Vierter Abschnitt.
Anerkäntnisse
der marggrävlichen Landeshoheit
über bas Gotteshaus SchwarzaK
und dessen Untersassen,
abftiten
derer Aebte und Convents daselbst
in denen dreien letzten Jahrhunderten.
§. I.XXXIII.
Der in diesem Abschnitte auszuführende Schluß u enuNn ->ä
i-ffeAunr ist eben so richtig, als der in dem vorigen Abschnitte ver-
handelte, ad ellsclu aä caustLM. Dieser ist hoffentlich sattsam
begründet. Um nun auch jenen zu begründen, wist man zeigen,
daß alle Aebte mit ihren Conventen nno Untersassen, ja so
gar die Herren Ordinärst, in diesem ganzen Zeitlaufe, das
marggrävliche Haus Laden, nahmentlich als des Gotteshau-
ses Gchrvarzach Landessürsten erkannt haben.
Mit diesen Anerkäntnissen macht man den Anfang in dem
sechzehnten Jahrhunderte. Weiter hinaufzusteigen ist überflüßig»
Dann vvrhero begnügten sich die Fürsten mit andern Benennun-
gen, und denen Wirkungen dererjenigen Rechte, welche anjetzo
die Landeshoheit ausmachcn. Don dem marggrävlichcn Hause
ist solches in Ansehung des Gotteshauses Schwarzach samt dessen
anerkannter Subjecrion oben im zweiten Abschnitte hinlänglich
dargerhan worden
Im sechzehnten Jahrhunderte käme aber der landesfürft-
liche Titel, welcher gegen das Ende des sunszehnden Jahrhun-
derts zum erstenmale gehöret worden wäre, in solchen Schwang,
Q daß
Ursprung des
Titels Eanr
des fürste
Anerkäntnisse
der marggrävlichen Landeshoheit
über bas Gotteshaus SchwarzaK
und dessen Untersassen,
abftiten
derer Aebte und Convents daselbst
in denen dreien letzten Jahrhunderten.
§. I.XXXIII.
Der in diesem Abschnitte auszuführende Schluß u enuNn ->ä
i-ffeAunr ist eben so richtig, als der in dem vorigen Abschnitte ver-
handelte, ad ellsclu aä caustLM. Dieser ist hoffentlich sattsam
begründet. Um nun auch jenen zu begründen, wist man zeigen,
daß alle Aebte mit ihren Conventen nno Untersassen, ja so
gar die Herren Ordinärst, in diesem ganzen Zeitlaufe, das
marggrävliche Haus Laden, nahmentlich als des Gotteshau-
ses Gchrvarzach Landessürsten erkannt haben.
Mit diesen Anerkäntnissen macht man den Anfang in dem
sechzehnten Jahrhunderte. Weiter hinaufzusteigen ist überflüßig»
Dann vvrhero begnügten sich die Fürsten mit andern Benennun-
gen, und denen Wirkungen dererjenigen Rechte, welche anjetzo
die Landeshoheit ausmachcn. Don dem marggrävlichcn Hause
ist solches in Ansehung des Gotteshauses Schwarzach samt dessen
anerkannter Subjecrion oben im zweiten Abschnitte hinlänglich
dargerhan worden
Im sechzehnten Jahrhunderte käme aber der landesfürft-
liche Titel, welcher gegen das Ende des sunszehnden Jahrhun-
derts zum erstenmale gehöret worden wäre, in solchen Schwang,
Q daß
Ursprung des
Titels Eanr
des fürste