Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage des Bauerntums 43
ßen, wenn man auch eher der Ansicht zuneigen wird, daß noch andere Lände*
reien den betr. Beliehenen zur Verfügung standen. — 20 bis 30 preuß. Morgen
konnten schon viel eher ausreichend sein, zumal wenn man die doch viel ge*
ringeren Lebensbedürfnisse berücksichtigt. 8 Prozent aller Mainzer Erbleihen
macht ihre Zahl aus. — 30 bis 50 preuß. Morgen stehen 16 Prozent der Leihe*
männer zu Gebote. Ihr Landgebiet reicht ohne Zweifel für eine bäuerliche
Eigenwirtschaft aus. Mehr als 50 preuß. Morgen Leiheland zu besitzen, gehört
bereits zu den Ausnahmen. Es sind nur 4 Prozent.
Damit sind im großen und ganzen alle Umstände angegeben, die die
freie Erbleihe des Mainzer Gebietes irgendwie bestimmen konnten.
Zwei Hauptpunkte konnten dabei unterschieden werden:
1. die Verpflichtungen, die der Beliehene außerhalb des
eigentlichen Zinses zu übernehmen hatte. Sie waren, wie gezeigt
wurde, in den allermeisten Fällen nur von geringer Bedeutung und stellten
fast nie eine besondere Belastung dar.
2. die Höhe des Zinsbetrages und sein Verhältnis zum Ge*
samtbetrag. Da bei 2/s der angeführten Erbleihen der Zins nicht mehr
als 33 Prozent des Gesamtertrages einnahm, konnte im allgemeinen die wirt*
schaftliche Lage als auskömmlich, wenn nicht als gut bezeichnet werden.
Die soziale Stellung der Beliehenen wurde durch die freie Erbleihe nicht
berührt.
Tabelle I siehe am Schluß dieser Arbeit.
2. Die freie Erbleihe im Xantener Gebiet.
Während für das Mainzer Gebiet die freie Erbleihe eine sehr erhebliche
Bedeutung hatte, tritt sie im Stift Xanten — wenigstens in ihrer reinen
Form — ganz zurück. Eine Vererbleihung in großem Umfange setzte vor*
aus, daß die Eigenwirtschaft keine Rolle mehr spielte. Noch mehr: die Be*
Ziehungen zum landwirtschaftlichen Besitz mußten so in den Hintergrund ge#
treten sein, daß man sich auch nicht die Mühe einer strengeren Beaufsichti*
gung, wie sie bei der zeitlich begrenzten Leihe nötig war, machen wollte.
Das Xantener Stift, das, ein wenig abseits gelegen, in aller Stille seinen
Aufgaben nachgehen konnte, hatte auf die Eigenwirtschaft, wenigstens in
der Form der Aufsicht, nicht verzichtet. Die Erbleihe tritt aus diesem
Grunde kaum auf, so wird man am besten diese Tatsache erklären können.
Nur bei Ländereien, die sehr weit entfernt liegen, wie z. B. bei solchen in
Köln 92, Neuß93 oder im heutigen Holland 94, wendet man die Erbleihe an, da
hier die Möglichkeit zur geordneten Aufsicht fehlt und eine von Zeit zu Zeit
notwendig werdende Neubesetzung des Leihegutes zu große Schwierigkeiten
gemacht haben würde.
Wenn sonst die freie Erbleihe auftritt, dann sind Klöster oder andere
geistliche Genossenschaften die Beliehenen95, bei denen man wohl eine freiere
Form der Leihe für angebracht hielt.
Allerdings konnte das Xantener Stift es doch nicht ganz vermeiden, daß
die Erbleihe in seine Wirtschaftsverfassung eindrang. Der Graf von
Kleve, dem fast das ganze Gebiet von Uedem (in der Nähe von Kleve) ge*
hörte, tritt 1359 an das Xantener Stift heran und veranlaßt es, die Leute, die in
Uedem die stiftischen Güter zu Leibgewinn hatten, zu Erbpächtern zu
machen.96
ßen, wenn man auch eher der Ansicht zuneigen wird, daß noch andere Lände*
reien den betr. Beliehenen zur Verfügung standen. — 20 bis 30 preuß. Morgen
konnten schon viel eher ausreichend sein, zumal wenn man die doch viel ge*
ringeren Lebensbedürfnisse berücksichtigt. 8 Prozent aller Mainzer Erbleihen
macht ihre Zahl aus. — 30 bis 50 preuß. Morgen stehen 16 Prozent der Leihe*
männer zu Gebote. Ihr Landgebiet reicht ohne Zweifel für eine bäuerliche
Eigenwirtschaft aus. Mehr als 50 preuß. Morgen Leiheland zu besitzen, gehört
bereits zu den Ausnahmen. Es sind nur 4 Prozent.
Damit sind im großen und ganzen alle Umstände angegeben, die die
freie Erbleihe des Mainzer Gebietes irgendwie bestimmen konnten.
Zwei Hauptpunkte konnten dabei unterschieden werden:
1. die Verpflichtungen, die der Beliehene außerhalb des
eigentlichen Zinses zu übernehmen hatte. Sie waren, wie gezeigt
wurde, in den allermeisten Fällen nur von geringer Bedeutung und stellten
fast nie eine besondere Belastung dar.
2. die Höhe des Zinsbetrages und sein Verhältnis zum Ge*
samtbetrag. Da bei 2/s der angeführten Erbleihen der Zins nicht mehr
als 33 Prozent des Gesamtertrages einnahm, konnte im allgemeinen die wirt*
schaftliche Lage als auskömmlich, wenn nicht als gut bezeichnet werden.
Die soziale Stellung der Beliehenen wurde durch die freie Erbleihe nicht
berührt.
Tabelle I siehe am Schluß dieser Arbeit.
2. Die freie Erbleihe im Xantener Gebiet.
Während für das Mainzer Gebiet die freie Erbleihe eine sehr erhebliche
Bedeutung hatte, tritt sie im Stift Xanten — wenigstens in ihrer reinen
Form — ganz zurück. Eine Vererbleihung in großem Umfange setzte vor*
aus, daß die Eigenwirtschaft keine Rolle mehr spielte. Noch mehr: die Be*
Ziehungen zum landwirtschaftlichen Besitz mußten so in den Hintergrund ge#
treten sein, daß man sich auch nicht die Mühe einer strengeren Beaufsichti*
gung, wie sie bei der zeitlich begrenzten Leihe nötig war, machen wollte.
Das Xantener Stift, das, ein wenig abseits gelegen, in aller Stille seinen
Aufgaben nachgehen konnte, hatte auf die Eigenwirtschaft, wenigstens in
der Form der Aufsicht, nicht verzichtet. Die Erbleihe tritt aus diesem
Grunde kaum auf, so wird man am besten diese Tatsache erklären können.
Nur bei Ländereien, die sehr weit entfernt liegen, wie z. B. bei solchen in
Köln 92, Neuß93 oder im heutigen Holland 94, wendet man die Erbleihe an, da
hier die Möglichkeit zur geordneten Aufsicht fehlt und eine von Zeit zu Zeit
notwendig werdende Neubesetzung des Leihegutes zu große Schwierigkeiten
gemacht haben würde.
Wenn sonst die freie Erbleihe auftritt, dann sind Klöster oder andere
geistliche Genossenschaften die Beliehenen95, bei denen man wohl eine freiere
Form der Leihe für angebracht hielt.
Allerdings konnte das Xantener Stift es doch nicht ganz vermeiden, daß
die Erbleihe in seine Wirtschaftsverfassung eindrang. Der Graf von
Kleve, dem fast das ganze Gebiet von Uedem (in der Nähe von Kleve) ge*
hörte, tritt 1359 an das Xantener Stift heran und veranlaßt es, die Leute, die in
Uedem die stiftischen Güter zu Leibgewinn hatten, zu Erbpächtern zu
machen.96