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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Editor]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 45.1918-1921(1921)

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https://doi.org/10.11588/diglit.60615#0454

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Das Kloster Ebcrbacli

191

erklären, von denen Bär (Geschichte I, 298) zu berichten weiss. Dem Kloster
lag natürlich daran, das ganze Quellgebiet als sein Eigentum hinzustellen.
Mag dem nun sein, wie ihm wolle, mag das Dorf Hattenheim den Eberbacher
Mönchen nicht nur die Erlaubnis gegeben haben, die in seinem Wald ent-
springende Quelle zu fassen, sondern mag es ihnen den betreffenden Grund
und Boden auch tatsächlich ganz abgetreten haben, jedenfalls kann letzterer
nicht Hattenheim und Eberbach vorher gemeinsam zugehört haben. Diesen
fiüheren gemeinsamen Waldbesitz aber vorzutäuschen, um damit das Mitrecht
des Klosters am Walde und damit das Eberbacher Märkerrecht zu begründen,
das ist der eigentliche Zweck dieser für die spätere Entwicklung Eberbachs
als Mitgliedes der rheingauischen Markgenossenschaft so ausserordentlich wichtigen
Fälschung.
Ein Siegel trägt die Urkunde nicht, vielmehr ist das Pergament dicht
unter der letzten Zeile unregelmässig weggeschnitten, offenbar um den An-
schein zu erwecken, als ob auf diese Weise das Siegel verloren gegangen sei.
Einem gleichen Verfahren begegnen wir noch mehrfach in Urkunden, die von
eben demselben Fälscher herrühren. Was Rossel (I, 61) von einem noch
deutlich wahrnehmbaren Siegelabdruck berichtet, ist schon von Sauer (S. 195)
mit Recht als Phantasie bezeichnet worden.

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lie Urkunde Nr. 4 (Taf. 13), die
eser Urkunde von 1173 (Rossel
und Arme, sowie der Mittelstand,
n Dorfbewohnern gemeinsam ge-
lönchen zu ermöglichen, eine die
sn. Die Erbacher bezeugen, dass
er Grösse geschenkt hätten, wie
genügend erschien. Dafür hätten,
damals Abt, der Prior Meffrid
hrer zugegen gewesen seien, sie
! als Brüder in die Gemeinschaft
zwischen dem 17. September und
ichtnisses, das den Seelen der im
ler, Schwestern, Eitern, Anver-
jleich aber hätte das Kloster den
Gebrauch beim Abendmahl ver-
Urkunde angegebenen Gescheh-
die Urkunde, wie sie vorliegt,
tls aus gleicher Quelle stammend,
en Urkunden Nr. 3 u. 8. Dem-
3ulus memoriae zu setzen. Wenn


ürdigen dreifachen „damals“ in
ang 1173 stattfinden lässt, die
wa 1171, ansetzt, so ist das un-
 
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