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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 45.1918-1921(1921)

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Zedler, Gottfried: Kritische Untersuchungen zur Geschichte des Rheingaues
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IV. Der Pfarrbezirk Rüdesheim
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1. Rüdesheim
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https://doi.org/10.11588/diglit.60615#0262
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242 IV. Der Pfarrbezirk Büdesheim
vollzieht er nach Ausweis der Epitome (S. 122), ohne das Kapitel zu befragen,
die Belehnungen mit einer Weingülte von einem Fuder jährlich und deren
’ Erneuerungen an die adelige Familie zum Floss und deren Erben in den Jahren
1412, 1461, 1480 und 1482. Erst 1507 legte das Kapitel dagegen Verwahrung
ein. Inzwischen hatte es unmittelbaren Anteil am Rüdesheimer Zehnten erlangt
und schliesslich diesen ganz in seinen Besitz gebracht. Schon 1442 (ebend. S. 147)
hatten sich unter dem damaligen Propst Diether von Isenburg Kapitel und Propst
dahin verständigt, dass sie sich in den Rüdesheimer, Assmannshäuser und Aul-
häuser Zehnten teilen wollten. Diese Übereinkunft wurde später dabin abgeändert,
dass der Rüdesheimer Zehnte, sowie der dortige Gutshof völlig dem Kapitel,
der Zehnte zu Assmannshausen und Aulhausen dagegen ausschliesslich dem
Propste zustehen solle. Ausserdem sollte der letztere gehalten sein, dem Kapitel
jährlich entweder noch ein Fuder Wein aus dem Zehnten von Assmannshausen
zu liefern oder 10 Gulden bar zu zahlen. Auf Grund dieser vom Papst
Pius II. 1459 bestätigten Vereinbarung zwischen Propst und Kapitel80) wollte
letzteres die 1502 abermals vom Propste vorgenommene Belehnung mit der
obigen Weingülte nicht anerkennen, so dass es zwischen ihm und den Erben
zum Floss zum Prozess kam. Dieser führte 1516 schliesslich zu einem Ver-
gleich, demzufolge das Kapitel durch Auszahlung einer einmaligen Abfindungs-
summe von 180 Gulden den Verzicht jener Familie auf weitere Ansprüche
durchsetzte.
Auch der Rüdesheimer, ursprünglich Bolandische Gutshof des Viktorstifts
war mit Weingülten belastet. Im Jahre 1430 hatte der damalige Propst dem
Ritter Hans von Udenheim und dessen Erben daraus eine Gülte von 10 Ohm
jährlich überwiesen, mit der im Jahre 1561 Philipp von Molsberg belehnt wurde.
Auch in diesem Falle erhob das Kapitel Einspruch. Es war bestrebt, diese
dauernden Beschränkungen des Genusses seines Zehntens nach Möglichkeit zu
beseitigen, wie es denn auch 1481 (ebend. S. 159) dem Ritter Friedrich Hilchen
von Lorch seine Anrechte auf eine jährliche Weingülte von einem Fuder für
110 Mark abgekauft hatte.
Im übrigen standen den Einnahmen des Viktorstifts aus dem Rüdesheimer
Zehnten keine weiteren Ausgaben zu Gunsten der dortigen Pfarre gegenüber.
Der Rüdesheimer Kirchenzehnte war, soweit er nicht dem Pfarrer als Einnahme
zustand, in Händen adeliger Familien, denen mitsamt dem Pfarrer und der
Gemeinde die Baulast oblag (Zaun S. 280f.). Es erklärt sich dies eigentüm-
liche Verhältnis wohl daraus, dass die dortige Kirche ihre Begründung aus-
schliesslich dem Rüdesheimer reichen Adel verdankte, der ihr auch später noch
grosse Zuwendungen machte (vgl. oben S. 234).
Die verschiedenen Zehntgebiete waren gegeneinander sorgfältig abgesteint
und regelmässige Besichtigungen einer aus Angehörigen der Zehntberechtigten
80) Roth (I, 357) hat den darüber aus der Epitome von Bodmann (S. 879) beigebrach-
ten Auszug: 1442, 16 Äug. Dietherus de Isenburg Metrop. Mog. Canonicus etc. in Prae-
positum huius JEcclesie capitulariter electus usw. völlig missverstanden, indem er das Über-
einkommen zwischen Dompropst und Domkapitel schliessen lässt, die beide in der Rüdes-
heimer, Assmannshäuser und Aulhäuser Gemarkung keinerlei Zehntrecht besassen.
 
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