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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0121
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Zu Werke gehenden Landesfürsten würdig. Daher Se. Majestät/ um den-
selben abzuhelfen, folgende Einrichtung zu treffen, nothwendig befunden
haben. ..
itens: Wo die Seelsorger an der Zahl zu wenig, oder von ihren
Gemeinden zu entfernt sind, werden nach Maß der Volksmenge, entwe-
der eigne neue Pfarrer, oder Lokalkapläne bestimmet, oder die von ih-
ren Pfarreyen zu weit entlegenen Ortschaften, näheren zugetheilt: durch
welche Veränderung in Zukunft niemand weiter- als höchstens eine Stun-
de bis zu seiner Pfarrkirche haben soll.
2tens: Wo Kirchen und Pfarrhöfe mangeln, werden dieselben,
wenn die Ortsherrschaften solche nicht selbst fteywillig Herstellen, aus dem
Religionsfond erbauet, dann aber das Präsentationsrecht der Religions-
kommission, jedoch stets nach Ausschlag des vorangehenden Konkurses,
Vorbehalten. Die neuen Kirchen, oder arme und alte Pfarreyen wer-
den mit Paramenten der aufgehobenen Klöster und Kirchen unentgeltlich ver-
sehen. Nach diesen Grundregeln fallen
ztens : In Niederöstcrreich 26g neue Seelsorger aus, welche, Zum
Theile und vorzüglich von den in derDiöcesanprüfung am tauglichsten be-
fundenen Kloster und Stistsgeistltchen gewählt werden, also zwar, daß
4tens: Auf den Herrschaften und Filialen der geistlichen Stifte die
neuen Seelsorger, die Pfarrvikarien oder Kapläne aus ihren eignen Geist-
lichen , auf andern Ortschaften aber aus Weltgeistlichen und den übrigen
Ordensleuten, nach Maß der Tauglichkeit genommen werden sollen.
ztens: Gestiftete Benefiziaten - wenn sie im Examen vom Bischöfe
fähig befunden worden, sollen sogleich die Pfarrechte eingeräumt, bey
künftigen Erledigungen aber alle derley ümplcM beneucm, M Lurnm

verwandelt werden.


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6tens: Jedermann, vom Bischöfe anzufangen, mithin auch Stifte,
Klöster, Pfarreyen und Benefiziaten bleiben vollkommen bey ihrem itzlgen
Genüsse. Nur also die neuen Seelsorger werden aus der Religionskaffe
aussfnMpndss w^f^rer mit einem Gehalte von 6Oo fl.,
dieß. operatoren mit 252 fl.; doch haben
'-Z iften anzustellenden Seelsorger nur
dmA. ZZ für ihren Unterhalt fattrte Quantum,
lben zu empfangen.
kapläne, denen Sprengel von ihrem
> sind von diesen unabhänig. Doch
rführen- damit die alten Pfarren an
»en.
die alten Pfarrer m dem Genüsse
Beyträge, welche die getrennten^
ersehenen Gemeinden ihren vorigen
ige gehaltenen Gottesdienst gereicht
Pfarrer auch dergleichen Andachrs-
n hat.
) andere Kapellen sind künftig an
Pfarrey oder Filialkirche versehen
Gebrauch nicht mehr nöthig. Doch
nen, mit Erlaubniß des Otdiuariss


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