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Monimenta Hassiaca darinnen verschiedene zur hessischen Geschichte und Rechtsgelahrsamkeit dienende Nachrichten und Abhandlungen an das Licht gestellt werden — Dritter Theil.1750

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https://doi.org/10.11588/diglit.44990#0080
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6o

„auch hierdurch dem Inhalt der borigm Verley-
„hung nichts benommen/ sondern solche jetzo viel-
„mehr zugleich erneuert wissen.» Vergleich
-vv,'? /. c. />. 274. In demselben Jahr den 18. Febr.
bekräftigte -erselbige Marggraf Ludewig „die
„sämmtliche Regalien/ Gnaden und Privilegien/
„so weyland die vormalige Fürsten zu Branden-
„bmg Anhaltischen Gesipps gmutzet und besessen.»
Siehe /. -7. 278- /-?- Zu dem schickte
er zurücke Md verwiese m Qarei-Mo a. ck. -en 27.
Jan. nochmalen „Herzog Md seine Ge-
„brüdere zu Stetin und Pommern / als Lehn-
„manne mit ihren Fürstenthümern und Herrschaf-
ten an drnselbigM/ als Lehnsherren/ unter der
„ernsten Verordnung / daß wie ihre Vorfahren
„die dastge Marggrafen davor erkant hätten/ sie
„auch ihn davor erkennen/ und die Belehnung för-
„dersamst suchen sollten „ /. x.286./^
Wiewohl da die ernannte Herzoge von Pommern
sich lange darwieder gestreubet/ und dessen durch
die ein- und andermahl ergriffene Waffen geweh-
ret/ der Kayser izz8. endlich durch seine Vermit-
telung und Richtigung es dahin fügen mustt/ „daß
„zwar die Herzoge von Pommern hinfort / als
„Reichs-Fürsten/ die Lehne unmittelbar von ihm
»erhalten / und des Regiments sonder Eintrag
„Marggraf Ludewigs warten / jedennoch wen»
„ihr Mannsstamm ausgienge / dero Lande und
„Herrschaft nichts desto minder dem Marggrafen
„zu Brandenburg Heimfallen sollten.» Es meldet
dieses aus den et OenealoZiis komeramcis
7.124. Was letztlich die Grafschaft Werni-
ge-
 
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