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Monimenta Hassiaca darinnen verschiedene zur hessischen Geschichte und Rechtsgelahrsamkeit dienende Nachrichten und Abhandlungen an das Licht gestellt werden — Dritter Theil.1750

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https://doi.org/10.11588/diglit.44990#0095
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„nimmer die Kayserliche conürmanoa zuerlangen
„gestanden ? Theils auch hinwiederum, ob er dem von
„Kayser aufs Tapet anderweit gebrachten Vor-
schlag , sich und das Brandenburgische Hauß
„durch die erbliche Vermachung des Landes Thü-
ringen noch mehr zu verbinden, nothwendig
„Gehorsam leisten, und nicht viel eher und mir
„guten Fug oder von Rechtswegen solchen Meh-
ren mögen? „ Ziehen wir hierbei) die Staats-
rechts Lehrer, so auf diese Materie gefallen, so
gehet gemeiniglich ihre Lehre dahin, daß kein ?rr-
Aum conüatei'MNtis ehender seine rechte Kraft
und Gültigkeit erreiche, bevor nicht der Kayser
mit seiner Genehmhaltung und Willen darüber
zustatten kommen, tragen auch wohl eher selbige
kein Bedenken, solches, als eine unvermeidliche
Regul ohne alle Ausnahme, fest zu stellen und es
unter die Kayserlichen kelLruatg zu rechnen. An-
erwogen denn bey in Lxercitt. lur.
kubl. ex. 2. HU. 2Z. 6e KeAim. iec. et
ecel. lib. I. elgss. 4. c. 18- UNd cle ieucl.
Imp. e. 17. x. 765. nichts tröstlicheres zu lesen.
Der Beweis! hum wird insgemein daher genom-
men, daß gleichwie, vermöge der gemeinen Le-
hensgesetze, und der Oblerusnr dem Kayser zu-
komme in allen Fällen, welche die 8ucceLon in
denenReichs Lehnen betreffen, zu Recht zuerkennen,
und ohne desselben Vorbewust und Oe6nitiv-8en-
tenr keine veciüon statt haben könne: Also auch
einfolglich kein kaÄum ü merumn nicht eher gül-
tig seye, als bis es der Kayser bekräftiget und
bewilliget.
§. XXVII.
 
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