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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0066
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bücher, welche das Technische (üonüüormm Eonf. begnehmiget hat,
in die Hande Zu geben, und unnütze Versendungen der Gelder außer Lan-
des Zu vermeiden. Wien den 24ten Juli 178Z.

Nro. 84.

I. Oe. Gubernio wird in Erledigung der unterm i2ten Juni
3N. curr. gemachten Anfrage, wer in einer Ehescheidungsklage ex
ccrpire im porenriL der bkhörige Richter sey, Zurückbedeutet, daß da der
Z. Z7 des Ehepatents bloß von dem ordentlichen Richter redet, ohne
von der Aufstellung eines besonderen kori eine Errechnung zu machen,
Derselbe weder einem Anstande unterliege, noch auch eine diesfällige Be-
lehrung erforderet habe. Wien den sten August 178z.

Rro. 85.
/Hs ist über einen bey Gelegenheit eines in Lebzeiten des ersteren Weibs
mit seiner dermaligen Braut unternommenen Ehebruchs unterm iZterr
May rm. curr. erstatteten Anfragsbericht, vermög des sub 63m 2ten äc
prs-s. 9ten dieses hereingelangten kaiserl. köttigl. höchsten Hofkanzleyde-
krets allergnädigst resolviret und erläuteret worden, daß das EhepatenL
uach der Natur eines jeden Besatzes nicht die L3tu§ pi-Twi-iros, sondern
allein die künftige Falle betreffe, mithin auch dessen §. -8 als ein eigent-
liches Strafgesetz bloß von künftigen Lastern verstanden werden könne;
Ferners wurde auf die weitere Anfrage, wer mit Entscheidung der, aus
Gelegenheit des Ehepatentes vorkommenden Fallen fürzugehen habe?
dem Gubernio die Weisung ertheilet, daß jene Falle, wo es auf die Di-
spensation von einem durch das Ehepatent als bindend beybehaltenen Hin-
rennsse ankomme, unter die politische Stellen gehören, wohingegen alle
jene Fälle des Ehepatents, welche von dem Richter, oder der GerichkS-
stelle reden, bloßerdings von dem Civilrichter zu verstehen seyen, und
derselbe in allen diesen Fallen um so mehr angegangen werden muffe,
weil es lauter solche Falle seyen, wo über ein bürgerlichen Kontrakt ein
Prozeß erhoben, oder ein Vergleich eingegangen wurde. Welche aller-
höchste Erläuterungs-Resolution also den Herrn Ordinariis zur benehm-
lichen Wissenschaft und Belehrung der unterstehenden Geistlichkeit hiemit
eröffnet wird. Graz den i4ten August 178z.

Nro. 86

I. Oe. Gubernio ist unterm iLten Juni bedeutet worden, daß
die geheime Verewigungen hinführo dahin aufgehoben worden, daß
sie allen Verkündigungen, und allen anderen aus Kontrakten entstehen^

den
 
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