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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0122
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r imo. Sollen die an einer hitzig, bösartig, oder epidemischen Kranke
heit verstorbene innerhalb 24 Stunden begraben werden, welches besonders
bei dcnenjenigenLeuthen, deren Wohnungen enge sind, und wo die Verstör
benen nicht vollkommen abgesonderet werden können, zu geschehen hatte.
Damit aber hierbei kein Fehler unterlaufen könnte, so seye entweder
von einem Mediko, oder indessen Abgang von einem Chirurgo, oder Tod-
tenbeschauer ein bcizubringen, daß der Verstorbene keine bös-
artige, hjzlg-oder epidemische Krankheit habe.
i2mo. Ware in denen Vorstadtfreythöfen niemal mehr, als ein tod-
ter Körper in eine Grube, welche wenigstens z bis 6 Schuh in der Tieft
zu halten hatte, zu legen, auch
izno. Kein neuer Gottesacker mehr geistlich oder weltlicher Seits an-
zulegen, wenn nicht zuvor die Erlaubniß hierzu, von der politischen Lan-
desstelle crtheilet, und der Platz hierzu ausersehen seyn wurde.
Wornach also das Gubernium sich in ein, so anderen zu achten, und
die weiters nöthige Einleitung zu treffen, auch hievon die betreffende so geist-
lich, als weltliche Behörde zu verständigen, und anzuweisen, überhaupt
aber auf die genaue Befolgung sammenrlicher ob angeführter Maaßregeln
stetshin feste Hand zu halten hat.
Signatum Wien den i4ten August 1772,

Nr. IZ.
A^a nach Erinnerung deskaiserl.königl. Hostriegsraths aus Anlaß des
nunmehro bei dem Artilleriewesen neu eingeführten sich die
bisherige Haus: in eine Garnisons-Artillerie verwandelt, und in solcher-
maß die Gestalt einer beweglichen, die Garnisonsplätze Veränderenden Mtüz
angenommen habe; mithin sich hieraus die natürliche Folge ergebe, daßso-
thane Garnisons-Artillerie nicht mehr unter denen ?3rocllÜ8 locorum ste-
hen können , sondern diesfalls zur geistlichen Militärjurisdiktion gehören.
Als wird solches demJ. Oe.Gubernio zur Wissenschaft, und weiteren
Verständigung der Oräinariorum, und?3rocborum hierdurch bedeutet; ge-
stalten dann auch von dem kaiserl. königl.Hoftriegsrath die Generalkom-
mando solchergestalten belehret worden seyen.
Signatum Wien den 9ten Oktober 1772.

Nr. 14.
(As ist allerhöchsten Orts die Anzeige geschehen, daß sich von einigen
Pfarrern unter dem Vorwand einer von demHerrn Ordinario erhaltenen
Erlaubniß die bei der Kirchen eingehende Allmosengelder zur Ungebühr zu-
geeignet zu werden pflegen, welchen Unfug Ihre karserl. königl. Majestät für
das Künftige einzustellen allergerechtest anbefohlen haben; dem I. Oe. Gu-
bernio wird dahero gnädigst aufgetragen, diese ganz unerlaubte Anmaßung
der Kirchen Allmosengelder, falls solche auch dort Landes hervorkommen soll-
te, durch die betreffende Herren Ordinanos denen Seelsorgern von nun an
auf das schärfeste verbieten zu lassen.
Signatum Wien den 22sten May 177Z
 
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