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Über Dorfgüter. 237

einzuziehen und zu bezahlen; oder die Regierung ernennt je-
mand zu diesem Amte, entweder als einen besoldeten Beamten
oder als einen Pächter mit der Berechtigung, von den acker-
bauenden Besitzern eine bestimmte Summe mehr zu erheben als
das was sie schuldig sind.

Die Gemeinden, in denen die Bauern nur als Pachtinhaber
betrachtet werden, sind viel zahlreicher ■— und wo die Gemein-
den von gemischter Natur sind, gelten die ackerbauenden Eigen-
tümer nur zur Inhaberschaft für berechtigt, und müssen ihre
Ländereien nach demselben Satze einschätzen lassen wie die
anderen, die dieselbe Art von Ländereien inne haben, und be-
zahlen oft noch einen höheren Satz, der auf den anderen nicht
lastet.

Aber dies ist nicht gewöhnlich: es liegt sowohl im Inter-
esse des Grundherrn, gute Pächter zu haben, als im Interesse
des Pächters, einen guten Grundherrn zu haben; und im Inter-
esse beider, wie sie selbst merken, ihre Bedingungen freund-
schaftlich unter einander zu vereinbaren, ohne Berufung auf
eine dritte und mächtigere Partei, was immer kostspielig ist und
gewöhnlich zum Ruin führt.«

Über andere Details siehe Sir H. Maine's »Village Commu-
nities in the East andWest; Six Lectures delivered at Oxford«,
1871.

Exkurs D, S. 70.

Die Yueh-cbi (Yueh-#).

Obgleich die Eroberungen Alexanders in Indien nur einen
sehr vorübergehenden Eindruck hinterlassen zu haben scheinen,
so dass selbst der Name Alexanders niemals in der Sanskrit-
Litteratnr erwähnt wird, gaben sie doch den ersten Anstoß zu
großen Bewegungen in Asien, welche zuletzt sehr mächtig und
verhängnisvoll auf Indien zurückwirkten. Die Königreiche Bak-
trien, Syrien und Ägypten waren wesentlich die Frucht von
 
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