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Verein Historisches Museum der Pfalz [Hrsg.]; Historischer Verein der Pfalz [Hrsg.]
Pfälzisches Museum: Monatsschrift d. Historischen Vereins der Pfalz und des Vereins Historisches Museum der Pfalz — 18.1901

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Nr. 9 (1. September 1901)
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https://doi.org/10.11588/diglit.63190#0164
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Zum vierten die Mauer umb den Kirchhoff, desgleichen auch alles grab-
geschirr, so man zum Begräbnis braucht, soll auch das Kirchspiel machen vnd be-
stellen uff seinen eigenen Kosten.
V
Hienach wird geweift vnd angezeigt, was die Pfarrkirch zu geben vnd zu
bestellen schuldig sey.
Zum ersten alles Brod vnd Ostjcn, so zum nachtmal des Herrn in den 3 Kirchen
hirsawer Pfarreien verthan wird, sollen die Kirch en kn echt bestellen vnd von der
Pfarrkirchen Einkommens bezalen.
Vnd demnach die Pfarrkirch 3 Maßen Weins järlich zu stellen hat, so vor
zeiten der Kirchen also gesetzt sein worden, daß solcher wein soll zum heiligen
Nachtmahl gebraucht werden, sollen järiichs die Kirchenknecht denselbigen zum
halben Teil gen Hirsawen vnd den andern halben Teil gen Hintzweiler
reichen vnd lieffern.
Zum letzten wo Steins atznng vnd anderes desgleichen an den Kirchen vnd
Pfarrgüttern von nöten wären, da soll solchen Vnkosten vor der Kirchen liegen
vnd mit irem gelde bezalt werden.
Desgleichen soll es auch zu Hintzweiler mit denselbigen güttern gehalten
werden, weiche der Predicant vnder Händen hat. Sollen die Brndermeister den-
selbigen Kosten erlegen vnd der Bruderschaft vor ein nnsgab verrechnen.
VI
Weistumb von den Zehnden, wovon man Zehnden schuldig sei oder nit,
auch vorn kleinen Zehnden des jungen Viehes, wie man denselbigen geben soll.
Anno 1480 hat unser Oberhof vnd Kirchengeschworener mit recht geweift,
wie nnd wo man in dieser Pfarren des Eßweiler Dahls zehnden geben soll. —
Nach uraltem gebrauch jener Voreltern wiederuni erneuert vud erklärt.
Zum ersten von allerlei Früchten, so mit dem Pfluge erbauet worden, es sey
Weitz, Korn, Speltz, Gerst, Habern, Erbis, Wicken, Linsen, Bvnen vnd anderes
desgleichen/ auch Flachs, Hauff vud von Wein vnd Weingärten, ist man den Lehn-
herrn den zehnden Teyl im Felde davon zv geben schuldig, es sey denn, daß ein
Huber alte Freyheit hat, als etliche in dem geeicht sein, welche nur das 30te teil geben.
Wann man aber etwas vn (ohne) dem Pfluge, mit der Hand, durch hacken
vnd graben erbawet (doch die weingärt hierin ausgenommen), davon ist man keinen
zehnden schuldig, desgleichen von Rüben vnd Cappes vnd von Obst. Auch von
dem hew und gruniniet vnd von Holtz ist man keinen zehnden schuldig.
Zum andern der Zehnde von jungem Vieh, so man nennt den kleinen
zehnden, soll also gegeben werden:
Welcher hat 10 Lemmer, das ist ein zehnde, der soll x II (12) davon geben-
hat er aber 5, das ist sts zehnde, davon soll er 6 geben- was aber einer weniger
den ^2 zehnde hat, soll er von jedem Lambe (Lamm) 1 geben. Item von jedem
Ferklln, es sei viel oder wenig, soll man 2 vnd von jedem jungen Kalbe
1 Heller geben. Item von 1 Zicklein ein Ei vnd von jungen Byhnen (Bienen)
den Zehnden.
VII
Von der Eich (Aich), drucken und naß.
Wir weisen auch mit recht, daß nns vnd unserni Cantzelgericht allerlei Eich,
drucken vnd naß, zu Frucht, Wein vnd andern Dingen, auch Elle und gelaicht
allein zu geben vnd zn Eichenen zustehe und gebüre.
Da wir zu allen maßungen vnd gewichten gewiße Stauff (Stufen) vnd ge-
seye in dieser Pfarrkirchen Hirsawen vffenthalten, mit welchen die Kirchenknecht
einen jeden, der es begeret, umb gebürlich belonung zu Hirsaw damit eichen sollen. —
 
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