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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 74.1963

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Kleine Beiträge
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Fuchs, Konrad: Die Postkonvention des Fürsten von Thurn & Taxis mit den Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg vom 6. Januar 1804
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https://doi.org/10.11588/diglit.70354#0231
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K. Fuchs, Die Postkonvention des Fürsten von Thurn & Taxis

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walter ihrer Posten verdient gemacht hatten, gelang es der Familie i. J. 1595, durch
Rudolf II. das General-Oberpostmeisteramt im hl. röm. Reich deutscher Nation zu
erhalten. Diese Bestallung bedeutet den Reginn der Reichspost.
Die folgenden hundert Jahre sind durch das Bemühen der Familie Taxis gekenn-
zeichnet, sich gegenüber den zahlreichen bestehenden Postanstalten, aber auch gegen
den Widerstand seitens der Reichsstände, den diese gegen eine Reichspost leisteten, wie
sie von den Taxis angestrebt wurde, durchzusetzen. Am 27. Juli 1615 schließlich gelang
es Lamoral von Taxis, „zur Befestigung des höchst wichtigen Postwesens“ das Reichs-
Generalpostmeisteramt als ein neues Regal für sich und seine männlichen Erben von
Kaiser Mathias als Lehen zu erhalten8). Die Reichsstände wurden vom Kaiser angehal-
ten, der Familie Taxis das Erb-General-Reichspostlehen nicht zu schmälern. Lamoral
dagegen mußte sich verpflichten, und zwar am 20. Juli 1620: „1. des Reichs-General-
postmeisteramts halber nächst dem Kaiser in alle Wege auf Kurmainz seinen gehörigen
Respekt zu haben; 2. nicht nur von Köln nach Frankfurt, von da nach Nürnberg und
folgends bis an die nächste Post nach Böhmen eine ordinäre Post auf seine Kosten ins
Werk zu setzen, sondern auch die von alters her gebräuchlichen ordinären Posten nach
Notdurft fleißig zu bestellen und in ihrem hergebrachten Esse zu erhalten, ferner 3. sowohl
kaiserliche Staffeten als andere Briefe des Kaisers, desKurfürstenvonMainz, des Reichs-
vizekanzlers, der kaiserlichen geheimen Räte und Reichshofräte, auch anderer hohen
Offiziere unentgeltlich zu besorgen, hingegen 4. den kaiserlichen Hof- und niederöster-
reichischen Postämtern keinen Eintrag zu tun“5 6). Erwähnenswert ist ebenfalls, daß alle
Reichsstände, in deren Städten, Flecken oder Dörfern sich Postanstalten befanden, eine
Briefgebühr nicht zu entrichten hatten; den Häusern Pfalz, Württemberg, Bayern, Bur-
gau und Baden wurden darüber hinaus auch ihre Kanzleipakete unentgeltlich befördert.
Die Furcht der Territorialherren, durch die Reichspost eine Beeinträchtigung ihrer
Macht zu erfahren, führte zu dem Begehren, eigene Landesposten zu halten. Daher
mußte der Kaiser am 3. Nov. 1627 die Mahnung an die Kurfürsten zu Mainz, Köln und
Sachsen, an den Landgrafen von Hessen, an die Herzöge von Braunschweig, Mecklen-
burg, Sachsen-Coburg-Eisenach, Weimar und Holstein, desgleichen nach Fulda, Ham-
burg, Lübeck und Bremen richten, die Taxisschen Posten in ihren Gebieten ohne Behin-
derung aufzunehmen.
Die Jahre bis zum Ende des Reiches sind gekennzeichnet durch die Auseinander-
setzungen der Taxis mit den Territorialherren, die durch Einrichtung eigener Postan-
stalten die Reichspost zumindest beeinträchtigen würden7). Trotz all dieser Gefahren,
die der Reichspost infolge der Bestrebungen seitens der Partikulargewalt drohten,
konnte sie ihren Bestand sichern.
Erst der kriegerische Zusammenstoß Frankreichs mit den durch einen Schutzvertrag
verbündeten Mächten Österreich und Preußen i. J. 1792 brachte das Ende der in der
Hand des Hauses Thurn& Taxis liegenden Reichspost8). Im Frieden von Luneville 1801
wurde der Rhein zur Grenze zwischen dem Reich und Frankreich erklärt. Es wurde wei-
ter bestimmt, daß die erblichen Reichsfürsten, die infolge dieser Grenzziehung Gebiete
auf dem linken Rheinufer verloren hatten, auf der rechten Rheinseite entschädigt wer-
den sollten. Zu den hier zu entschädigenden Fürsten gehörte auch der von Thurn &
Taxis, jedoch nicht wegen Gebietsverluste, sondern weil er seine sämtlichen Postan-
stalten links des Rheines eingebüßt hatte. Darüber hinaus hatte er seine Posten als
Generalpostmeister der Niederlande und als kaiserlicher Reichsgeneral-Erb-Postmeister
in den rechtsrheinischen Enschädigungsgebieten, in denen Reichsposten bestanden
hatten, verloren. Daher wurde für Thurn & Taxis folgendes bestimmt: „Übrigens wird
die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn & Taxis, so wie sie konstituiert sind,
garantiert. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustande erhalten werden, in
welchem sie sich ihrer Ausdehnung und Ausübung nach zur Zeit des Luneviller Friedens
befanden. Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem
Zeitpunkte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers
und des kurfürstlichen Kollegiums übergeben“9).
5) Hartmann S. 288f. — 6) J. J. Moser, Deutsches Staatsrecht, Bd. 5 (1752) S. 39 § 42.
’) Hartmann S. 303ff. — 8) Die Familie Taxis stammte ursprünglich aus der Lombardei. Auf
Grund von Sippenforscher-Gutachten legte sie sich im 17. Jh. Namen und Wappen des Geschlechts
der Torre (Thurm, Thurn) bei. Vgl. hierzu u. a. A. E. Glasewald, Thurn & Taxis in Geschichte
und Philatelie (1926). — 9) Vgl. hierzu Hartmann S. 365; desgl. Stephan-Sautter, Geschichte der
preußischen Post (1928) S. 276f. und K. Fuchs, Aus der Geschichte des Postwesens im Rhein-
Maingebiet während der Jahre 1792 bis 1814, in: Postgeschichtliche Blätter 1961 H. 1 S. 9.
 
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