124 KMNIKlxni-z
nach -er liberung der wollen entlich beschehen.
Vnd wo das nicht geschehe/ sollen vnsere amptleut,
amptknecht vnd burgermeyster an eynem jeden ort,
den wolnkauffern/ gegen den wüllenwebern die inn
dem viertheyl jarS nit bezalt hetten an weither
gerichts forderung vnd vnkosten zu bezalung ver-
Helffen / vnnd darin keyn Verzug? oder geuerde su-
chen. Vnd wo alßdan die wülnweber in solcher
zeit vor Margarethe die wolle nicht nemrn, so soll
der kauffman frei stehn/ sein wolle nach seiner ge-
legenheyt zuuerkauffen. Es mögen auch die wol-
lenkauffer/ so dise satzung also gemacht/ vnd die
wüllnweber jre notturfstwie obgemelt haben/ jre
überige wolle nach jrer notturfft wol vertreibe»,
doch daß dariii keyn geuerde gesucht werde.
Wir wöllen auch entlich/ daß keynem ftemb-
den oder außlendigen/ der in vnsers Fürftenthumbs
stettek nicht gesessen ist/ gestatt werden soll/ vor-
kauff mit wollen zutreiben / oder die wolln von
Schössern vnserer stett / gerichte / dörffer vnnd
gebiete zu kauffen oder Factor im landt zuhaben,
die solche von den Schössern oder eynzeln vsskauf-
fen / sonder das soll vnsern gesessen landtleuthen
inn stetten zugelassm sei»/ doch daß eyn jeder eyn
pasport/ wie wir das verordnet/ habe. Vnd ob
darüber eyner oder mehr befunden würde/ sollen
der / oder die / vngnediglich, gestrafft werden.
Vnnd eyn jeder so offt er das überfüre/ zweyntzig
gülden zu büß geben / auch die wolle so lang be-
kommert / vnd der kauff nit zugelassen werden/ biß
daß die büß bezalt ist, Vnd sollen darauff vnser
nach -er liberung der wollen entlich beschehen.
Vnd wo das nicht geschehe/ sollen vnsere amptleut,
amptknecht vnd burgermeyster an eynem jeden ort,
den wolnkauffern/ gegen den wüllenwebern die inn
dem viertheyl jarS nit bezalt hetten an weither
gerichts forderung vnd vnkosten zu bezalung ver-
Helffen / vnnd darin keyn Verzug? oder geuerde su-
chen. Vnd wo alßdan die wülnweber in solcher
zeit vor Margarethe die wolle nicht nemrn, so soll
der kauffman frei stehn/ sein wolle nach seiner ge-
legenheyt zuuerkauffen. Es mögen auch die wol-
lenkauffer/ so dise satzung also gemacht/ vnd die
wüllnweber jre notturfstwie obgemelt haben/ jre
überige wolle nach jrer notturfft wol vertreibe»,
doch daß dariii keyn geuerde gesucht werde.
Wir wöllen auch entlich/ daß keynem ftemb-
den oder außlendigen/ der in vnsers Fürftenthumbs
stettek nicht gesessen ist/ gestatt werden soll/ vor-
kauff mit wollen zutreiben / oder die wolln von
Schössern vnserer stett / gerichte / dörffer vnnd
gebiete zu kauffen oder Factor im landt zuhaben,
die solche von den Schössern oder eynzeln vsskauf-
fen / sonder das soll vnsern gesessen landtleuthen
inn stetten zugelassm sei»/ doch daß eyn jeder eyn
pasport/ wie wir das verordnet/ habe. Vnd ob
darüber eyner oder mehr befunden würde/ sollen
der / oder die / vngnediglich, gestrafft werden.
Vnnd eyn jeder so offt er das überfüre/ zweyntzig
gülden zu büß geben / auch die wolle so lang be-
kommert / vnd der kauff nit zugelassen werden/ biß
daß die büß bezalt ist, Vnd sollen darauff vnser