Versteigerungs-Bedingungen.
1. ' Die Ausstellung der zum Verkauf gelangenden Kunsigegenslände findet vom
16. Juni bis einschl. 23|Juni, vonflO bis 5 Uhr statt.
2. Durch die£BesichhQunQ ist jedermann Gelegenheit: gegeben, sich von der
Eigenschaft der Versteigerungsgegenstände zu überzeugen, es werden Ein-
wendungen nach der Versteigerung nicht mehrjberücksichligi.
3. Die Sachen werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden.
Da das Verzeichnis nur als Führer dienen soll, wird für die darin enthaltenen
Angaben keine Gewähr geleistet.
4. Bei Gemälden verstehen sich die angegebenen Ma|e ohne Rahmen.;
Uber die Reihenfolge der einzelnen Nummern während der Versteigerung
9
behält sich der Versteigerer das Recht von Änderungen vor.
5. Mindern Zuschlage ist der Gegenstand in den Besife des Käufers überge-
gangen. Die Zahlung hat sofort in deutscher Reichswährung zu erfolgen,
eventuell mufe eine angemessene Anzahlung geleistet werden.
6. Erfolgt ein doppeltes Gebot, so wird der Gegenstand noch einmal ausgeboten,
bei Streitigkeiten entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. Juli 1902.)
7. Gesteigert wird bis zu Mk. 100.— um^Mk. 1. — , von Mk. 100.— an um Mk. 5.—,
über Mk. 1000.- um Mk. 50-. Das übliche Aufgeld beträgt 10% der Kauf-
summe. Luxussleuer hat der Käufer nicht zu zahlen.
ö. Kaufaufträge werden zu den Bedingungen des Katalogs reell ausgeführt^
ohne besondere Berechnung.
9. Die Abnahme der Erwerbungen hat von den Käufern an dem Versteigerungs-
tage nachmittags von 3 bis 6 Uhr zu erfolgen. Nicht abgeholte Ware wird
auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und spätestens nach 4 Wochen
auf dessen Kosten wieder versteigert. Für den evt. Ausfall haftet der Käufer,
ohne Anspruch auf evt. Mehrerlös.
10. Andere Vereinbarungen haben vor der Versteigerung^, stattzufinden und
werden schriftlich niedergelegt.
HAMBURG, im Juni 1919.
Allerwall 40
G. Adolf Pohl.
1. ' Die Ausstellung der zum Verkauf gelangenden Kunsigegenslände findet vom
16. Juni bis einschl. 23|Juni, vonflO bis 5 Uhr statt.
2. Durch die£BesichhQunQ ist jedermann Gelegenheit: gegeben, sich von der
Eigenschaft der Versteigerungsgegenstände zu überzeugen, es werden Ein-
wendungen nach der Versteigerung nicht mehrjberücksichligi.
3. Die Sachen werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden.
Da das Verzeichnis nur als Führer dienen soll, wird für die darin enthaltenen
Angaben keine Gewähr geleistet.
4. Bei Gemälden verstehen sich die angegebenen Ma|e ohne Rahmen.;
Uber die Reihenfolge der einzelnen Nummern während der Versteigerung
9
behält sich der Versteigerer das Recht von Änderungen vor.
5. Mindern Zuschlage ist der Gegenstand in den Besife des Käufers überge-
gangen. Die Zahlung hat sofort in deutscher Reichswährung zu erfolgen,
eventuell mufe eine angemessene Anzahlung geleistet werden.
6. Erfolgt ein doppeltes Gebot, so wird der Gegenstand noch einmal ausgeboten,
bei Streitigkeiten entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. Juli 1902.)
7. Gesteigert wird bis zu Mk. 100.— um^Mk. 1. — , von Mk. 100.— an um Mk. 5.—,
über Mk. 1000.- um Mk. 50-. Das übliche Aufgeld beträgt 10% der Kauf-
summe. Luxussleuer hat der Käufer nicht zu zahlen.
ö. Kaufaufträge werden zu den Bedingungen des Katalogs reell ausgeführt^
ohne besondere Berechnung.
9. Die Abnahme der Erwerbungen hat von den Käufern an dem Versteigerungs-
tage nachmittags von 3 bis 6 Uhr zu erfolgen. Nicht abgeholte Ware wird
auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und spätestens nach 4 Wochen
auf dessen Kosten wieder versteigert. Für den evt. Ausfall haftet der Käufer,
ohne Anspruch auf evt. Mehrerlös.
10. Andere Vereinbarungen haben vor der Versteigerung^, stattzufinden und
werden schriftlich niedergelegt.
HAMBURG, im Juni 1919.
Allerwall 40
G. Adolf Pohl.