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IV. Organisation und Verwaltung der Herrschaft Thurnau

1. Centausübung und Vogteilicbkeit
Die Dreiteilung der Rechtsbereiche der Herrschaft Thurnau
Die Grafen Giech besaßen über ihre Güter und Besitzungen nicht ein-
heitlich dieselben Rechte. Entsprechend der verschiedenartigen Lage
der gräflichen Güter und Stücke ließen sich in der Herrschaft Thurnau
drei, dem Rechtsumfang nach verschiedene Gruppen unterscheiden:
A. Der durch den Rezeß von 1699 erworbene Distrikt um Thurnau
und Peesten, in dem die Grafen die Cent- und Territorialobrigkeit
besaßen, wobei letztere bis 1731 in den Orten mit Künsbergscher
Vogteilichkeit umstritten blieb.
B. Die Besitzungen, die innerhalb der geschlossenen giechischen Amts-
bezirke lagen, auf denen den Grafen das Centrecht nicht zustand,
wo sie aber die Landesobrigkeit mit der Vogteilichkeit oder Civil-
botmäßigkeit ausübten. Hierbei stießen die Grafen z. T. auf den
Widerspruch Bayreuths, das die Territorialhoheit ja als Ausfluß der
Fraisch anzusehen pflegte.
C. Einschichtige und walzende Lehen, die innerhalb des Territoriums
des Fürstentums Bamberg oder Brandenburg-Bayreuth lagen, auf
denen die Grafen lehenherrliche Rechte, die limitierte Vogteilich-
keit und das Jus collectandi innehatten bzw. beanspruchten.
Die Ausübung der Fraisch
Bei der Ausübung der verschiedenen Gerechtsame wurde naturgemäß
der Handhabung der lang umkämpften Centgerechtigkeit, der auch die
Künsbergschen Untertanen unterstanden, besonderes Augenmerk ge-
schenkt. In dem Fraischbezirk wurden 4 Centschultheißen1 ernannt,
die für die Instandhaltung der Centsteine und die Begehung der
Fraischgrenze zu sorgen hatten2. Außerdem hatten sie monatlich ein-
mal, die in ihrem Distrikt3 angefallenen kleineren Freveltaten bei dem
zuständigen Amt zu melden. Peinliche Malefizfälle waren selbstver-

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