Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage des Bauerntums 39
Hälfte des Ertrages bestehen konnte 61, ließ ihn daran teilnehmen. Allerdings
war bei der Leihe zu Teilbau wenigstens eine gewisse Beaufsichtigung des
Leihemannes nötig52, was man oft nicht durchführen konnte oder wollte.
Bei der Lieferung der Getreideabgaben ist das geltende Maß fast immer an*
gegeben, meist ist es das des Grundherrn. Nicht nur die Menge wurde dabei
geprüft, sondern auch die Güte des Getreides. 53 Da die Festsetzung des Zins*
betrages dem Leiheherrn oft bedeutenden Schaden einbrachte, der Leihemann
anderseits sich lebhaft darum bemühte, wurde zum Teil eine Erhöhung des
Zinses ausdrücklich ausgeschlossen.54 Ebenso oft sichert der Leiheherr sich
urkundlich gegen Zinsminderung.55 Daß der Zinsbetrag zu hoch angesetzt war
und der Leihemann eine Verringerung durchsetzen konnte, findet sich recht
selten.56 Meist wird man dann besondere Umstände annehmen müssen.57
Auch außerordentliche Abgaben wie Handänderungsgebühr u. ä. finden
sich bei der freien Erbleihe. Doch nehmen sie hier gegenüber der grundherr*
liehen Leihe eine recht bescheidene Stellung ein.
Da der Beliehene im vollsten Maße die Nutzung hatte, fielen ihm auch
alle Lasten und Steuern zu, die irgendwie mit dem Leihegut verbunden waren.
Meist wird das in folgender allgemeiner Form festgehalten58: „censum,
precarias, exactiones et omnia servicia, que racione eorundem bonorum a qui-
buscunque de facto vel de jure fuerint requisita, expedient sine dampno
capituli.“
Es war Rechtsgrundsatz, daß der Leiheherr den Heimfall des Leihe*
gutes veranlassen konnte, wenn der Leihemann seinen Verpflichtungen
nicht nachkam.59 Doch hat man sich mit dieser allgemeinen Befugnis meist
nicht begnügt. Selten läßt der Leiheherr eine bloße eidesstattliche Erklärung
hinzutreten.60 Eher schon verlangt er, daß ihm Bürgen gestellt werden.61
Regelfall ist es seit der Mitte des 13. Jahrhunderts, ein Pfand zu verlangen,
wobei dann die Größe des Pfandes meist in einem tragbaren Verhältnis zu
der des Leihegutes steht. Als Beispiel: Leiheland: 138 Morgen, Pfand: 8 Mor*
gen62; Leiheland: 45 Morgen, Pfand: 4 Morgen63; Leiheland: 18 Morgen,
Pfand: 1 Morgen.64 Da das Pfand in der Nutzung des Leihemannes bleibt63,
hat er, wenn er seinen Verpflichtungen regelmäßig nachkommt, keinen Scha*
den davon. Bei Heimfall des Gutes wegen Säumnis büßt er auch regelmäßig
das Pfand ein. 66 Bei den freien Erbleihen wird sehr oft festgesetzt, daß der
Zins an den Wohnort des Grundherrn, also hier Mainz, zu bringen ist67, \wäh*
rend im allgemeinen dafür örtliche Hebestellen eingerichtet sind, die den
Bauern eine lange Beförderung ersparen. Alle damit verbundenen Un*
kosten hat der Beliehene dabei zu tragen.68
Die Sicherungen, die der Grundherr anzuwenden pflegte, um Schädigun*
gen des Leihegutes zu begegnen, wurden bereits angeführt.69 Ein regelmäßiger
Bestandteil jeder Urkunde, die eine freie Leihe begründete, ist die Androhung,
daß der Beliehene seines Leiherechtes verlustig geht, wenn er den Zinsbetrag
nicht rechtzeitig entrichtet.70 Dabei werden dann oft bestimmte Fristen einge*
schaltet, z. B. von 3 bis zu 14 Tagen71, aber auch solche von mehreren
Wochen 72, ehe der Heimfall eintreten soll. Nach jeder der abgelaufenen Fri*
sten kann eine Zinserhöhung eintreten.73 Ein Beispiel mag diesen sogenann*
ten „Rutscherzins“ erläutern. Der Grundzins bei einem Weinberg beträgt 2
Schillinge. Nach den ersten 14 Tagen Zinssäumnis erhöht sich die Summe
auf 5 Schillinge und nach weiteren 14 Tagen auf 15 Schillinge. Ist auch dann
der um das mehrfache gesteigerte Zins nicht entrichtet, dann verliert der
Beliehene sein Recht an dem Weinberg.74 Bei diesen Fristen wird zum Teil
auch betont, daß mit der ersten abgelaufenen Stundung der Leihemann sich
nicht mehr rechtlich im Besitz des Objektes befindet, sondern die weitere
Nutzung als Gnadenerweis anzusehen hat.75 Ausdrücklich wird auch bestimmt,
nichts gelte als Entschuldigung für Zinssäumnis.76 Mildere Leiheherrn oder
Hälfte des Ertrages bestehen konnte 61, ließ ihn daran teilnehmen. Allerdings
war bei der Leihe zu Teilbau wenigstens eine gewisse Beaufsichtigung des
Leihemannes nötig52, was man oft nicht durchführen konnte oder wollte.
Bei der Lieferung der Getreideabgaben ist das geltende Maß fast immer an*
gegeben, meist ist es das des Grundherrn. Nicht nur die Menge wurde dabei
geprüft, sondern auch die Güte des Getreides. 53 Da die Festsetzung des Zins*
betrages dem Leiheherrn oft bedeutenden Schaden einbrachte, der Leihemann
anderseits sich lebhaft darum bemühte, wurde zum Teil eine Erhöhung des
Zinses ausdrücklich ausgeschlossen.54 Ebenso oft sichert der Leiheherr sich
urkundlich gegen Zinsminderung.55 Daß der Zinsbetrag zu hoch angesetzt war
und der Leihemann eine Verringerung durchsetzen konnte, findet sich recht
selten.56 Meist wird man dann besondere Umstände annehmen müssen.57
Auch außerordentliche Abgaben wie Handänderungsgebühr u. ä. finden
sich bei der freien Erbleihe. Doch nehmen sie hier gegenüber der grundherr*
liehen Leihe eine recht bescheidene Stellung ein.
Da der Beliehene im vollsten Maße die Nutzung hatte, fielen ihm auch
alle Lasten und Steuern zu, die irgendwie mit dem Leihegut verbunden waren.
Meist wird das in folgender allgemeiner Form festgehalten58: „censum,
precarias, exactiones et omnia servicia, que racione eorundem bonorum a qui-
buscunque de facto vel de jure fuerint requisita, expedient sine dampno
capituli.“
Es war Rechtsgrundsatz, daß der Leiheherr den Heimfall des Leihe*
gutes veranlassen konnte, wenn der Leihemann seinen Verpflichtungen
nicht nachkam.59 Doch hat man sich mit dieser allgemeinen Befugnis meist
nicht begnügt. Selten läßt der Leiheherr eine bloße eidesstattliche Erklärung
hinzutreten.60 Eher schon verlangt er, daß ihm Bürgen gestellt werden.61
Regelfall ist es seit der Mitte des 13. Jahrhunderts, ein Pfand zu verlangen,
wobei dann die Größe des Pfandes meist in einem tragbaren Verhältnis zu
der des Leihegutes steht. Als Beispiel: Leiheland: 138 Morgen, Pfand: 8 Mor*
gen62; Leiheland: 45 Morgen, Pfand: 4 Morgen63; Leiheland: 18 Morgen,
Pfand: 1 Morgen.64 Da das Pfand in der Nutzung des Leihemannes bleibt63,
hat er, wenn er seinen Verpflichtungen regelmäßig nachkommt, keinen Scha*
den davon. Bei Heimfall des Gutes wegen Säumnis büßt er auch regelmäßig
das Pfand ein. 66 Bei den freien Erbleihen wird sehr oft festgesetzt, daß der
Zins an den Wohnort des Grundherrn, also hier Mainz, zu bringen ist67, \wäh*
rend im allgemeinen dafür örtliche Hebestellen eingerichtet sind, die den
Bauern eine lange Beförderung ersparen. Alle damit verbundenen Un*
kosten hat der Beliehene dabei zu tragen.68
Die Sicherungen, die der Grundherr anzuwenden pflegte, um Schädigun*
gen des Leihegutes zu begegnen, wurden bereits angeführt.69 Ein regelmäßiger
Bestandteil jeder Urkunde, die eine freie Leihe begründete, ist die Androhung,
daß der Beliehene seines Leiherechtes verlustig geht, wenn er den Zinsbetrag
nicht rechtzeitig entrichtet.70 Dabei werden dann oft bestimmte Fristen einge*
schaltet, z. B. von 3 bis zu 14 Tagen71, aber auch solche von mehreren
Wochen 72, ehe der Heimfall eintreten soll. Nach jeder der abgelaufenen Fri*
sten kann eine Zinserhöhung eintreten.73 Ein Beispiel mag diesen sogenann*
ten „Rutscherzins“ erläutern. Der Grundzins bei einem Weinberg beträgt 2
Schillinge. Nach den ersten 14 Tagen Zinssäumnis erhöht sich die Summe
auf 5 Schillinge und nach weiteren 14 Tagen auf 15 Schillinge. Ist auch dann
der um das mehrfache gesteigerte Zins nicht entrichtet, dann verliert der
Beliehene sein Recht an dem Weinberg.74 Bei diesen Fristen wird zum Teil
auch betont, daß mit der ersten abgelaufenen Stundung der Leihemann sich
nicht mehr rechtlich im Besitz des Objektes befindet, sondern die weitere
Nutzung als Gnadenerweis anzusehen hat.75 Ausdrücklich wird auch bestimmt,
nichts gelte als Entschuldigung für Zinssäumnis.76 Mildere Leiheherrn oder