Rro. z.
kersellllm 6e ^nno 1782.
hatten Se. kaiserl. .königl. Majestät aus dem Anlaß, da unliebsam
wahrgenommen worden, daß die wegen Abschikung der Ordensgerst-
lichen in die öffentliche Vorlesungen über die orientalische Sprachen auf
denen Universitäten und Lycäen unterm ZOten August 1777 an samment-
liche Länderstellen ergangene höchste Verordnung von denen Qrdensklöstern
bishero sehr wenig in Erfüllung gebracht worden, maßgebig allergnädigst
resolviret, daß in Hinkunft derley bloß weltliche Gegenstände betreffende
Verordnungen nicht mehr durch die Consistorien, sondern gerade durch die
Landesstellen an die Klöster erlassen werden sollen, wie nun dahero das
Gubernium in künftigen Fällen derley ergehende höchste Verordnungen de-
nen Klöstern jedesmal llireöie gegen Recepistirung des vmi der ihnen
bcschehenen Bekanntmachung Zu bedeuten, und ob dem Befolg die QbsichL
zu tragen haben werde.
So wird dieses hcreingelangte kaiserl. königl. Hofkanzleydekret äck
4ten 6^ pi'Xlenmro Igtcn den Herren Oräm3rÜ8 zur Wissenschaft lnti-
miret. Graz den i4ten Hornung 1782.
?erlellum 1782.
AAittels Hofdekrets ist der höchste Befehl herabgelanget, daß Se. kaiserü
königl. Majestät weit entfernet, das mindeste von dem Vermögen der
aufgehobenen Klöster zussremden bloß weltlichem Gebrauche zu verwenden,
selbes ganz zu Errichtung einer Religions- und Pfarrkaße widmen wollen,
aus welchen für ißt den Jndividuis die ausgewiesenen Pensionen zu bezah-
len kommen, der Ueberfluß aber, und nach Maß ihres Absterbens endlich
die ganzen Einkünften bloß und ganz allein Zu Beförderung der Religion,
und des damit so eng verknüpften und so schuldigen Beßten des Nächsten
nach jenen Vorschlägen, so allerhöchst demselben durch die Behörden ge-
schehen werden, verwendet werden würde.
Welche allerhöchste Entschließung die Consistorien den in ihren sämmt-
lichen Diöcesen befindlichen Geistlichen, und Klöstern zur Wissenschaft be-
kannt zu machen haben. Wien den Men Hornung 1782.
Rro. 5.
kerlellum cke 1782.
/A^eine kaiserl. königl. apostol. Majestät haben aus Anlaß eines wegen
Ablegung des Eides von der unbefleckten Empfangniß Maria bey
dem den 8ten Decembcr 1781 fürgewesenen dießfälligen letztem Feste an
der Jnspruger hohen Schule sich ergebenen Anstandes ein derley Vorfälle
in Hinkunft Zu beyseitigen, und da die Wichtigkeit eines Eides erforderet,
daß