecken abgeschafft sein, vnd einem Jeden freysthen, was zum
Markh kombt, früe oder spät, zu khauffen, doch das man wie
vorsthet bey einander zum Markh oder vnder das Rathhauss
khommen lasse.

Schaub vff dem Fruchtmarkh soll bleibenn. Aber
vff dem Fruchtmarkh soll das schaubsteckenn wie bissher
breuchlich gewesenn, bleiben vnd gehalten werdenn, Vnd die-
weil es mit Khauffen vnd Verkhauffen der Frucht bissher
vnordentlich zugangenn, So sollen die geordnete Markhmeister
aigentlich acht nemmen, das kein Korn, habern vnd ander
dergleichen Frucht von wurthen, Beckern oder andern vor
den pfordtenn oder vff halbem wegh, ehe sie zur Statt kombt,
bestochenn, vffgekauft, Sondern wass zum Wochen- oder Jahr-
markt! herein gebracht wurdt, das soll zum markh gelassen,
vnd wie vorsthet zum Rechten werth geschezt werden, damit
Jedermann zu khauffen bekhommen mög.

Frucht soll nicht von den Fürkhaufern bestochen
werden. Dieweil auch etliche, als die Vorkhaufer vnd andere,
vndersthen den Bauren biss in die Nechsten Dorffer entgegen
zu laufenn vnd zu veberreden das sie den Habern vnd andere
Frucht, gleichwohl zu markh fhuren, aber ihnen vffhalten
vnd niemandts anders dhann ihnen wann der Markh gemacht
ist, zu Hauss bringen sollen, So wollen wir hiemit solches
gänzlich abgeschafft vnd den Markmeistern mit ernst bei
ihrem Aidt befholen haben, vff dasselbig gut achtung zu
geben, Vnd da einer also den Habern oder andre Frucht zu-
vor bestochen hatt, derselbig soll alssbaldt 5 Shill. pfennig
verfallen sein.

Fürkhaufer sollen Ire Fruchten in der AVochen
zu Hauss fhuren lassen. AVer aber je einer, der Furkhauf
prauchenn wolt, oder sonst zu seinem Haussgebrauch, oder
Handthierung einer Summa Habern oder andere Frucht von-
 
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