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Beilage l^XXl,
barliche Spenn- und Irrungen, wegen täglichs vorfallender Geschafft und Handlungen,
auch fürnemlich der Unterthanen Frohn- und Dienstbarkeiten halben, gehalten, und in
dergleichen Verrichtungen bishero Ungleichheit verspühret, daß wir zu Vorkommung fer-
neren Streits, und damit denen eingeschlichenen Mängeln zeitlich abgeholffen, und uns
künftig aller Widerwill verhütet werde, durch unsere Marggraf Wilhelms verordnete
Räthe, auch wirAbbt, Prior, und Convent vbermelt, auf hierzu insonderheit ange-
stellte Zusammenfügung und reifliche Erwägung aller bin? incle vorgebrachten Beschweh-
rungs-Puncten, darüber eingenommenen Bericht, und umständliche Erfahrung, uns
einmüthiglich verglichen und verabschiedet, inmasen unterschiedlich hernach folget:
EvstUchem Meil der Dbrigkeir, und derfelbiIen nochwendiIenUedung hal-
ben vielfältiger Streit vorgefallen, und gezweifelt worden, wie weit einem
Abbt fo wohl über feine selbst eigene Unterthanen, als auch die fürstlich Marg-
gräfliche leibeigene Hintersassen in St. Peters Staab von Rechtswegen solche zu
gebrauchen gebühre, hat man sich beederfeits, aus denen furgelegten Lager-
Büchern und Documenten fo viel bescheiden, dass einem Abllt die Mittlere,
und gerichtliche Oberkeit, auch alle dahero rührende Gebott und Berbott,
Handlung und übrig über jetzt.gemelre, Marggräfliche Lelbeigene, und feine
Hinderfassen einzig und allein zustehe. Wobev es dann für diesmahl gelassen, und
Zu künftigen Zeiten alfo gehalten werden solle.
Fürs andere: Haben sich Abbt, Prior und Convent in dem beschwert, daß un-
angesehen erstgemelten zustehenden obrigkeitlichen Gebrauchs, und hergebrachten Lxer-
oitü von den Marggräfl. Beambten ihnen bey Theilungen, so über der Marggrafiich
Leibeigenen verstorbenen Verlaffenschaft, und Güther fürgenommen, vielfältigen Ein-
trag geschehen, indem die gedachte Amtleuthe sich dieser Verrichtungen aus oberrichterli-
cher Gewalt allein unterziehen, und davon des Gotteshauses Abgeordnete ausschliesen
wollen; Damit dann diese Handlungen ins künftig mit besserem Fleis angestellet, und
shne dergleichen schädliche Zerrüttung und Amulatioue8 vollzogen, auch die dabey seit-
hero übermäßig verspühret- und zu der armen Waisen verderblichem Schaden gepflegte
koftbahre Zehrungen eingezogen werden, ist deswegen insonderheit verglichen, daß nun
hinfüro, wann eines unter zwey Eheleuten stirbet, so beede oder eins allein Marggräfl.
Leibeigene sind, als die fürstlich Marggräfl. Beamten wegen ihrer fürstlichen Gnaden zu-
ständigem Recht, und dabey versirenden Interessen halben, jedoch nit überein- oder ufs
höchst zwei) Personen, hingegen aber im Nahmen des Herrn Prälaten, als näherer und
mittlerer Obrigkeit, eines jedweden Orts Schultheis, umb Fürhaltung des Eydes eigens,
und Zeugens Pfleger - Setzung, und Verübung ariderer hergebrachten Gerechtsamben,
barzugezogen, und so viel die Invenmria, Theil-Register, und andere schriftliche Ver-
fertigung anlangt, solche, wann die Eheleute beede marggräsisch, von fürstlicher Stadt
und Ambt - Schreiberey allein, ist aber deren eins allein marggräsisch, und das andere
abbteyisch Leibeigen, alsdann von becder Herrschaften Schreibern beschrieben und ausge-
fertiget, aber auch die Inventars deren so allein marggräsisch, sonsten, und uf Begeh-
ren des Gotteshauses Schaffnern, unverweigerlich gestellet, aber die Rechnungen durch
beederseits Dienern abgehört und justificirt, jedoch diesen Beaydig- oder Eids-Zeugen der
Pfleger, auch die Anstell- und Benahmung des Tags der Rechnungs-Verhörde bey dem
Gotteshaus allein stehen, aber die Theilung und Beschreibung der Güther, deren so al-
lein äbbtisch, auch allein von des Gotteshauses Dienern fürgenommen, und im übrigen
wie üblich Herkommen, gehalten werden.
Drittens': Sollen die fürstlich Marggraflicbe Beamte und Diener, ohne fürstlich
unterschriebenen Special-Befelch, den Marggräfl. Leibeigenen, weder mit gebieth-oder
tzerbiethen, noch mit amstiren oder pfandM zustehen, noch bekümmern, sondern den
Herm
Beilage l^XXl,
barliche Spenn- und Irrungen, wegen täglichs vorfallender Geschafft und Handlungen,
auch fürnemlich der Unterthanen Frohn- und Dienstbarkeiten halben, gehalten, und in
dergleichen Verrichtungen bishero Ungleichheit verspühret, daß wir zu Vorkommung fer-
neren Streits, und damit denen eingeschlichenen Mängeln zeitlich abgeholffen, und uns
künftig aller Widerwill verhütet werde, durch unsere Marggraf Wilhelms verordnete
Räthe, auch wirAbbt, Prior, und Convent vbermelt, auf hierzu insonderheit ange-
stellte Zusammenfügung und reifliche Erwägung aller bin? incle vorgebrachten Beschweh-
rungs-Puncten, darüber eingenommenen Bericht, und umständliche Erfahrung, uns
einmüthiglich verglichen und verabschiedet, inmasen unterschiedlich hernach folget:
EvstUchem Meil der Dbrigkeir, und derfelbiIen nochwendiIenUedung hal-
ben vielfältiger Streit vorgefallen, und gezweifelt worden, wie weit einem
Abbt fo wohl über feine selbst eigene Unterthanen, als auch die fürstlich Marg-
gräfliche leibeigene Hintersassen in St. Peters Staab von Rechtswegen solche zu
gebrauchen gebühre, hat man sich beederfeits, aus denen furgelegten Lager-
Büchern und Documenten fo viel bescheiden, dass einem Abllt die Mittlere,
und gerichtliche Oberkeit, auch alle dahero rührende Gebott und Berbott,
Handlung und übrig über jetzt.gemelre, Marggräfliche Lelbeigene, und feine
Hinderfassen einzig und allein zustehe. Wobev es dann für diesmahl gelassen, und
Zu künftigen Zeiten alfo gehalten werden solle.
Fürs andere: Haben sich Abbt, Prior und Convent in dem beschwert, daß un-
angesehen erstgemelten zustehenden obrigkeitlichen Gebrauchs, und hergebrachten Lxer-
oitü von den Marggräfl. Beambten ihnen bey Theilungen, so über der Marggrafiich
Leibeigenen verstorbenen Verlaffenschaft, und Güther fürgenommen, vielfältigen Ein-
trag geschehen, indem die gedachte Amtleuthe sich dieser Verrichtungen aus oberrichterli-
cher Gewalt allein unterziehen, und davon des Gotteshauses Abgeordnete ausschliesen
wollen; Damit dann diese Handlungen ins künftig mit besserem Fleis angestellet, und
shne dergleichen schädliche Zerrüttung und Amulatioue8 vollzogen, auch die dabey seit-
hero übermäßig verspühret- und zu der armen Waisen verderblichem Schaden gepflegte
koftbahre Zehrungen eingezogen werden, ist deswegen insonderheit verglichen, daß nun
hinfüro, wann eines unter zwey Eheleuten stirbet, so beede oder eins allein Marggräfl.
Leibeigene sind, als die fürstlich Marggräfl. Beamten wegen ihrer fürstlichen Gnaden zu-
ständigem Recht, und dabey versirenden Interessen halben, jedoch nit überein- oder ufs
höchst zwei) Personen, hingegen aber im Nahmen des Herrn Prälaten, als näherer und
mittlerer Obrigkeit, eines jedweden Orts Schultheis, umb Fürhaltung des Eydes eigens,
und Zeugens Pfleger - Setzung, und Verübung ariderer hergebrachten Gerechtsamben,
barzugezogen, und so viel die Invenmria, Theil-Register, und andere schriftliche Ver-
fertigung anlangt, solche, wann die Eheleute beede marggräsisch, von fürstlicher Stadt
und Ambt - Schreiberey allein, ist aber deren eins allein marggräsisch, und das andere
abbteyisch Leibeigen, alsdann von becder Herrschaften Schreibern beschrieben und ausge-
fertiget, aber auch die Inventars deren so allein marggräsisch, sonsten, und uf Begeh-
ren des Gotteshauses Schaffnern, unverweigerlich gestellet, aber die Rechnungen durch
beederseits Dienern abgehört und justificirt, jedoch diesen Beaydig- oder Eids-Zeugen der
Pfleger, auch die Anstell- und Benahmung des Tags der Rechnungs-Verhörde bey dem
Gotteshaus allein stehen, aber die Theilung und Beschreibung der Güther, deren so al-
lein äbbtisch, auch allein von des Gotteshauses Dienern fürgenommen, und im übrigen
wie üblich Herkommen, gehalten werden.
Drittens': Sollen die fürstlich Marggraflicbe Beamte und Diener, ohne fürstlich
unterschriebenen Special-Befelch, den Marggräfl. Leibeigenen, weder mit gebieth-oder
tzerbiethen, noch mit amstiren oder pfandM zustehen, noch bekümmern, sondern den
Herm